Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch, sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin und die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. Dr. S K, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2022, W238 2251760 2/11E, betreffend Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Redergasse), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Am 8. August 2021 beantragte der Revisionswerber die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 1. September 2021.
2 Mit Anbringen vom 21. Oktober 2021 beantragte der Revisionswerber einen „Bescheid über den Leistungsanspruch“.
3 Mit Bescheid vom 10. November 2021 stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (AMS) fest, dass dem Revisionswerber „gemäß § 20 und § 21 Abs. 1 bis 5 AlVG iVm Art. 62 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Arbeitslosengeld ab 01.09.2021 im Ausmaß von täglich € 10,13“ gebühre.
4 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die in Österreich erworbene Beitragsgrundlage bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt worden sei.
5 Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung mit näherer Begründung ab. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
7 Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses habe der Revisionswerber, ein österreichischer Staatsbürger, vom 1. September 2018 bis 2. Juni 2021 „in Ungarn gelebt“, sei dort von 1. Oktober 2018 bis 31. August 2021 im Rahmen einer universitären Lektorstätigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe im Zuge dieser Beschäftigung ein monatliches Einkommen in Höhe von umgerechnet € 626,31 erzielt. Er habe sich „während der in Ungarn ausgeübten Beschäftigung gelegentlich in Österreich aufgehalten“ und sei „nach Ende des Lektoratsprogramms“ wieder „nach Österreich zurück“ gekehrt. Von 15. Juni 2021 bis 30. Juli 2021 habe er auch (somit zusätzlich zu seiner danach noch bis 31. August 2021 dauernden Beschäftigung in Ungarn) eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung als freier Dienstnehmer „beim Institut“ in Österreich ausgeübt.
8 In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sehe für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben, Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates vor. Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhalte, unterliege gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der zitierten Verordnung den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Die Berechnung der Leistungen sei in Art. 62 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Gemäß Art. 62 Abs. 3 der Verordnung habe, abweichend von den Absätzen 1 und 2, der Träger des Wohnortes im Fall von Grenzgängern, auf die Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung anzuwenden sei, das Entgelt oder Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten habe, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten.
9 Nach der innerstaatlichen Bestimmung des § 21 Abs. 7 Z 3 AlVG sei für den Fall, dass die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch die Heranziehung von Zeiten im Ausland (ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten gemäß § 14 Abs. 5 AlVG) erfüllt werde, das im Ausland erzielte Entgelt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes maßgeblich.
10 Im Ergebnis bedeute dies, dass bei „(un-)echten Grenzgängern“ die Bemessungsgrundlage und die Bemessung selbst nicht bei einem einzigen Mitgliedstaat „gebündelt“ seien. Der zuständige Wohnsitzstaat sei auf die Bekanntgabe des maßgeblichen Einkommens durch den Staat der letzten Beschäftigung angewiesen. Der letzte Beschäftigungsstaat des Revisionswerbers sei im Hinblick auf seine Beschäftigung vom 1. Oktober 2018 bis 31. August 2021 Ungarn gewesen. Das AMS habe als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 Abs. 1 AlVG das monatliche Bruttoeinkommen des Revisionswerbers aus dessen dortiger Beschäftigung in Höhe von umgerechnet € 626,31 herangezogen, das ergebe abzüglich sozialer Abgaben in Höhe von € 112,59 und Einkommensteuer in Höhe von € 0,- einen Betrag von € 513,73 netto.
11 Dem Einwand des Revisionswerbers, wonach es geboten sei, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auch die in Österreich erworbene Beitragsgrundlage zu berücksichtigen, sei Folgendes entgegenzuhalten: Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimme, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaates „ausschließlich“ das Entgelt oder Erwerbseinkommen zugrunde zu legen habe, welches der Antragsteller während der letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach seinen Rechtsvorschriften erhalten habe. An „diesem Prinzip“ sei mitunter Kritik geübt worden, mit der Begründung, dass diese Vorschrift für Arbeitslose mit einem „internationalen Versicherungsverlauf“, insbesondere wenn im Ausland ein höheres Einkommen erzielt worden sei, nachteilig sei, worin eine Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit (wegen Schlechterstellung von Arbeitslosen, die in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt waren) erblickt werden könne. Der Verordnungsgeber habe sich diesen kritischen Überlegungen aber nicht angeschlossen und mit seiner Regelung „stattdessen dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung den Vorzug gegeben“ (Hinweis auf Fuchs in: Fuchs/Janda [Hrsg], Europäisches Sozialrecht, Art. 62 Rz 2 bis 4). Diese Grundsätze seien auch bei der Auslegung des - auf den Revisionswerber anwendbaren - Art. 62 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 relevant. Dass es dabei im Ergebnis je nach Lage des Einzelfalles zu einer Beeinträchtigung der Rechte von Wanderarbeitnehmern kommen könne, habe der Unionsgesetzgeber „in zulässiger Weise zugunsten einer Verwaltungsvereinfachung (bzw. einer praktikablen Umsetzung der ihrer Konzeption nach nur vorübergehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit)“ in Kauf genommen.
