Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18. Februar 2021, Zl. RV/7104222/2020, betreffend Aussetzungszinsen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Weinviertel), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG setzt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u.a. voraus, dass für die Antragstellerin mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu konkretisieren (vgl. in diesem Sinn schon den Beschluss VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, VwSlg 10.381/A). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
2 Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Wien, am 17. Mai 2021