Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2021, W115 2230629 3/6E, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: M A, vertreten durch Dr. Wolf Georg Schärf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zedlitzgasse 1/17), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein 1981 geborener, aus Tschetschenien stammender russischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und es wurde ihm mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Oktober 2003 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Hier lebt er abgesehen von Unterbrechungen durch Haftaufenthalte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen sieben Kindern an einem gemeldeten Hauptwohnsitz. In Österreich leben weiters die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Mitbeteiligten.
2 Der Mitbeteiligte wurde wiederholt straffällig, weshalb ihm im Beschwerdeweg mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 7. März 2019 der Status des Asylberechtigten aberkannt , der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (von Amts wegen) nicht erteilt wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und ein achtjähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängt. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (siehe VwGH 10.5.2019, Ra 2019/01/0158) und die Behandlung einer diesbezüglichen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt (siehe VfGH 11.6.2019, E 1459/2019).
3 Während seiner Anhaltung in gerichtlicher Strafhaft stellte der Mitbeteiligte am 5. Februar 2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
4 Am 29. Oktober 2020 langte beim BFA die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Mitbeteiligten von der russischen Vertretungsbehörde ein, deren Gültigkeit über Ersuchen des BFA bis 8. April 2021 verlängert wurde.
5 Im Februar 2021 erlangte das BFA Kenntnis über ein gegen den Mitbeteiligten geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Annahme und des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden gemäß § 224a StGB. Diesem Vorwurf zu dem sich der Mitbeteiligte geständig verantwortete lag zugrunde, er habe im Spätherbst 2019 aus der Strafhaft über Vermittlung eines Mithäftlings bei einem Dritten zwei gefälschte Dokumente, nämlich einen deutschen Führerschein und einen deutschen Aufenthaltstitel, zum Preis von 1.200 € „bestellt“. Im Dezember 2019 sei der vereinbarte Geldbetrag von der Ehefrau des Mitbeteiligten an den Dritten im Kosovo überwiesen worden. Einige Zeit später seien die zur Verwendung für den Fall der bevorstehenden Abschiebung des Mitbeteiligten „bestellten“ Dokumente postalisch an die Adresse der Schwester des Mitbeteiligten übermittelt worden, wo sie am 26. November 2020 sichergestellt worden seien.
6 Mit Bescheid vom 4. März 2021 wies das BFA den Folgeantrag des Mitbeteiligten auf Gewährung von internationalem Schutz vollinhaltlich ab. Unter einem erteilte das BFA dem Mitbeteiligten (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung und nunmehr im Hinblick auf eine weitere strafgerichtliche Verurteilung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Ferner stellte es die Zulässigkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten in die Russische Föderation fest. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.
7 Mit Bescheid des BFA vom 15. März 2021 wurde über den Mitbeteiligten sodann gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet, die nach der Entlassung des Mitbeteiligten aus einer Strafhaft ab 16. März 2021 vollzogen wurde.
8 Das Vorliegen von Fluchtgefahr und das Nichtausreichen eines gelinderen Mittels begründete das BFA insbesondere damit, dass der Mitbeteiligte zur Vereitelung seiner Rückführung zum einen im Stande der Strafhaft einen Asylfolgeantrag gestellt und zuletzt unter Mitwirkung seiner Ehefrau gefälschte deutsche Dokumente angekauft habe, die er im Fall einer bevorstehenden Abschiebung zu verwenden beabsichtigte. Der Mitbeteiligte sei nicht ausreisewillig und verfüge über keine aufrechte Beschäftigung, sodass für den Fall einer (endgültigen) negativen Entscheidung über seinen Asylfolgeantrag mit dem Untertauchen des Mitbeteiligten zu rechnen sei.
9 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. März 2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA VG Folge und erklärte den erwähnten Schubhaftbescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung seit 16. März 2021 für rechtswidrig (Spruchpunkt A.I.). Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen (Spruchpunkt A.II.) und wies das Kostenersatzbegehren des BFA ab (Spruchpunkt A.III.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG schließlich aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
10 In seiner Begründung folgte das BVwG den Ausführungen des BFA zum Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 67 FPG, erachtete allerdings im Hinblick auf die familiäre und soziale Verfestigung des Mitbeteiligten im Bundesgebiet und den Umstand, dass er sich bisher nie einem behördlichen Verfahren durch Untertauchen entzogen habe, die Anordnung eines gelinderen Mittels für die Erreichung des Sicherungszwecks als ausreichend (Hinweis auf VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336). Die Stellung eines Asylfolgeantrags und die mangelnde Ausreisewilligkeit des Mitbeteiligten seien „für sich genommen noch kein Grund, die Anhaltung in Schubhaft anzuordnen“. Zur Begründung des negativen Fortsetzungsausspruchs führte das BVwG aus, „der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheids zugrunde liegende Sachverhalt [habe] keine wesentliche Änderung erfahren“.