12 Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zum Verständnis des hier präjudiziellen Art. 62 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit Blick auf das unionsrechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer“. Da die zu beurteilende Rechtsfrage die Bemessung des Arbeitslosengeldes von Grenzgängern betreffe, für die eine Zuständigkeit Österreichs bestehe, gehe diese „in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus“.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des Revisionswerbers. Das AMS erstattete in dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der es die Abweisung der Revision beantragte.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
15 Die Revision ist vor dem Hintergrund der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses zulässig und aus einem der betreffenden Rechtsfrage vorgelagerten Grund berechtigt. Ausgehend von den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen kann nämlich nicht beurteilt werden, ob Österreich der für die Gewährung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zuständige Mitgliedstaat ist:
16 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinen Feststellungen davon aus, dass der Revisionswerber vom 1. September 2018 bis 2. Juni 2021 „in Ungarn gelebt“ habe. Er sei dort vom 1. Oktober 2018 bis 31. August 2021 im Rahmen einer universitären Lektorstätigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Zuge dieser Beschäftigung habe er ein monatliches Einkommen in Höhe von 218.531,00 HUF (umgerechnet € 626,31) erzielt.
17 Der Revisionswerber habe sich „während der in Ungarn ausgeübten Beschäftigung gelegentlich in Österreich“ aufgehalten. Er habe (fast) durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich „verfügt“ und sei „nach Ende des Lektoratsprogramms“ wieder nach Österreich zurückgekehrt.
18 Vom 15. Juni 2021 bis 30. Juli 2021 habe der Revisionswerber auch eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung als freier Dienstnehmer in Österreich (beim Institut) ausgeübt.
19 Am 8. August 2021 habe der Revisionswerber die Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit Geltendmachung ab 1. September 2021 beantragt.
20 Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der Revisionswerber während seiner Beschäftigung in Ungarn „nur gelegentlich in Österreich aufgehalten hat“, steht grundsätzlich damit im Einklang, dass das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung als „unechten Grenzgänger“ qualifiziert hat. Als „echter Grenzgänger“ bzw. „Grenzgänger“ im Sinn des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist demgegenüber eine Person anzusehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als „echter Grenzgänger“ bezeichnet).
21 Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger (unechten Grenzgänger), dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 10).
22 Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 13, mwN).
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 2. Juni 2016 festgehalten, dass es, wenn feststeht, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person im Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, im Fall des Nicht-Grenzgängers darauf ankommt, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt“ ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe (der „Nicht-Grenzgänger“ bzw. „unechten Grenzgänger“) nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd. Urteils des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo , Rs. 76/76, Rn. 17/20 und 21/22, mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System die in Punkt 6. (Rn. 17 bis 21) des Erkenntnisses vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0047, näher dargestellten Kriterien maßgeblich.
