Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Mai 2019, Zl. RV/7102093/2014, betreffend Haftungs und Abgabenbescheide Lohnsteuer und Festsetzung Dienstgeberbeitrag 2007 2011 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Weinviertel), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Die Revisionswerberin trägt in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor, ihr drohe ein finanzieller Schaden, der zu ihrer Existenzvernichtung führe. Aufgrund ihres monatlichen Mietzinses in Höhe von EUR 1.300 könne sie sich ihre Wohnung nicht mehr leisten, weil die Pfändung ihres Einkommens mit zum Existenzminimum von EUR 900 möglich sei. Es sei zu besorgen, dass die Revisionswerberin durch eine Exekutionsverfahren ihr gesamtes Vermögen verliere bzw. ihren Arbeitsplatz. Ohne aufschiebende Wirkung drohe ein Insolvenzverfahren.
4 Konkrete Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin (Einkommen, Vermögen) enthält der Antrag nicht. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. VwGH 19.5.2021, Ra 2021/08/0058; 15.4.2020, Ra 2020/13/0030).
Wien, am 24. August 2021
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