11 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG abgesehen werden können, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt gewesen sei und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorgelegen seien.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen hat:
13 Das BFA führt in seiner Amtsrevision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vor allem ins Treffen, das BVwG sei nicht auf die wesentliche Argumentation im Schubhaftbescheid zum Vorliegen von die Schubhaft rechtfertigender Fluchtgefahr eingegangen. Das BFA habe sich dabei insbesondere auf die (missbräuchliche) Asylfolgeantragstellung und den Umstand gestützt, der Mitbeteiligte habe sich mit Unterstützung seiner Ehefrau während seiner Strafhaft gefälschte deutsche Aufenthalts und Identitätsdokumente beschafft. Die vom BVwG unter Bezugnahme auf das Erkenntnis VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336, angenommene „soziale und familiäre Verfestigung“ sei maßgeblich durch die Mitwirkung der Ehefrau an der Beschaffung der gefälschten Urkunden relativiert worden. Eine Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte hätte zur Annahme eines Sicherungsbedarfs geführt, der nur durch Schubhaft und nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel hätte abgedeckt werden können.
14 Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision wie die nachstehenden Ausführungen zeigen entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch als berechtigt.
15 Das BFA hatte sich in seinem Schubhaftbescheid vom 15. März 2021 zur Begründung der Fluchtgefahr und des Nichtausreichens eines gelinderen Mittels nämlich maßgeblich auf den in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Umstand des Beschaffens gefälschter deutscher Aufenthalts und Identitätsdokumente durch den Mitbeteiligten mit dem Zweck der beabsichtigten Vereitelung seiner Abschiebung gestützt. Dabei ging es nach den getroffenen Feststellungen auch von der Mitwirkung der Ehefrau durch Überweisung des geforderten Preises und der Schwester des Mitbeteiligten durch Empfangnahme und Aufbewahrung der Dokumente aus.
16 Das BVwG hat sich bei der Prüfung dieses Bescheides und (durch Verweisung) bei seinem Fortsetzungsausspruch jedoch nur mit den familiären Anknüpfungspunkten des Mitbeteiligten und dem Umstand, dass sich der Mitbeteiligte bisher nie einem behördlichen Verfahren durch Untertauchen entzogen habe, befasst und die Fluchtgefahr unter Bezugnahme auf das Erkenntnis VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336 [Rn. 17], wegen wie in dem dort entschiedenen Fall Vorliegens einer „nicht unbeachtlichen sozialen Integration in Österreich“ verneint. Den Umstand der (missbräuchlichen) Asylfolgeantragstellung erachtete das BVwG „für sich genommen“ als nicht ausreichend, um die Anhaltung in Schubhaft anzuordnen. Auf den vom BFA für die Beurteilung des Nichtausreichens eines gelinderen Mittels auch als entscheidungswesentlich erachteten Umstand der unter Mithilfe der Ehefrau und Schwester erfolgten Beschaffung und Verwahrung gefälschter deutscher Aufenthalts und Identitätsdokumente durch den Mitbeteiligten ging das BVwG hingegen überhaupt nicht ein.
17 Gerade dann, wenn das BVwG von der Einschätzung des BFA zum Vorliegen eines nur durch Schubhaft abdeckbaren Sicherungsbedarfs abweichen will, wäre aber ein näheres Eingehen auf die Argumente der Behörde und eine nachvollziehbare Begründung erforderlich gewesen, weshalb es zu einer davon abweichenden Schlussfolgerung kommt (vgl. VwGH 19.7.2021, Ra 2021/21/0033, Rn. 13, mwN). Diesen Anforderungen wurde das BVwG nicht gerecht, weil es auf die Begründung des BFA im Schubhaftbescheid vom 15. März 2021 wie ausgeführt nur zum Teil eingegangen ist und dabei vom BFA berücksichtigte Umstände, die die familiäre und soziale Integration des Mitbeteiligten relativieren könnten, unbeachtet gelassen hat. Damit hat das BVwG das angefochtene Erkenntnis mit einem (maßgeblichen) Begründungsmangel belastet, weil nicht ausgeschlossen ist, dass es bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Demnach wird es im fortgesetzten Verfahren allenfalls nach der in der Amtsrevision auch relevierten Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung eine entsprechende Ergänzung der Begründung nachzuholen haben.
18 Die Spruchpunkte A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses und die darauf aufbauende Kostenentscheidung in Spruchpunkt A.III. waren daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 11. April 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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