Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, in 3100 St. Pölten, Daniel Gran Straße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. August 2024, RV/2100342/2023, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (mitbeteiligte Partei: I A in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 3. Februar 2023 forderte das Finanzamt von der Mitbeteiligten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn S für den Zeitraum Juli 2021 bis September 2022 zurück.
2 Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Mitbeteiligten wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab. Das infolge Erhebens eines Vorlageantrags zuständig gewordene Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde teilweise Folge und änderte den Bescheid insofern ab, als es diesen hinsichtlich des Zeitraums Mai 2022 bis September 2022 ersatzlos aufhob. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei S im Zeitraum 19. Juli 2021 bis 30. April 2022 für das Bachelorstudium G an der Universität G gemeldet gewesen. Er habe für dieses Studium keine einzige Prüfung (positiver oder negativer Art) nachgewiesen.
4 Im Zeitraum 8. November 2021 bis 25. Juni 2022 sei S weiters für den zweisemestrigen Vorbereitungslehrgang für die Medizinaufnahmeprüfung 2022 (Abendlehrgang) angemeldet gewesen. Dieser umfasse insgesamt 252 Unterrichtseinheiten. Im Zeitraum vom 11. Mai 2022 bis 29. Juni 2022 habe S einen Intensivvorbereitungskurs zur Aufnahmeprüfung in Medizin absolviert, der 165 Stunden umfasst habe, was einem durchschnittlichen Wochenausmaß von rund 23,25 Stunden entspreche. Rechne man Vor und Nachbereitung und Lernen zu Hause zur Anwesenheit am Kursort hinzu, habe dieser Kurs während seiner Dauer (Mai bis Juni 2022) die überwiegende Zeit des S in Anspruch genommen. Im Juli 2022 habe es zwar keinen Kurs mehr gegeben, es sei aber nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass gerade in den unmittelbar vor dem Test am 8. Juli 2022 liegenden Tagen eine besonders intensive Lernphase im Selbststudium vorgelegen sei, die die gesamte Zeit des S in Anspruch genommen habe. Am 8. Juli 2022 sei S erfolglos zum Medizinaufnahmetest angetreten.
5 Mit 24. August 2022 habe S das Bachelorstudium M begonnen und dieses mit 4. Oktober 2022 beendet. Ebenso mit 24. August 2022 habe S das Bachelorstudium P begonnen, für welches er einige Prüfungen nachgewiesen habe.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht soweit für die Revision relevant hinsichtlich des Zeitraums Mai bis Juli 2022 aus, dass Kurse, die auf einen Aufnahmetest vorbereiten, unter bestimmten Umständen als selbständige Berufsausbildung angesehen werden könnten. Voraussetzung sei unter anderem ein Zeitaufwand, der jenem für den Besuch einer höheren Schule entspreche, also etwa 20 bis 30 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben. Daher habe der Besuch des Intensivvorbereitungskurses für den Aufnahmetest für das Medizinstudium im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2022 und das Selbststudium bis zum Testtag einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelt.
7Zum Zeitraum August bis September 2022 führte das Bundesfinanzgericht aus, dass bei Studien an einer Einrichtung gemäß § 3 StudFG die Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG mit der Zulassung zum Studium gemäß § 60 Abs. 4 UG 2002 beginne. Die Zulassung des S zum Bachelorstudium P sei am 24. August 2022 erfolgt. Für dieses Studium habe S auch erfolgreich bestandene Prüfungen nachgewiesen. Damit stehe der Mitbeteiligten für ihren Sohn S gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 10 Abs. 2 FLAG Familienbeihilfe bereits ab August 2022 wieder zu.
8 Gegen diese Entscheidung, soweit sie den Zeitraum Mai bis September 2022 betrifft, richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst zusammengefasstvorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Gewährung der Familienbeihilfe erforderliche Berufsausbildung. Es stelle sich die Rechtfrage, ob ein Intensivvorbereitungskurs, der lediglich auf den Eignungstest für das Studium der Humanmedizin vorbereite und nicht zwingend vorausgesetzt werde, eine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstelle.
13Dem ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch im Fall einer nicht kursmäßigen oder in einer Lehrveranstaltung erfolgten Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht ausgeschlossen hat. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch darauf an, dass die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss. Mangels Feststellungen zur quantitativen Anforderung im Zusammenhang mit der Aufnahmeprüfung hatte der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid aufgehoben (vgl. VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Auch die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung kann somit dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017 zur wie revisionsgegenständlich Vorbereitung auf Aufnahmeprüfung für das Studium der Humanmedizin).
14 Das Bundesfinanzgericht ist mit näherer Begründung davon ausgegangen, dass die Vorbereitung auf die genannte Aufnahmeprüfung im Zeitraum Mai bis Juli 2022 die volle Zeit des S in Anspruch genommen habe. Dem wird in der Revision insoweit entgegengetreten, als es so das revisionswerbende Finanzamt jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass S im Zeitraum 1. bis 8. Juli 2022 mehr als 30 Stunden im Selbststudium gelernt habe. Mit diesem lediglich in den Revisionsgründenerstattetem Vorbringen wird eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende unvertretbare Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts nicht aufgezeigt (vgl. zum Maßstab der Überprüfung der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof vgl. etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2023/16/0132, mwN).
15Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob im Sinn des § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG eine Berufsausbildung im Sinn des FLAG nicht schon mit der Zulassung vorliege, sondern erst mit dem tatsächlichen Beginn des Studienjahres gemäß § 52 UG 2002. In dem mit 31. Dezember 2021 in Kraft getretenen § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG betreffend den Datenaustausch zwischen den Bildungseinrichtungen und dem Finanzamt Österreich zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe, werde auf die Kennzeichnung, das Beginn und Beendigungsdatum, die Meldungen der Fortsetzung und Zulassungsstatus des Studiums bzw. der Studien abgestellt. Der Gesetzgeber habe demnach ab diesem Zeitpunkt klar gestellt, dass es betreffend das Vorliegen einer Berufsausbildung auf das tatsächliche, aktive Betreiben der Ausbildung das Beginndatum sei nachzuweisen ankomme und die Zulassung allein nicht ausreiche.
16§ 46a Abs. 2 Z 4 FLAG in der in der Revision angesprochenen Fassung entstammt dem Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, BGBl. I Nr. 220/2021, vom 30. Dezember 2021 und geht auf einen parlamentarischen Abänderungsantrag, AA 210, zurück. Den Erläuterungen dieses Abänderungsantrags (AA 210 27. GP, 3f) ist zu entnehmen:
„Es ist ein besonderes Anliegen der Bundesregierung, dass der öffentliche Sektor effizient und serviceorientiert agieren kann und soll. In diesem Sinne wurde im Bereich der Familienbeihilfe ab März 202l ein neues Familienbeihilfenverfahren ‚FABIAN‘ auf Basis neuer Technologien produktiv gesetzt Um dem Grundprinzip gerecht zu werden, so bürgernah wie möglich handeln zu können, sind nun im Familienbeihilfenverfahren Vereinfachungen der Verfahrensabläufe geplant. Dies entspricht auch dem Vorhaben der Bundesregierung das Familienbeihilfenverfahren ‚FABIAN‘ digital weiterzuentwickeln.
Im Rahmen der Gewährung der Familienbeihilfe ist es erforderlich, Überprüfungshandlungen zu setzen, zumal die Familienbeihilfe in der Regel im Voraus ausgezahlt wird. Im Zuge dieser Verfahrensschritte sind diverse Unterlagen vorzulegen, um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für vergangene Zeiten nachzuweisen, wobei diese Nachweise (zB der Studienerfolgsnachweis) auch als Entscheidungsgrundlage für die Weitergewährung der Familienbeihilfe gelten können.
Im Familienbeihilfenverfahren können aktuell Daten durch Onlineabfragen für Anspruchsüberprüfungen genutzt werden. Mit der Einführung eines neuen Prozesses der Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 soll für Studierende das Verfahren zur Überprüfung für die Weitergewährung der Familienbeihilfe weiter beschleunigt werden. Dieser Schritt dient auch der Intensivierung einer zukünftig vollständig automatisierten Weitergewährung der Familienbeihilfe.
Ein Ziel der Novelle ist es, eine Rechtsgrundlage für einen Änderungsdienst als neuen Prozess der Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 und für die Verwendung von verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs ‚Bildung und Forschung‘ (vbPK BF) im Rahmen der Datenübermittlung zu schaffen.
Der derzeit bereits bestehende Datenkatalog für die automatisierte Übermittlung für Daten von Studierenden von Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020BilDokG 2020 bleibt derselbe. Lediglich die Versicherungsnummern und der Namen der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, werden durch vbPK BF ersetzt.
Dadurch wird den in der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) vorgesehenen einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen und ein angemessenes Schutzniveau erreicht.
Der im Rahmen der automatisierten Übermittlung von Studierendendaten geplante Änderungsdienst wird als neuer Prozess der Datenübermittlung in § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 eingeführt, wodurch zukünftig von Einzelabfragen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgesehen wird. Dabei werden ausschließlich beihilfenrelevante Änderungen im Sinne des Prinzips der Datenminimierung gemäß Art. 5 DSGVO an FABIAN übermittelt. In diesem Zusammenhang werden somit überschießende Datenmeldungen vermieden und nur jene Daten gesetzlich verarbeitet, die für den Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind.
Die technische Umsetzung und Verarbeitung der Daten wird zuständigkeitshalber durch die IT des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen, zumal das Bundesministerium für Finanzen für technische und organisatorische Belange der Vollziehung der Familienbeihilfe die in erster Instanz durch das Finanzamt Österreich erfolgt federführend zuständig ist.
Angemessene Löschfristen für die vom Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelten Daten sind im Zusammenhang mit dem Verarbeitungszweck der Gewährung der Familienbeihilfe vom Bundesministerium für Finanzen als Datenverarbeiter zu evaluieren und festzulegen.
Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenverarbeitung im Wege des neuen Änderungsdienstes werden gemäß§ 46a Abs. 4 FLAG 1967 durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie und Integration festgelegt. Die derzeit bestehende Bestimmung sieht ein Anhörungsrecht des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor. Diese Bestimmung wird um ein Anhörungsrecht der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erweitert; ebenso werden die Ressortbezeichnungen angepasst.“
17§ 46a Abs. 2 Z 4 FLAG wurde im Wesentlichen gleichlautend mit der auf den Revisionsfall anzuwendenden Fassungmit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 geschaffen und ist mit 31. Dezember 2010 in Kraft getreten (siehe § 55 Abs. 17 lit. b FLAG). Die Erläuterungen (981 d. B. 24. GP, 226 f) führen dazu aus:
„Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode beinhaltet auch den Passus ‚Verwaltungsvereinfachung bei der Familienbeihilfe‘.
Festzuhalten ist, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bei der Gewährung der Familienbeihilfe durch die Finanzämter laufend zu überprüfen ist. Es sind in diesem Zusammenhang direkte Kontakte mit Antragsteller/innen oder Anspruchsberechtigten erforderlich, wobei oftmals auch Nachweise in Papierform zu erbringen sind.
Eine Verwaltungsvereinfachung kann durch einen Datenaustausch mit verschiedenen externen Institutionen erzielt werden, die über die im Familienbeihilfenverfahren erforderlichen Daten in elektronischer Form verfügen.
Das erleichtert für die Bürger/innen und auch die Finanzverwaltung die Überprüfungsabläufe. Es ist daher zunächst daran gedacht, den Vollzug der Gewährung der Familienbeihilfe für Studierende zu vereinfachen. Es soll ein automationsunterstützter Datenverkehr mit den öffentlichen Universitäten eingerichtet werden, wobei der nach dem Bildungsdokumentationsgesetz vorgesehene diesbezügliche Datenverbund als Drehscheibe dienen soll.
Hiefür ist eine Rechtsgrundlage im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zu schaffen, die den geplanten Datenaustausch konkretisiert.
Der tatsächliche Beginn der Durchführung dieses automationsunterstützten Datenverkehrs ist durch Verordnung zu bestimmen. Die Umsetzung kommt in der Folge dem für organisatorisch-technische Angelegenheiten des Vollzuges im Rahmen der Finanzverwaltung zuständigen BM für Finanzen zu.“
18Dass der Gesetzgeber mit § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG Rechtswirkungen der in der Revision behaupten Art bewirken hätte wollen, kann den oben wiedergegeben Erläuterungen sowohl hinsichtlich des BGBl. I Nr. 220/2021 als auch des BGBl. I Nr. 111/2010, die im Wesentlichen auf Verwaltungsvereinfachung, