Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y, geboren 1984, vertreten durch Rihs Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. April 2020, Zl. L524 2214743 2/4E, betreffend Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot und Nebenaussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 § 30 Abs. 3 VwGG sieht vor, dass der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Dem Antrag des Revisionswerbers, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. April 2020 eingebrachten außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. September 2020 gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den Freiheitsentzug (elektronisch überwachter Hausarrest) des Revisionswerbers derzeit gemäß § 59 Abs. 4 FPG nicht durchsetzbar sei.
4 Mit gegenständlichem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 25. Jänner 2021 legte der Revisionswerber dar, dass der Freiheitsentzug mittlerweile (vorzeitig) aufgehoben worden ist, sodass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision vom 11. September 2020 maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
5 Der Revisionswerber hat seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit begründet, dass er seit 2002 rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und durch seine Ausreise von seiner Ehefrau und seinen fünf minderjährigen Kindern getrennt wäre. Dem Revisionswerber sei es gelungen, unmittelbar nach Beendigung des Freiheitsentzuges eine Vollzeit Erwerbstätigkeit zu erlangen. Weiters unterziehe er sich erfolgreich einer Suchttherapie und nehme regelmäßig an den Therapieeinheiten teil.
6 Mit dem Vorbringen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben und seiner beruflichen Tätigkeit legt der Revisionswerber Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
7 Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf das strafrechtliche Fehlverhalten des Revisionswerbers (betreffend Suchtmitteldelikte im Zeitraum von April 2015 bis April 2016 und im Jahr 2017) hinweist, legt es nicht dar, inwieweit sich daraus ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision ergibt.
8 Dem Aufschiebungsbegehren war daher stattzugeben.
Wien, am 26. Jänner 2021
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