24 Woraus sich die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Annahme ergibt, dass der Revisionswerber „nach Ende des Lektoratsprogramms“ wieder nach Österreich „zurückgekehrt“ sei, lässt sich der Beweiswürdigung, aber auch den sonstigen Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen. Die Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses sind in diesem Punkt im Übrigen nicht widerspruchsfrei. Sie enthalten einerseits die Feststellung, dass der Revisionswerber „fast“ durchgehend, somit auch „während der in Ungarn ausgeübten Beschäftigung“, „über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich verfügt“ habe (woraus sich abgesehen von der grundsätzlichen Unerheblichkeit der Eintragungen im Zentralen Melderegister für die hier vorzunehmende Beurteilung dazu etwa VwGH 10.2.2026, Ra 2025/08/0110, Rn. 28, mwN jedenfalls eine Änderung der Umstände gegenüber dem Zeitraum der Beschäftigung in Ungarn nicht erkennen lässt). Darüber hinaus findet sich im angefochtenen Erkenntnis nur die Feststellung, dass der Revisionswerber „bis 2. Juni 2021 in Ungarn gelebt“ habe, wobei aber unklar bleibt, welche tatsächlichen Umstände mit dem Begriff „gelebt“ gemeint sind, zumal an anderer Stelle der Feststellungen in gewissem Widerspruch zur vorerwähnten Feststellung auch festgehalten wurde, dass der Revisionsweber „nach Ende des Lektoratsprogramms“ nach Österreich „zurückgekehrt“ sei und er diese Beschäftigung (d.h. die universitäre Lektorstätigkeit) bis 31. August 2021 ausgeübt habe. Näheres zu den faktischen Umständen, anhand derer eine Beurteilung dahin möglich wäre, ob (und wann) der Revisionswerber zurückgekehrt ist (und zwar im Sinn der Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat, die iSd. Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind), findet sich in der angefochtenen Entscheidung nicht. Ausreichende und widerspruchsfreie Feststellungen, die eine Beurteilung in diesem Sinn zuließen, fehlen daher.
25 Ausgehend von den genannten undeutlichen Sachverhaltsfeststellungen ist auch nicht beurteilbar, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt zu Recht davon ausgegangen ist, dass Österreich während der Beschäftigung in Ungarn der Wohnmitgliedstaat des Revisionswerbers gewesen ist. Dazu ist zu beachten, dass Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den „Wohnort“ als den „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person“ definiert. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie. Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/08/0027, mit näheren Ausführungen zum Begriff des Wohnortes und weiteren Nachweisen). Fallen aber der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung nicht auseinander, kommt der in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (IG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehene Statutenwechsel von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 25.8.2025, Ra 2024/08/0088, mwN).
26 Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen auch die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses dazu, dass die Beschäftigung des Revisionswerbers in Ungarn bis 31. August 2021 gedauert habe. Nach der Beweiswürdigung seien die Feststellungen über die in Ungarn ausgeübte Beschäftigung aus dem „widerspruchsfreien Akteninhalt“ abzuleiten, insbesondere aus den dazu vorliegenden Unterlagen, dem U1 Formular vom 20. September 2021 und den Angaben des Revisionswerbers „im Zuge seiner Stellungnahme vom 14.09.2021 (Klärung der Grenzgängereigenschaft)“. Entgegen dem einleitenden Satz der Beweiswürdigung ist der Akteninhalt jedenfalls in diesem Punkt keinesfalls „widerspruchsfrei“: So geht etwa aus der letztgenannten Stellungnahme die Behauptung hervor, dass diese Beschäftigung bis 2. Juni 2021 gedauert habe (und das Universitätssemester mit Ende Mai geendet habe); auch in einem im Akt liegenden Lebenslauf des Revisionswerbers wurde das Ende dieser Tätigkeit mit Mai 2021 bezeichnet. Auch schon im verfahrenseinleitenden Antrag wurde ein früheres Enden dieser Beschäftigung behauptet, indem angegeben wurde, dass die betreffende Tätigkeit von 1. September 2018 bis 30. Juni 2021 gedauert habe. Nun ergibt sich zwar aus einem im Akt liegenden Vertrag, dass das Arbeitsverhältnis bis 31. August 2021 vereinbart worden sei, was aber nicht notwendigerweise für das tatsächliche Enden der Beschäftigung aussagekräftig sein muss. Nur laut dem im Verfahren vorgelegten U1 Formular dauerte die Tätigkeit bis 31. August 2021 (vgl. dazu, dass die Vorlage eines Dokuments U1 den zuständigen Träger nicht von seiner Ermittlungspflicht entbindet [Arg: „unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger“], Felten in Spiegel [Hrsg], Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 54 Rz 2; weiters zum Beweiswert dieser Dokumente Fuchs in Fuchs/Janda [Hrsg], Europäisches Sozialrecht, Art. 61 Rz 13, unter Anführung von Rechtsprechung des EuGH zur vergleichbaren Bescheinigung nach früherem Recht, wonach dieser kein unwiderleglicher Beweiswert zukommt). Für eine nachvollziehbare Begründung wäre daher eine Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen, welchem der genannten Anhaltspunkte aus welchen Gründen der Vorzug gegeben wird.
27 Da das Bundesverwaltungsgericht demnach aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht die zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Feststellungen unterlassen hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
28 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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