Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin und den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision der Mag. I W, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2022, W229 2226849-1/21E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in Wien, 2. B B in Wien, 3. Pensionsversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 11. November 2019 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse-ÖGK) fest, dass der Mitbeteiligte B auf Grund seiner Beschäftigung als Instruktor für Kampfsportarten bei der Revisionswerberin als Dienstgeberin in der Zeit von 1. Jänner 2016 bis 24. Februar 2017 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides stellte sie die Höhe der Beitragsgrundlagen fest.
2 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte von 1. Jänner 2016 bis 24. Februar 2017 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt bei der Revisionswerberin beschäftigt und somit Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gewesen sei. Die Höhe der Beitragsgrundlagen wurde näher begründet.
3 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen:
5 Der Mitbeteiligte sei ab dem Jahr 2009 als Dienstnehmer im Vollzeitausmaß in dem (von der Revisionswerberin betriebenen) Trainingscenter beschäftigt gewesen und habe Kurse in Krav Maga, Luta Livre, Kickboxen und Cross Training unterrichtet. Der Mitbeteiligte habe auch Rezeptionstätigkeiten durchgeführt und die Eintrittsberechtigungen der Kunden für das Studio kontrolliert. Er habe im strittigen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung verfügt.
6 Ende des Jahres 2015 sei der Mitbeteiligte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Trainingscenters gekündigt worden und es sei mit ihm mündlich vereinbart worden, dass er ab 1. Jänner 2016 als selbständiger Trainer weiterhin bei der Revisionswerberin Kurse unterrichte. Diese Vereinbarung sei auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Die Stundenanzahl der Kurse sei dabei auf etwa 20 Wochenstunden reduziert worden.
7 Im Trainingscenter habe es zumeist einen Sommer-und einen Winterstundenplan gegeben. Der jeweilige Stundenplan der Kurse sei wöchentlich gemeinsam mit dem Mitbeteiligten erstellt worden, die Diensteinteilung sei am Wochenende im Voraus per E-Mail an alle Instruktoren verschickt worden. Der Mitbeteiligte habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine Kurse im Wesentlichen immer zu denselben Zeiten abgehalten. Die Art der in diesen Zeiträumen abgehaltenen Kurse habe teilweise variiert.
8 Bei den Luta Livre-Kursen sei der Mitbeteiligte frei in der Gestaltung der Kurse gewesen, bei Krav Maga habe er sich an den Trainingsplan halten müssen, der sich aus dem internationalen Curriculum ergebe. Der Mitbeteiligte habe bereits während seines Dienstverhältnisses keine Fortbildungen mehr besuchen müssen, weil er fertig ausgebildet gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe einen Schlüssel für das Trainingscenter gehabt und die Räumlichkeiten aufgesperrt, wenn er als Erster gekommen (bzw. zugesperrt, wenn er als Letzter gegangen) sei. Die Revisionswerberin und ihr Ehemann seien nicht immer im Trainingscenter anwesend gewesen. Der Ehemann der Revisionswerberin habe manchmal kurz beim Unterricht des Mitbeteiligten vorbeigeschaut. Die Zufriedenheit der Kunden sei im direkten Austausch mit diesen oder über Bewertungen im Internet aufgenommen worden, wobei der Mitbeteiligte ansonsten keiner dezidierten Kontrolle durch die Revisionswerberin unterlegen sei. Wenn der Mitbeteiligte zu spät gekommen sei, sei dies „aufgrund des kleinen Betriebes“ aufgefallen. Der Mitbeteiligte sei bereits während seines Dienstverhältnisses immer wieder „Ansprechpartner für den Betrieb“ gewesen; er habe etwa den Kassenschluss gemacht oder sich darum gekümmert, wenn ein Trainer ausgefallen oder sonstige Probleme angefallen seien. Dies sei auch ab dem Jahr 2016 im Wesentlichen gleich geblieben und er habe „dies zumindest drei Mal aus[geübt], wovon diese Tätigkeit im Juli 2016 drei Wochen andauerte“. Der Mitbeteiligte habe dafür keine besonderen Vorgaben der Revisionswerberin erhalten, weil er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung bereits eingearbeitet gewesen sei und auch „in diesem Bereich nicht häufig etwas anfiel“. Ab 2016 habe der Mitbeteiligte keine Rezeptionstätigkeiten mehr übernommen, habe jedoch noch die Zugangskarten der Kunden kontrolliert und diese gegebenenfalls auch verkauft. Auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe der Mitbeteiligte die Abrechnung erledigt, wenn er abends der letzte Trainer gewesen sei.
