Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der T K, vertreten durch Mag. Werner Hauptmann, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt Klotz Straße 21A, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2019, W147 2226928 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtgewährung von internationalem Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
In seinem übrigen Anfechtungsumfang wird das Erkenntnis (soweit die Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die fehlende Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 29. September 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie unter anderem an, sie sei bereits im Jahr 2006 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe zwei minderjährige Töchter, die in Österreich geboren seien.
2 Mit Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 9. September 2016 wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die alleinige Obsorge für die minderjährigen Töchter der Revisionswerberin übertragen.
3 Mit Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 7. Februar 2018 wurde die Revisionswerberin wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
4 Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 2. August 2018 wurde die Revisionswerberin wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall und Abs. 2, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
5 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 8. Oktober 2018 wurde die Revisionswerberin wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz mit einer Geldstrafe belegt.
6 Die Kinder der Revisionswerberin verfügen seit 23. Juli 2019 über eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
7 Mit Bescheid vom 8. November 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz der Revisionswerberin sowohl hinsichtlich Asyls (Spruchpunkt I.), als auch subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Zudem hielt das BVwG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.), und erließ gegen die Revisionswerberin ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Spruchpunkte I. bis VII. des Bescheids erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Hingegen gab es der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des Bescheides statt und sprach aus, dass der genannte Spruchpunkt aufgehoben werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
9 Begründend führte das BVwG soweit für das Revisionsverfahren von Belang aus, die Revisionswerberin sei unter Vorlage eines gefälschten Reisepasses in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe hier über zehn Jahre unter einer falschen Identität gelebt. Ihr bisheriger Aufenthalt sei ihr daher nur durch die Verschleierung ihrer Identität und durch den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz möglich gewesen, weshalb ihr bewusst sein habe müssen, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung komme. Nicht verkannt werde, dass die Revisionswerberin zwei minderjährige Töchter im Bundesgebiet habe. Diesbezüglich sei jedoch auszuführen, dass das Familienleben in höchstem Ausmaß dadurch getrübt sei, dass die Töchter nicht mehr mit der Revisionswerberin im gemeinsamen Haushalt lebten und der Revisionswerberin die Obsorge entzogen worden sei. Da sich der Kontakt auf dreistündige Besuche alle drei Wochen beschränke und dieses Besuchsrecht seit November 2019 nicht mehr ausgeübt werde, sei nicht von einem aufrechten Familienleben auszugehen und wirke sich eine Außerlandesbringung der Revisionswerberin nicht nachteilig auf das Kindeswohl aus. Der langen Aufenthaltsdauer sowie den als gering gewerteten Integrationsleistungen der Revisionswerberin hielt das BVwG zudem ihre Straffälligkeit und die geringe Beschäftigungsdauer während ihres Aufenthalts entgegen und kam zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Revisionswerberin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwögen.
10 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache vorbringt, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen und nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Revisionswerberin ein wichtiges emotionales Bindeglied für ihre Kinder darstelle.
11 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung der Revision beantragt wurde.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Die Revision ist teilweise zulässig und insoweit auch begründet.
Zu I.:
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Hat das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
16 Die Revision wendet sich nach ihrem Anfechtungsumfang zwar auch gegen die Nichtzuerkennung von internationalem Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen; im Zulässigkeitsvorbringen sowie in ihrer Begründung bringt sie jedoch keine Umstände vor, die eine Gewährung von internationalem Schutz oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtfertigen würden, weshalb die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen war.
Zu II.:
17 Zulässig und berechtigt ist die Revision jedoch insoweit, als sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberin in die Russische Föderation sowie gegen die fehlende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet.
18 Soweit die Revision einen Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
19 Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn dieser Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten einer Fremden sprechenden Fakten auch dann für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272, mwN).
20 Fallbezogen liegt schon in Anbetracht des dreizehnjährigen Aufenthalts der Revisionswerberin im Bundesgebiet sowie ihrer beiden in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen Kinder kein solch eindeutiger Fall vor, der ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne der hg. Rechtsprechung erlauben würde.
21 Zudem hat die Revisionswerberin die Erwägungen der belangten Behörde, wonach sich eine Aufenthaltsbeendigung nicht negativ auf das Kindeswohl auswirken würde, in der Beschwerde durch Vorlage einer Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau substantiiert bestritten. Aus dieser geht nämlich hervor, dass zwischen der Revisionswerberin und ihren Kindern trotz aller Schwierigkeiten eine nicht zu vernachlässigende emotionale Bindung bestehe und im Fall einer Abschiebung der Revisionswerberin das Kindeswohl gefährdet wäre.
22 Hinzu kommt, dass das BVwG festgestellt hat, die Revisionswerberin sei am 10. November 2019 angezeigt worden, weil sie ihre Tochter durch einen Schlag verletzt habe, und bestehe seit diesem Zeitpunkt kein Besuchsrecht mehr. Diese Feststellung steht aber einerseits in Widerspruch zu der vorgelegten Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 4. Dezember 2019, in der lediglich festgehalten wird, dass die Kinder eine enge Bindung zur Revisionswerberin hätten und diese die Besuchskontakte stets pünktlich und zuverlässig einhalte, zum anderen hat das BVwG den von der Behörde festgestellten Sachverhalt dadurch nicht bloß unwesentlich ergänzt, was wiederum die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich macht.
23 Ergänzend festzuhalten ist, dass das BVwG durch die mangelnde Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau sein Erkenntnis auch mit einem erheblichen Begründungsmangel belastet hat. Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, dass das BVwG bei entsprechender Würdigung der genannten Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass eine Außerlandesbringung der Revisionswerberin sehr wohl Auswirkungen auf das Kindeswohl hätte und daher das persönliche Interesse der Revisionswerberin am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Revisionswerberin überwiege (zur Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA VG vorzunehmenden Interessenabwägung vgl. VwGH 20.8.2019, Ra 2019/18/0046).
24 Ausgehend davon ist die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die gegen die Revisionswerberin erlassene Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte mit der Verletzung eines tragenden Verfahrensgrundsatzes belastet und kann auch die Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels einer verfahrensrechtlich einwandfreien Auseinandersetzung mit der möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK keinen Bestand haben (vgl. in diesem Sinne VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0256).
25 Das angefochtene Erkenntnis war daher insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
26 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. März 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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