Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Seiler, in der Revisionssache des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das am 1. Juli 2021 mündlich verkündete und mit 22. Dezember 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W279 2162416 2/18E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; mitbeteiligte Partei: H K in S), den Beschluss gefasst:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C 222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2022, EU 2022/0001 (Ro 2020/01/0023), vorgelegte Frage ausgesetzt.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 17. Oktober 2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 15. Mai 2019 rechtskräftig abgewiesen.
2 Am 8. November 2019 stellte der Mitbeteiligte einen Folgeantrag, welchen er damit begründete, er sei nunmehr zum Christentum konvertiert.
3 Mit Bescheid vom 27. Februar 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der dagegen gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten statt, erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu, stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das BVwG auf das hier Wesentliche zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe glaubhaft gemacht, dass er sich in Österreich vom islamischen Glauben abgewandt habe und zum Christentum konvertiert sei. Ihm drohe deswegen bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Unter dem Begriff „subjektive Nachfluchtgründe“ in § 3 Abs. 2 AsylG 2005 werde in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie eine Verfolgung verstanden, welche auf Aktivitäten beruhe, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt habe, und die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergebe sich daraus nicht. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ sei abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein könnten, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision des BFA, in welcher zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Umständen gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 einem Fremden, welcher einen Folgeantrag gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden könne, wenn die Verfolgungsgefahr wie im Revisionsfall auf Umständen beruhe, welche der Fremde nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens selbst geschaffen habe und die nicht Ausdruck und Fortsetzung seiner bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien.
7 Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 16. März 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“
8 Der Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. VwGH 16.10.2020, Ra 2020/19/0234, mwN).
Wien, am 25. Mai 2022
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