9 Der Mitbeteiligte habe nach dem 1. Jänner 2016 ein Mal ein Seminar bei einem befreundeten Schüler gehalten, der beabsichtigt habe, ein Trainingsstudio aufzubauen. Zwei Mal habe er in den Räumlichkeiten der Revisionswerberin den Besuch eines brasilianischen Trainers organisiert. Der Mitbeteiligte habe dafür in „seinen“ Kursen nach Interessenten gefragt und den Preis so berechnet, dass er davon den Flug aus Deutschland sowie die Unterkunft habe bezahlen können. 30 % der Einnahmen habe er der Revisionswerberin übergeben. Darüber hinaus habe der Mitbeteiligte im Trainingscenter immer wieder Einzeltrainings abgehalten, welche teilweise ohne Bezahlung abgehalten worden seien. Während des Dienstverhältnisses sowie auch danach habe der Mitbeteiligte die Räumlichkeiten der Revisionswerberin einige Stunden für sein eigenes Training benutzen dürfen. Ansonsten habe der Mitbeteiligte ausschließlich Kurse für die Revisionswerberin in deren Studio gehalten.
10 Ab 2016 habe der Mitbeteiligte während der Kurseinheiten eigens angefertigte „Rashguard Shirts“ getragen, versehen mit einem Luta Livre-Logo und dem Logo des Trainingscenters. Die Revisionswerberin sei Inhaberin beider Logos. Der Mitbeteiligte habe für die Kurse seine eigenen Boxhandschuhe verwendet, die übrigen Betriebsmittel, wie die Räumlichkeiten sowie Handpratzen, Schlagpolster, Wurfpuppen und Matten, seien von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellt worden und im Studio vorhanden gewesen. Der Mitbeteiligte habe seinen privaten Computer nur für seine E-Mail-Korrespondenzen verwendet, nicht jedoch für das Verfassen von Abrechnungen.
11 Der Mitbeteiligte habe sich grundsätzlich von einer geeigneten Person vertreten lassen können. Er habe sich bei den Kursen vertreten lassen, wenn er auf Urlaub gewesen sei. Dies sei ab dem 1. Jänner 2016 etwa drei Mal der Fall gewesen. Er habe dies der Revisionswerberin gemeldet. Für die Krav Maga-Stunden sei von der Revisionswerberin ein Ersatz gesucht worden, für die Luta Livre-Kurse sei die Vertretung von anderen Instruktoren übernommen worden, die auch Schüler des Mitbeteiligten gewesen seien. Dies sei bereits während des Dienstverhältnisses des Mitbeteiligten so gehandhabt worden. Im strittigen Zeitraum habe der Mitbeteiligte die Bezahlung der Vertretung übernommen.
12 Die vom Mitbeteiligten geleisteten Trainingsstunden seien anhand der verkauften Karten vom Buchhalter der Revisionswerberin abgerechnet worden und dem Mitbeteiligten sei ein Anteil in Höhe von 70 % ausbezahlt worden. Der restliche Anteil von 30 % sei bei der Revisionswerberin verblieben, um die Administration und die Miete für die Nutzung der Räumlichkeiten sowie drei Spinde für den Mitbeteiligten abzudecken. Der Mitbeteiligte habe der Revisionswerberin für seine Tätigkeit vom Buchhalter der Revisionswerberin vorbereitete Honorarnoten gelegt. Der Mitbeteiligte habe dem Buchhalter kein gesondertes Honorar bezahlt. Die Entlohnung sei stets über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen.
13 Der Mitbeteiligte habe am 24. Februar 2017 seine Zusammenarbeit mit der Revisionswerberin beendet und sein eigenes Studio eröffnet. Einige der Kunden des Trainingscenters der Revisionswerberin seien dem Mitbeteiligten in sein neues Studio gefolgt. Die von diesen Kunden bereits bezahlten Karten für das Studio der Revisionswerberin seien von der Revisionswerberin rückverrechnet und dem Mitbeteiligten in Rechnung gestellt worden.
14 In seiner rechtlichen Beurteilung begründete das Bundesverwaltungsgericht zunächst, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten nicht auf einem Werkvertrag beruht habe, sondern auf der Vereinbarung einer Dienstleistung.
15 Im Weiteren begründete das Verwaltungsgericht die Qualifikation der Beschäftigung als Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG.
