Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M R, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das am 21. September 2020 mündlich verkündete und am 29. September 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 002/011/7371/2020 15, betreffend Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. April 2020 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J GmbH der Verletzung der Duldungs und Mitwirkungspflicht gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 zweiter Satz vierter Fall Glücksspielgesetz GSpG schuldig erkannt, weil er es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass am 22. Mai 2019, 6:00 Uhr, eine Person in einem von der J GmbH gemieteten, näher bezeichneten Lokal anwesend gewesen sei, die gegenüber den einschreitenden Kontrollorganen den Verpflichtungen gemäß § 50 Abs. 4 GSpG hätte nachkommen können. Über den Revisionswerber wurde deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 10.000, (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2 Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde, in der er u.a. vorbrachte, die J GmbH sei im Kontrollzeitpunkt nicht Betreiberin des Lokals gewesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Schuldfrage als unbegründet ab und bestätigte (diesbezüglich) das Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht modifizierte die Strafnorm und setzte die Geldstrafe auf EUR 8.000, (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage) herab. Es sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und setzte den Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG herab (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, die J GmbH sei nicht Betreiberin des Lokals gewesen, aus, die anwaltliche Vertretung des Revisionswerbers sei auf das Rechtsmittelverfahren kaum vorbereitet gewesen, als sie die Beischaffung des ohnehin in den Akten einliegenden Untermietvertrages beantragt habe, und es sei ihr überdies das diesbezügliche, bereits rechtskräftige „Beschlagnahme und Einziehungsverfahren“, in dem das unbewiesene und vorgebliche Untermietverhältnis (der J GmbH mit der F Kft.) als Scheingeschäft beurteilt worden sei, unbekannt gewesen. Es könne daher mit „vollkommener Gewissheit“ festgestellt werden, dass der Revisionswerber durch die von ihm vertretene „Unternehmung“ als Betreiber des illegalen Spiellokals anzusehen sei und „das vorgebliche Untermietverhältnis nicht effektuiert wurde, und somit dem erst im Rechtsmittelverfahren pauschalen Vorbringen, Nachweise der Mietzahlungen lägen bei einem näher genannten Akt der StA Leoben bzgl einer Steuerfahndung, nicht zu entsprechen“ gewesen sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde teilte mit, von einer Revisionsbeantwortung Abstand zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, der Revisionswerber habe in der (nur 20 Minuten dauernden) mündlichen Verhandlung vorgebracht, die J GmbH habe das Lokal an die F Kft. untervermietet gehabt. Er habe diesbezügliche Beweisanträge gestellt, denen aber vom Verwaltungsgericht nicht entsprochen worden sei.
7 Bereits mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und begründet.
8 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen. Dabei darf es sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen (vgl. z.B. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/17/0120, mwN).
9 Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel (ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung) untauglich ist. Es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052, mwN).
10 Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers hat unter Anführung eines konkreten Aktenzeichens die Beischaffung näher genannter Unterlagen (Untermietvertrag mit der F Kft. und Buchhaltungsunterlagen zum Beweis der Leistung von Mietzahlungen) von der Staatsanwaltschaft Leoben beantragt.
11 Das Verwaltungsgericht hat zwar hinsichtlich des Untermietvertrages festgestellt, dass sich dieser ohnehin in seinen Akten befinde, hinsichtlich der beantragten Buchhaltungsunterlagen enthält das angefochtene Erkenntnis aber keine plausible Begründung, warum es diesem Beweisantrag nicht stattgegeben hat. Dazu hätte es begründen müssen, warum es auf diese Beweismittel nicht ankomme oder diese untauglich bzw. an sich nicht geeignet seien, über das vom Revisionswerber bereits in seiner Rechtfertigung gegenüber der belangten Behörde behauptete Vorliegen eines im Kontrollzeitpunkt bestehenden Untermietverhältnisses einen Beweis zu liefern.
12 An dieser Begründungspflicht vermag auch der bloße Hinweis, wonach bereits in einem (offenbar dasselbe Lokal betreffenden) „Beschlagnahme und Einziehungsverfahren“ das behauptete Untermietverhältnis als Scheingeschäft beurteilt worden sei, nichts zu ändern. Aus welchen Gründen in dem genannten Verfahren von einem Scheingeschäft ausgegangen worden sei und warum diese Gründe auch für den Revisionsfall gelten würden, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass das Verwaltungsgericht auch keine eigenen Feststellungen, aus denen sich das Vorliegen eines Scheingeschäftes ergäbe, getroffen hat.
13 Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen in Bezug auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Februar 2022
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