Das VwG durfte - trotz der hierdurch bewirkten Beeinträchtigung des Kindeswohles - zu Recht davon ausgehen, dass der Fremde und seine Familienangehörigen, die ihm erst nach seiner (ersten) Inhaftnahme nach Österreich folgten, eine Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schwerer Kriminalität (hier: grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel) hinzunehmen haben (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2020/21/0176).
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