16 Zur persönlichen Arbeitspflicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich der Mitbeteiligte laut der Vereinbarung zwar bei Erfüllung des Auftrags von anderen geeigneten Personen ohne Einschränkung auf den Krankheitsfall vertreten lassen habe können, die Vertretung sei jedoch-wie im Übrigen bereits während des vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehenden Dienstverhältnisses-zumeist von anderen Trainern des Studios übernommen worden. Der Mitbeteiligte habe (von der Revisionswerberin unbestritten) angegeben, dass er sich nur etwa drei Mal habe vertreten lassen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Mitbeteiligte bis auf eine Ausnahme und zwei in den Räumlichkeiten der Revisionswerberin von ihm organisierte Besuche eines brasilianischen Trainers ausschließlich für die Revisionswerberin tätig gewesen sei. Diese habe daher angesichts der Dauer des Tätigkeitszeitraums von etwas über einem Jahr und der Anzahl von drei Vertretungsfällen über einen längeren Zeitraum mit der Leistung des Mitbeteiligten faktisch rechnen können (Hinweis auf Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 110). Da der Mitbeteiligte nach dem Vorbringen der Revisionswerberin über besondere Expertise in Luta Livre verfüge, aufgrund derer er für sie tätig werden sollte, sei davon auszugehen, dass eine häufige Vertretung des Mitbeteiligten nicht in ihrem Sinne gewesen wäre. Zudem sei anzuführen, dass der Mitbeteiligte in Zeiten der Abwesenheit der Revisionswerberin und ihres Ehemannes als „Ansprechpartner für alles“ fungiert habe. Dass sich der Mitbeteiligte in jenen Fällen, in denen er „Ansprechpartner für alles“ gewesen sei, hätte vertreten lassen können, sei nicht hervorgekommen oder vorgebracht worden. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit der Revisionswerberin und des Mitbeteiligten und des sich daraus ergebenden Vertrauens sei auch nicht anzunehmen, dass dies von der Revisionswerberin gewollt gewesen sei. Die Funktion als Ansprechpartner für alle habe der Mitbeteiligte im Jahr 2016 zumindest drei Mal ausgeübt und diese habe im Juli 2016 sogar etwas mehr als drei Wochen gedauert.
17 Schließlich habe der Mitbeteiligte auch auf Abwesenheiten der Revisionswerberin Rücksicht genommen, sodass diese nicht zur gleichen Zeit abwesend gewesen seien. Von einem die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden „generellen Vertretungsrecht“, bei dem der Beschäftigte also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden könne (Hinweis auf VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131, sowie VwGH 1.10.2015, Ro 2015/08/0020), könne aufgrund der genannten Umstände sowie aufgrund des Umstandes, dass etwa für die Krav Maga-Kurse die Vertretung von der Revisionswerberin organisiert worden sei, nicht gesprochen werden. Der Mitbeteiligte habe überdies im gesamten strittigen Zeitraum im Wesentlichen die gleichen Kurse zu den gleichen Kurszeiten gehalten. Seine Arbeitseinsätze seien somit regelmäßig gewesen. Die Kurszeiten seien anscheinend auch im Wesentlichen die gleichen gewesen wie zur Zeit des Dienstvertrags des Mitbeteiligten. Im Verfahren sei zwar nicht hervorgekommen, dass der Mitbeteiligte generell bestimmte Kurse abhalten habe müssen, dennoch sei er einerseits vom Ehemann der Revisionswerberin zum Abhalten der Krav Maga-Kurse angehalten worden und andererseits sei er Mitbeteiligte nach dem Vorbringen der Revisionswerberin aufgrund seiner Expertise in Luta Livre beschäftigt gewesen, weil es auch keinen anderen Trainer gegeben habe, der diesen Bereich beherrscht habe.
18 Im Ergebnis spreche der Umstand, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten-mit Ausnahme von Rezeptionstätigkeiten-während des im Verfahren zu beurteilenden Zeitraums „im Vergleich zu vorher“ im Wesentlichen gleich geblieben sei, dass er sich nur wenige Male von Kollegen habe vertreten lassen-wie dies bereits „während des Dienstverhältnisses“ gehandhabt worden sei-, dass der Ersatztrainer für Krav Maga von der Revisionswerberin organisiert worden sei, dass der Mitbeteiligte speziell als Trainer im Luta Livre-Bereich fungiert habe und dass von einem Ausschluss der Vertretungsmöglichkeit bei der Funktion als Ansprechpartner auszugehen sei, für das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht des Mitbeteiligten.
