Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2021, W279 2162416 2/18E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: H K), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 17. Oktober 2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 15. Mai 2019 rechtskräftig abgewiesen.
2 Am 8. November 2019 stellte der Mitbeteiligte einen Folgeantrag, welchen er damit begründete, er sei nunmehr zum Christentum konvertiert.
3 Mit Bescheid vom 27. Februar 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der dagegen gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten statt, erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu, stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das BVwG auf das hier Wesentliche zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe glaubhaft gemacht, dass er sich in Österreich vom islamischen Glauben abgewandt habe und zum Christentum konvertiert sei. Für die Annahme einer Apostasie lediglich zum Schein bzw. zum Zweck der Asylerlangung fänden sich keine Anhaltspunkte. Dem Mitbeteiligten drohe deswegen bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Unter dem Begriff „subjektive Nachfluchtgründe“ in § 3 Abs. 2 AsylG 2005 werde in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie eine Verfolgung verstanden, welche auf Aktivitäten beruhe, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt habe, und die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergebe sich daraus nicht. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ sei abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein könnten, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision des BFA, in welcher zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Umständen einem Fremden, welcher einen Folgeantrag gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden könne, wenn die Verfolgungsgefahr wie im Revisionsfall - auf Umständen beruhe, welche der Fremde nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens selbst geschaffen habe und die nicht Ausdruck und Fortsetzung seiner bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien.
7 Der Mitbeteiligte erstattete eine (selbstverfasste) Revisionsbeantwortung, in welcher er die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision sowie Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß beantragte.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 23.4.2024, Ra 2021/18/0111, mwN).
12 Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 AsylG 2005 gestützt.
13 Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht (mehr) aufgezeigt: Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits ausgesprochen, dass die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 nicht aufrechterhalten werden kann. Art. 5 Abs. 3 Statusrichtlinie steht der Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 entgegen, weil diese Bestimmung - in ihrer derzeitigen Fassung - die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund eines (auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhenden) Folgeantrages von der Voraussetzung abhängig macht, dass die geltend gemachten Umstände (nachweislich) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind. Die Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“ in § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 in Bezug auf Fälle, in denen diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, bedeutet, dass sich Antragsteller sowohl im Rahmen eines Erstantrags auf internationalen Schutz als auch im Rahmen eines Folgeantrags grundsätzlich auch auf Aktivitäten berufen können, die nicht Ausdruck und Verlängerung einer solchen Überzeugung oder Ausrichtung sind. § 3 Abs. 2 (erster Satz) AsylG 2005 ist (in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit.) demnach dahin auszulegen, dass er das BFA bzw. das BVwG verpflichtet, jeden - auf subjektiven Nachfluchtgründen eines Antragstellers beruhenden - Folgeantrag auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2024, Ro 2020/01/0023, unter Verweis auf EuGH 29.2.2024, JF , Rs. C 222/22).
14 Im Revisionsfall gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass der Mitbeteiligte sich nach Abschluss seines Erstverfahrens vom islamischen Glauben abgewandt habe und zum Christentum konvertiert sei und dass ihm deswegen bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen drohe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abwendung vom Islam nur zum Schein erfolgt sei.
15 Das angefochtene Erkenntnis steht hinsichtlich der in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Rechtsfrage folglich im Einklang mit der Rechtsansicht des EuGH und der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
17 Wird die außerordentliche Revision - wie im vorliegenden Fall - nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47 VwGG) so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre. Nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG hat die obsiegende mitbeteiligte Partei Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand). Für die von ihr selbst verfasste und nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revisionsbeantwortung kommt der mitbeteiligten Partei daher entgegen ihrem Antrag kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. VwGH 31.10.2023, Ro 2023/04/0033; 20.3.2024, Ro 2022/15/0043; jeweils mwN).
Wien, am 21. Juni 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise