Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über den Antrag des J N, MBA, MSc, vom 20. November 2025, diesem auf näher bestimmte Weise Akteneinsicht im hg. Verfahren zur Zl. Ra 2020/10/0132 zu gewähren, den Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
1 Mit Eingabe vom 20. November 2025 begehrte der Antragsteller (unter anderem), ihm im (ihn betreffenden) hg. Verfahren zur Zl. Ra 2020/10/0132 Akteneinsicht durch „elektronische Übermittlung sämtlicher Aktenbestandteile (PDF)“ an eine bestimmte Email Adresse zu gewähren, weil ihm aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland eine persönliche Einsichtnahme unzumutbar sei; hilfsweise ersuchte der Antragsteller um „postalische Übermittlung der Aktenbestandteile als Kopien“.
2 Gemäß § 25 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) VwGG können die Parteien beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
3 Die im Hauptantrag des Ersuchens vom 20. November 2025 angestrebte „elektronische Übermittlung sämtlicher Aktenbestandteile“ ist beim Verwaltungsgerichtshof technisch nicht möglich, sodass die Gewährung der Akteneinsicht im Wege des § 25 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht in Betracht kommt.
4 Zu dem Recht einer Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz VwGG, „in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht [zu] nehmen und sich von Akten oder Aktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst an[zu]fertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen [zu] lassen“, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 1 AVG zu verweisen, wonach daraus kein Recht abgeleitet werden kann, den gesamten Akt - oder auch Aktenbestandteile - in Kopie zugesendet zu erhalten (vgl. etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2024/10/0096, Ra 2024/10/0106, mwN).
5 Dem Antrag vom 20. November 2025 war somit (hinsichtlich des hier gegenständlichen hg. Verfahrens zur Zl. Ra 2020/10/0132) nicht stattzugeben.
Wien, am 26. Februar 2026
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