19 Ausgehend davon sei zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwögen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben sei.
20 Im vorliegenden Fall stehe unbestritten fest, dass der Mitbeteiligte seine Tätigkeit in den Betriebsräumlichkeiten der Revisionswerberin mit deren Betriebsmitteln, mit Ausnahme seiner eigenen Boxhandschuhe, zu den üblichen Betriebszeiten ausgeübt habe. Dass der Mitbeteiligte für das Abhalten seiner Kurse die Räumlichkeiten im Trainingscenter der Revisionswerberin genutzt habe, stelle für sich allein noch keine-der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare-Einbindung in eine betriebliche Organisation bzw. Einschränkung seiner persönlichen Bestimmungsfreiheit dar (Hinweise auf VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172; 19.12.2012, 2012/08/0224). Auch das Tragen einer beschrifteten Arbeitskleidung bewirke für sich keine Einbindung in einen Betrieb der Revisionswerberin (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172).
21 Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation sei insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgehe. Von besonderer Aussagekraft sei in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden sei, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert würden. Weiters spiele die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich-unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden könnten)-mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitere. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse könnten einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärkten-insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation-die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprächen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (Hinweis auf VwGH 15.7.2013, 2013/08/0124).
22 Der Mitbeteiligte sei aufgrund seiner Ausbildung sowie langjährigen Betriebszugehörigkeit in seiner Gestaltung der Kurse im Wesentlichen frei gewesen, lediglich bei den Krav Maga-Stunden habe er den Trainingsplan zu befolgen gehabt. Der Mitbeteiligte sei keinem expliziten Konkurrenzverbot unterworfen gewesen, sei aber bis auf eine Ausnahme und zwei in den Räumlichkeiten der Revisionswerberin von ihm veranstaltete Besuche eines brasilianischen Trainers ausschließlich für die Revisionswerberin tätig gewesen. Schließlich sei die Entlohnung nicht auf Basis eines Fixums, sondern auf Basis von Honorarnoten erfolgt, welche anhand der an die Kursteilnehmer verkauften Karten errechnet worden seien. Hinsichtlich der Betriebsmittel sei darauf zu verweisen, dass der Mitbeteiligte bis auf seine eigenen Boxhandschuhe die Betriebsmittel der Revisionswerberin in Anspruch genommen und sogar sein eigenes Training in den Räumlichkeiten des Trainingscenters absolviert habe. Selbst die von ihm gestellten Honorarnoten seien vom Buchhalter der Revisionswerberin erstellt worden, welcher dafür vom Mitbeteiligten kein gesondertes Honorar erhalten habe.
23 Im gegenständlichen Fall habe die nach 1. Jänner 2016 vom Mitbeteiligten zu erbringende Tätigkeit als Trainer, wenngleich die Rezeptionstätigkeiten weggefallen seien, im Wesentlichen jener während seines unselbständigen Dienstverhältnisses mit der Revisionswerberin geglichen. Der Mitbeteiligte habe auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Betriebsmittel der Revisionswerberin verwendet, wie insbesondere die Räumlichkeiten für die Kurse, und habe selbst über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Er sei auch insofern in den Betrieb eingebunden gewesen, als er die Räumlichkeiten auf- bzw. zugesperrt sowie den Kassenschluss durchgeführt habe. Zwar sei der Mitbeteiligte insbesondere aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und Betriebszugehörigkeit keinen expliziten Weisungen unterlegen und Kontrollen seien nur hinsichtlich der Kundenzufriedenheit erfolgt. Gerade im Umstand, dass er aufgrund der langjährigen Erfahrung gewusst habe, was zu tun sei, sei aber das Vorliegen einer stillen Autorität zu sehen. Auch hätte der Mitbeteiligte negatives Feedback der Kunden der Revisionswerberin durchaus erfahren, dies sei jedoch ihrem Vorbringen nach nicht vorgekommen. Schließlich stelle die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Kampfsporttrainer eine durchschnittlich qualifizierte Tätigkeit dar, die insgesamt auch keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen lasse, die es rechtfertigen könnten, den in die betriebliche Organisation der Revisionswerberin eingebundenen Mitbeteiligten dennoch als „persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer“ iSd § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen (Hinweis auf VwGH 15.7.2013, 2013/08/0124).
24 Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, der fehlende Einsatz eigener Betriebsmittel, die nahezu ausschließliche Tätigkeit für die Revisionswerberin sowie das Ausarbeiten der Honorarnoten mit dem Buchhalter der Revisionswerberin unterstrichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG.
25 Das Verwaltungsgericht ging im Weiteren auf das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und finde ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Vorliegend sei im Rahmen einer Abwägung vom Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit auszugehen. Das Gesamtbild spreche somit für ein Dienstverhältnis. Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließe sohin eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus. Da das Ausmaß der Entlohnung im verfahrensgegenständlichem Zeitraum unstrittig über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei, sei eine Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gegeben.
26 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
27 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
28 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
29 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
30 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision zunächst vor, es sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht über die Differenzierung zwischen selbständiger Tätigkeit und unselbständiger Tätigkeit „betreffend einen Kampfsporttrainer“ abgesprochen worden; eine Recherche im RIS liefere anhand des Suchworts „Kampfsporttrainer“ keinen Treffer.
31 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der bloße Hinweis, dass zu einer bestimmten Art von Tätigkeit (wie hier eines „Kampfsporttrainers“) keine Rechtsprechung nach § 4 Abs. 2 ASVG vorliege oder auch das Vorbringen, dass „weder die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Betriebsmittel noch die typische Tätigkeit eines selbständigen Kampfsporttrainers von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umfasst“ seien, als solcher keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen kann. Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale ist. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2024/08/0099, mwN). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2019/08/0019, mwN).
32 Eine im dargestellten Sinn in unvertretbarer Weise vorgenommene Gesamtabwägung vermag das Zulässigkeitsvorbringen allerdings nicht aufzuzeigen.
33 Im Weiteren bringt die Revisionswerberin vor, es sei „als nicht unerhebliche Tatsache im gegenständlichen Fall vorauszusetzen“, dass der Mitbeteiligte bereits als Dienstnehmer über Jahre im Betrieb der Revisionswerberin beschäftigt gewesen sei. Die Revisionswerberin habe „unwidersprochen vorgebracht, dass [der Mitbeteiligte] neben dem Erbringen seiner Arbeitstätigkeit als Kampfsporttrainer auch administrative Tätigkeiten wie Einkäufe, Reinigungsarbeiten, regelmäßige Rezeptionsdienste usw“ geleistet habe. Im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit habe sich über Jahre ein freundschaftliches Verhältnis zum Mitbeteiligten entwickelt und dieser sei in den familiären Betrieb aufgenommen worden. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts sei der Mitbeteiligte „mit 01.01.2016 selbständig“ geworden. Die damit einhergehenden „Änderungen“ seien in der angefochtenen Entscheidung zu wenig berücksichtigt worden: So habe der Mitbeteiligte nur mehr Trainingseinheiten geleistet, für die er Honorarnoten gelegt habe, die administrativen Tätigkeiten, die er als Dienstnehmer (gemeint: im Zeitraum vor dem 1. Jänner 2016) habe erbringen müssen, seien zur Gänze weggefallen. Das Verwaltungsgericht habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Mitbeteiligte (wie „unwidersprochen vorgebracht“ worden sei) „als Angestellter“ neben den Rezeptionsdiensten auch Einkäufe und Reinigungs-bzw. Wartungsdienste erbracht habe, und dass diese Tätigkeiten (gemeint: ab 1. Jänner 2016) „zur Gänze“ weggefallen seien. Diese Feststellungen seien für die abschließende Beurteilung der Sache von Relevanz, weil sich daraus ergebe, dass „die überwiegenden Merkmale einer Selbständigkeit“ beim Mitbeteiligten letztlich vorlägen und „doch gravierende Änderungen seit dem Angestelltenverhältnis“ eingetreten seien.
