Ra 2022/17/0189 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Einen Fremden trifft - als zwingende Folge der Unzulässigkeit eines nicht iSd § 31 FrPolG 2005 rechtmäßigen Aufenthalts - grundsätzlich die Pflicht, seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Ausreise zu beenden (VwGH 20.2.2014, 2013/21/0169). Die Frage, wohin der Fremde ausreist, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden, ist für die Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung nicht von Relevanz.