Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel, die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision der A G, vertreten durch Dr. Michael Zerobin, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Jänner 2021, W192 2236636 1/7E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin, eine kosovarische Staatsangehörige, schloss im Februar 2017 mit einem kosovarischen Staatsangehörigen, der nach dem Inhalt der vorgelegten Akten seit dem Jahr 2003 in Österreich lebt und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, die Ehe. Im Hinblick darauf wurde der Revisionswerberin erstmals am 7. August 2018 ein vom 7. Mai 2018 bis 7. Mai 2019 gültiger Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ erteilt, der in der Folge über entsprechende Anträge verlängert wurde, und zwar zuletzt bis 7. Mai 2021. Die strafrechtlich unbescholtene Revisionswerberin lebt seit Juli 2018 mit ihrem berufstätigen Ehemann in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt.
2 Nachdem die Revisionswerberin ihrer nach § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 und 4 des Integrationsgesetzes (IntG) bestehenden Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels (siehe dazu noch Rn. 7), somit bis 7. August 2020, nicht nachgekommen war, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 2. Oktober 2020 gegen sie gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung und es sprach gemäß § 52 Abs. 9 FPG aus, dass ihre Abschiebung „nach Kosovo“ zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Jänner 2021 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen hat:
5 Die Revision ist wie die weiteren Ausführungen zeigen entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
6 Als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Rückkehrentscheidung wurde § 52 Abs. 4 Z 5 FPG herangezogen. Danach hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
7 Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 umfasst nach § 11 Abs. 2 IntG Sprach und Werteinhalte. Mit dieser Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.
Nach § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 IntG war die Revisionswerberin, der ein Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG erteilt worden war, zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichtet. Dieses Modul ist nach der Z 1 des § 9 Abs. 4 IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegt.
8 Das BVwG ging im angefochtenen Erkenntnis vom Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin nach der Z 5 des § 52 Abs. 4 FPG aus. Dabei legte es auch ausführlich dar, dass die Nichterfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung seiner Ansicht nach ausschließlich im Bereich der Revisionswerberin lag. Den diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen wird in der Revision, die sich insoweit im Wesentlichen auf eine bloße Wiederholung des vom BVwG für nicht glaubwürdig erachteten Beschwerdevorbringens beschränkt, nicht argumentativ entgegengetreten. Dazu bedarf es daher keiner weiteren Erwägungen.
9 Allerdings wird in der Revision auch darauf Bezug genommen, dass die Revisionswerberin am 5. November 2020 die „ÖIF Integrationsprüfung“ auf dem Niveau A 2 bestanden habe und das diesbezügliche Zertifikat dem BVwG am 14. Dezember 2020, somit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, vorgelegt worden sei. Daran anknüpfend wird in der Revision im Ergebnis zu Recht kritisiert, das BVwG habe „ungeachtet dessen“ die Rückkehrentscheidung erlassen.
10 Das BVwG traf zwar eine entsprechende Feststellung zur Ablegung der genannten Integrationsprüfung durch die Revisionswerberin und zur Vorlage des diesbezüglichen Zeugnisses, billigte aber der hierdurch im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 1 IntG nunmehr bewirkten Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erkennbar deshalb keine rechtliche Bedeutung zu, weil diese Prüfung erst nach Ablauf der zweijährigen Erfüllungsfrist abgelegt worden sei. Das greift zu kurz.
11 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neben der bereits erfolgten verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach § 23 Abs. 1 IntG gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung nicht (mehr) verhältnismäßig, zumal der angestrebte Zweck, also die Erfüllung dieses ersten formalisierten Integrationsschrittes, nunmehr ohnehin erreicht ist. Im Übrigen verwies das BVwG die Revisionswerberin auch darauf, dass sie „bei Erfüllung der Voraussetzungen“ neuerlich einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (offenbar gemeint: vom Ausland aus) erlangen könne. Da das BVwG diesbezüglich nicht aufzeigt, welche Erteilungshindernisse nunmehr (noch) bestehen könnten, hätte sich auch von daher die Frage der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne eines „pressing social need“ (vgl. dazu allgemein VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348, Punkt 2.3.1. der Entscheidungsgründe; die dort angestellten Überlegungen gelten auch für § 9 Abs. 1 BFA VG) stellen müssen.
12 Da das BVwG diese Aspekte außer Acht ließ, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
13 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. April 2021
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