Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des M M, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg Pirka, Haushamer Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2021, W283 2237743 1/4E, betreffend Ladung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen der Volksrepublik Bangladesch, wurde im Zuge eines erfolglos geführten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. November 2018, bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 20. März 2020, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 22.9.2020, E 1761/2020 7, abwies. Der damit auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprach der Revisionswerber, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, nicht.
2 Demzufolge trug ihm das BFA mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 gestützt auf § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG auf, am 17. Dezember 2020 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zu einem konkret bezeichneten Polizeianhaltezentrum persönlich zu kommen und unter Mitnahme näher bezeichneter Dokumente an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments, insbesondere an der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Sicherheitsbehörden, mitzuwirken. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung „ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe)“ wurde dem Revisionswerber die Erlassung einer Festnahmeanordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA VG angedroht. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. In der Begründung wurde unter anderem festgehalten, dass die Identität des Revisionswerbers nicht feststehe, er über kein gültiges Reisedokument verfüge und gegen ihn eine aufrechte rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, somit eine Ausreiseverpflichtung, bestehe, der er bisher nicht nachgekommen sei. Zu deren Durchsetzung sei ihm die Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments aufzuerlegen.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Jänner 2021 als unbegründet ab. Begründend legte das BVwG näher dar, dass die Ladung und Aufforderung zur Mitwirkung gerechtfertigt gewesen und der Bescheid des BFA den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG entsprochen habe. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 Unter diesem Gesichtspunkt bringt die Revision vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die in einem Ladungsbescheid zwecks Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments erfolgte „Anmerkung“, es sei „eine erkennungsdienstliche Behandlung durch die Sicherheitsbehörde durchführen zu lassen“ den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG entspreche, zumal dies auch eine nur als ultima ratio anzusehende erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des § 65 Abs. 3 SPG ermögliche. Da im Ladungsbescheid nicht darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um eine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des § 65 Abs. 3 SPG handle, die erst bei einer Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Anknüpfung an andere Umstände zur Identitätsfeststellung, wie etwa der Nichtbeibringung von geeigneten Unterlagen und Urkunden, zulässig sei, hätte der Beschwerde wegen Nichtvorliegens der Inhaltserfordernisse des § 19 Abs. 2 AVG stattgegeben werden müssen.
8 Abgesehen davon, dass dieser Einwand in der Beschwerde noch gar nicht erhoben worden war, kann dahingestellt bleiben, ob im Fall einer Ladung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Anwendung des § 65 Abs. 3 SPG der von der Revision geforderte einschränkende Hinweis ein notwendiges Inhaltserfordernis wäre. Das Revisionsvorbringen ist nämlich schon deshalb nicht zielführend, weil die zugrunde liegende Prämisse, es habe sich um einen Ladungsbescheid zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Sinne des § 65 Abs. 3 SPG gehandelt, nicht zutrifft. Schon der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Bescheidsprüchen spricht gegen die vom Revisionswerber vertretene Interpretation, wäre doch die Erlassung eines Bescheids durch das BFA betreffend eine nach § 65 SPG von den Sicherheitsbehörden durchzuführende erkennungsdienstliche Behandlung bereits mangels hierfür abstrakter Zuständigkeit des BFA offenkundig rechtswidrig (vgl. zur „Konformitätsregel“ VwGH 23.05.1995, 94/07/0162; VwGH 18.1.1999, 98/10/0097).
9 Die Ermächtigung des BFA zur Anordnung und Durchführung von erkennungsdienstlichen Behandlungen ergibt sich fallbezogen evident aus § 24 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 BFA VG, wonach das BFA ermächtigt ist, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, wobei die erkennungsdienstliche Behandlung auch von (für das BFA einschreitenden) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden kann. Die Verwirklichung dieser Tatbestandsvoraussetzungen und der verfahrensrechtlichen Bedingungen nach § 25 Abs. 1 und 3 BFA VG in Verbindung mit jenen nach § 46 Abs. 2a und 2b FPG sowie § 19 AVG als Rechtsgrundlagen des Mitwirkungsbescheids des BFA vom 3. Dezember 2020 wird in der Revision aber gar nicht in Frage gestellt.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 29. Juni 2023
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