34 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht ohnehin-beispielhaft formulierte-Feststellungen zu den vom Mitbeteiligten „bereits während seines Dienstverhältnisses“ (gemeint also: in der Zeit vor 1. Jänner 2016) neben der Tätigkeit als Trainer verrichteten sonstigen Tätigkeiten im Unternehmen der Revisionswerberin getroffen hat. Danach habe er „auch“ Rezeptionstätigkeiten durchgeführt, „etwa“ die Eintrittsberechtigungen der Kunden für das Studio kontrolliert, sei „immer wieder Ansprechpartner für den Betrieb“ gewesen, habe „etwa den Kassenschluss“ gemacht und sich „darum gekümmert“, wenn ein Trainer ausgefallen sei „oder sonstige Probleme anfielen“. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Revisionswerber ab 2016 keine Rezeptionstätigkeiten mehr verrichtet habe und näher umschrieben, welche Tätigkeiten er (neben der Abhaltung der Kurse) noch verrichtet habe: So habe er auch im-hier entscheidungswesentlichen-Zeitraum nach 1. Jänner 2016 noch die Zugangskarten der Kunden kontrolliert und diese gegebenenfalls auch verkauft; weiters habe er „die Abrechnung erledigt, wenn er abends der letzte Trainer gewesen sei“. Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine diesbezüglichen Feststellungen auf die niederschriftliche Einvernahme des Mitbeteiligten durch die belangte Behörde sowie die Aussagen der Revisionswerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Soweit das nunmehrige Zulässigkeitsvorbringen dazu teilweise anderslautende Behauptungen zum Sachverhalt enthält, richtet es sich somit der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 23.4.2025, Ra 2022/08/0150, mwN). Aus welchen Gründen dies der Fall gewesen sein sollte, wird mit dem vorliegenden Zulässigkeitsvorbringen allerdings nicht dargelegt.
35 Im weiteren Vorbringen nimmt die Revisionswerberin auf den Umstand Bezug, dass der festgestellte Zeitraum der Tätigkeit „gerade einmal gut ein Jahr“ betragen habe und sich der Mitbeteiligte in diesem Zeitraum „in der Aufbauphase seines eigenen Betriebs“ befunden und ihm die Revisionswerberin „zur Verwirklichung seiner Selbständigkeit unter die Arme gegriffen“ habe. Abgesehen davon, dass sich für die letztgenannten Aspekte des Vorbringens keine Grundlage im festgestellten Sachverhalt findet, sowie davon, dass das vorliegend zu beurteilende Beschäftigungsverhältnis (unstrittig) an ein vorangehendes Dienstverhältnis anschloss und die Revisionswerberin auch der Annahme des angefochtenen Erkenntnisses nicht entgegentritt, wonach die ab 1. Jänner 2016 mit dem Mitbeteiligten abgeschlossene Vereinbarung „auf unbestimmte Zeit geschlossen worden“ war, handelt es sich bei der Dauer einer Beschäftigung nur um ein allfälliges Hilfsmerkmal, dem dann, wenn im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG zulässt, Bedeutung zukommen kann, welches aber, wenn diese unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. zB VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171).
36 Auch mit ihrem weiteren Vorbringen entfernt sich die Revisionswerberin zum Teil von den Feststellungen (so etwa mit der Behauptung, dass es dem Mitbeteiligten möglich gewesen sei, „sich die Krav Maga Stunden selbst am Anfang der Woche auszusuchen und den Stundenplan festzulegen“ oder mit Ausführungen eines freundschaftlichen bzw. familiären Verhältnisses zwischen der Revisionswerberin und dem Mitbeteiligten), ohne aufzuzeigen, dass dem Ermittlungsverfahren oder der Beweiswürdigung ein Mangel anhaftete. Die Berufung auf diese behaupteten und einzelne vom Bundesverwaltungsgericht in die Gesamtabwägung einbezogene Umstände (wie die Anzahl der Urlaube, die Abhaltung von Seminaren) lässt auch nicht erkennen, inwiefern die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung der Umstände in unvertretbarer Weise erfolgt wäre. Darauf, ob der Revisionswerber eine einzelne neben der Hauptleistung vormals erbrachte Nebenleistung (wie-wie in der Zulässigkeitsbegründung behauptet-die „Rezeptionsdienste“) ohne Weiteres sanktionslos hätte ablehnen können oder ob diese gesondert entlohnt waren, kommt es schon deswegen nicht an, weil gerade die Erbringung dieser Dienste den Feststellungen zufolge im hier strittigen Zeitraum ohnehin nicht mehr geschuldet bzw. vereinbart war. Soweit die Revisionswerberin etwa die Nutzung der eigenen Boxhandschuhe durch den Mitbeteiligten hervorstreicht, kommt diesem Einzelaspekt (der Nutzung eines auch zum privaten Gebrauch nutzbaren, üblicherweise persönlich verwendeten Gegenstands) keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen die Nutzung der sonstigen betrieblichen Mittel (wie Räumlichkeiten) sowie von Bekleidung mit Logos der Revisionswerberin festgestellt und im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung mit näherer Begründung von einer Einbindung in den Betrieb und die betriebliche Organisation der Revisionswerberin ausgegangen ist.
37 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juli 2026
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