JudikaturBVwG

G310 2314529-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2025

Spruch

G310 2314529-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2025, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht beschlossen und erkannt:

A) Der Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt IV. richtig zu lauten haben: „IV. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX wegen dem Verdacht des Suchtgifthandels festgenommen. In weiterer Folge wurde am XXXX die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Zuvor wurde gegen den BF mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.06.2024, Zahl: XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Aufgrund eines vom BF abgegebenen Rechtmittelverzichts erfolgte die Abschiebung nach Serbien am XXXX 2024.

Mit Schreiben vom 01.10.2024 wurde der BF vom BFA aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen und richtete dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben. Auch wurden dem BF seine anlässlich der am 01.06.2024 durchgeführten niederschriftlichen Befragung getätigten Angaben erneut zur Kenntnis gebracht. Er erstattete keine Stellungnahme.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX von XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG zu einer 20monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet.

Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt IV. richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. zu beheben. Hilfsweise werden auch noch die Herabsetzung des Einreiseverbots und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt.

Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der BF die Straftaten sehr bereue und nach der der Haft nach Serbien zurückkehren wolle. Eine Schwester lebe in der Schweiz und ein Onkel in Deutschland, zu beiden habe er ein enges Verhältnis. Die belangte Behörde habe keine Gefährdungsprognose im erforderlichen Ausmaß getätigt.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX zur Welt. Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Serbisch. Er hat in Serbien acht Jahre die Grundschule und vier Jahre die Mittelschule besucht. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass und einen serbischen Personalausweis. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien, wo er wegen Gewalttätigkeit und Gefährdung des Straßenverkehrs polizeilich bekannt ist. In Serbien leben seine Eltern und seine Großeltern. Seine Schwester lebt mittlerweile in der Schweiz und ein Onkel in Deutschland, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen kann nicht erkannt werden.

Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig; ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Abgesehen von den Anhaltungen in diversen Justizanstalten Österreichs seit XXXX .2024 liegt keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor.

Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX lag zugrunde, dass der BF und weitere Mittäter in XXXX

B./ die in § 27 Abs 1 Z 2 SMG genannten Pflanzen, nämlich Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung eines das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut und bis zur Vollblüte gebracht haben, dass dieses in Verkehr gesetzt werde und zwar,

I./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von den Genannten Verbrechen nach dem SMG begangen werden, nämlich

2.) der BF und NZ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis XXXX XXXX 2024 an einer im Urteil angeführten Adresse in XXXX insgesamt 685 Cannabispflanzen, sodass sie daraus zumindest 13.700 Gramm Cannabiskraut mit zumindest 0,59% Delta-9-THC und 11,84% THCA gewonnen hätten;

II./ der BF mit dem abgesondert verurteilten NR von zumindest Anfang XXXX 2023 bis zum XXXX .2023 an einer im Urteil angeführten Adresse XXXX 400 Stück Pflanzen – aus denen sie zumindest 8.000 Gramm Cannabiskraut mit zumindest 0,87% Reinsubstanz Delta-9-THC und 11,41 % THCA gewonnen hätten

Das Gericht wertete die mehrfachen Tatangriffe als erschwerend, hingegen das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes als mildernd.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende ist am XXXX .2026. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am 03.07.2025 bzw. am XXXX 2025 möglich.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherungsdaten, Strafregister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) hervor.

Die Identität des BF beruht auf seinen in Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Personaldokumenten. Seine Schulausbildung kann der Beschuldigtenvernehmung vom XXXX .2024, GZ: XXXX vor dem Landeskriminalamts XXXX entnommen werden. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und erfolgte auch die niederschriftliche Befragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF beruhen auf seinen weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben gegenüber dem BFA und in der Beschwerde. Dabei ist anzumerken, dass der BF im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 01.06.2024 angab, dass seine Schwester in Serbien lebe und er keine Familienangehörigen in der EU habe. Daher kann seinen Angaben in der Beschwerde, wonach er zu seinem Onkel in Deutschland ein enges Verhältnis habe, nicht gefolgt werden. Auch der Umzug seiner Schwester ist somit wohl frühestens vor einem Jahr erfolgt. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten.

Die Wohnsitzmeldungen des BF in den Justizanstalten sind im Zentralen Melderegister eingetragen. Im Sozialversicherungsdatenauszug sind keine Zeiten der Erwerbstätigkeit gespeichert. Der Besitz eines Aufenthaltstitels ist weder im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister dokumentiert noch wird er vom BF behauptet.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter sowie der Tatsache, dass er laut Strafurteil und seinen Angaben vor dem BFA am 01.06.2024 in Serbien bereits in der Landwirtschaft erwerbstätig war.

Seine Festnahme, die Verhängung der Untersuchungshaft und die Dauer der Strafhaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation und dem Anlassbericht vom XXXX , GZ: XXXX des Landeskriminalamts XXXX . Dem Bezug habenden Abschlussbericht vom XXXX kann entnommen werden, dass der BF in Serbien bereits polizeilich bekannt ist.

Die Feststellungen zu seinen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Die Rechtskraft der Verurteilung wird durch das Strafregister belegt, in dem keine weiteren, den BF betreffenden Eintragungen aufscheinen. Es sind keine Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen ist überflüssig, weil das BVwG gemäß § 25a Abs 1 VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG).

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Hier hat das BFA das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützt. Aufgrund der letzten Verurteilung des BF zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren gegen den BF erlassen werden.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF wurde in Österreich aufgrund des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Der BF beging seine Straftaten gewinnorientiert über einen längeren Zeitraum und befindet sich nach wie vor in Strafhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118 ). Daher kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden.

Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Abgesehen von seinen verwandtschaftlichen Bezugspunkten in Deutschland und der Schweiz bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Die privaten oder familiären Interessen des BF stehen der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Er hat starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, die Schule absolvierte und seine Eltern leben. Als gesundem, alleinstehendem jungem Mann mit einer abgeschlossenen Schulausbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft wird es ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort auch wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Die Dauer ist jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde auf vier Jahre zu reduzieren, zumal das Strafgericht den Strafrahmen bei der Verurteilung bei weitem nicht ausgeschöpft hat und sich der bislang unbescholtene BF im Rahmen des Strafverfahrens geständig zeigte. Damit wird auch der allgemein höheren spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs Rechnung getragen.

Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf vier Jahre herabzusetzen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung trotz Antrags gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. In der Beschwerde des BF findet sich kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil C):

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

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