In dem Fall, in dem der geforderte Integrationsnachweis (hier nach § 11 Abs. 2 IntG) noch während des Beschwerdeverfahrens nachträglich erbracht wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - neben der möglichen verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach § 23 Abs. 1 IntG - gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung nicht (mehr) verhältnismäßig (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0020).
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