JudikaturVwGH

Ra 2021/12/0049 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Juli 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. Christian Stuppnig, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 3/12A, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Mai 2021, LVwG AV 1030/001 2020, betreffend Rückforderung von Pensionsbezügen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Groß Enzersdorf), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Der Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtet, EUR 70.345,42 an Pensionsbezügen zurückzubezahlen. Da der Revisionswerber zur Bezahlung dieses Betrages einen Kredit aufnehmen müsste, entstünde ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG. Die aufschiebende Wirkung war daher zuzuerkennen.

Wien, am 12. Juli 2021

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