Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch Mag. Gerhard Josef Seidl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Radetzkystraße 6/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Februar 2022, VGW 109/020/1205/2022 2, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahrenen ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Februar 2022 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei der Betreiberin eines Einkaufszentrums in B, in dem sich insbesondere Betriebe und (Geschäfts )Lokale des Handelsgewerbes und der Gastronomie befinden auf Vergütung ihres Verdienstentgangs (resultierend aus dem geltend gemachten Entfall von Mietern im Einkaufszentrum vorgeschriebenen Betriebs-, Heizungs- und Stromkosten) für den Zeitraum 26. Dezember 2020 bis 7. Februar 2021 nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Begründend ging das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass die aufgrund des COVID 19 Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnungen (beginnend mit BGBl. II Nr. 96/2020 samt nachfolgenden Verordnungen) gerade keine in § 32 Abs. 1 EpiG genannten Maßnahmen darstellen würden, insbesondere auch keine Betriebsbeschränkung oder Schließung gemäß § 20 EpiG und keine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG. Der von der Revisionswerberin geltend gemachte Vermögensnachteil sei nicht von einer im Katalog des § 32 Abs. 1 EpiG ausgezählten Maßnahmen hervorgerufen worden, weshalb eine Vergütung des Verdienstentgangs nicht in Betracht komme.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit ein Fehlen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Ersatzes von „Betriebskosten, Heizkosten und Stromkosten somit um den Ersatz für einen konkreten Aufwand zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur des Einkaufszentrums, damit die Mieter ihre Geschäfte weiterhin für ihre Kunden anbieten können“, geltend.
7 Zunächst ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, dass das Fehlen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu einer Rechtsfrage schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des Art. 133 Abs. 4 B VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. etwa VwGH 17.1.2022, Ra 2021/09/0169, mwN).
8 Im Übrigen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/03/0136, mwN) ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG voraus, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“. Danach ist Anspruchsvoraussetzung also eine Betriebsbeschränkung oder -sperre nach der Bestimmung des § 20 EpiG. Eine auf § 20 EpiG gestützte Betriebsschließung oder -beschränkung erfolgte im vorliegenden Fall schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin aber nicht. Auch eine von § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG vorausgesetzte Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG lag nicht vor.
9 So hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch schon mehrfach klarstellend eine Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG auf mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens abgelehnt (vgl. VwGH 9.2.2022, Ro 2021/03/0019, und 29.11.2021, Ro 2021/03/0011, mwN, zur mittelbaren Beeinträchtigung durch ein Veranstaltungsverbot gemäß § 15 EpiG). Nichts anderes hat für diesen Revisionsfall zu gelten.
10 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. August 2022