Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Seiler, über die Revision des A K A, vertreten durch Mag. Julia Karall, Rechtsanwältin in 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 44/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2022, W220 2251959 1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben zugehöriger Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 3. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit dem Krieg in seiner Heimat und mit seiner Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Religion und seiner Ethnie begründete.
2 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Im Übrigen behob das BVwG in Erledigung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte und verwies die Angelegenheit im aufgehobenen Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück (Spruchpunkt II.). Unter einem sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Die Revision, die lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses erhoben wird, wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit der Sache nach gegen die vom BVwG vorgenommene Beurteilung, dem Revisionswerber drohe als Angehörigem der Volksgruppe der Hazara und als schiitischem Muslim keine asylrelevante Verfolgung. Entgegen der Ansicht des BVwG sei eine alternative Unterkunftnahme in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht zumutbar und der Revisionswerber auch durch seine Eigenschaft als „Europa Rückkehrer“ konkret gefährdet. Schließlich habe das BVwG keine Feststellungen über den genauen Aufenthaltsort der Verwandten des Revisionswerbers in Afghanistan getroffen.
8 Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2021/19/0435, mwN).
9 Das BVwG traf unter Heranziehung aktueller Länderberichte umfangreiche Feststellungen zur Situation der Hazara in Afghanistan, die sich auch auf die Lage seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 beziehen. Mit der bloßen Zitierung von Auszügen aus diesen Feststellungen gelingt es der Revision nicht, die Unvertretbarkeit der Beurteilung des BVwG, der Revisionswerber habe wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur religiösen Minderheit der Schiiten nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, aufzuzeigen. Dies gilt gleichermaßen für die von der Revision nicht ausreichend konkret bekämpfte Beurteilung des BVwG, dass dem Revisionswerber bloß wegen seines Aufenthalts in Europa keine konkrete und individuelle Verfolgung oder Gewalt drohe.
10 Was die Ausführungen gegen die Annahme der Zumutbarkeit einer alternativen Unterkunftnahme in den Städten Kabul, Herat oder Mazar e Sharif anbelangt, genügt der Hinweis, dass das BVwG eine solche Annahme im vorliegenden Fall nicht getroffen hat.
11 Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit Feststellungsmängel behauptet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in Fällen, in denen Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0247, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Revision nicht zu entnehmen.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2023
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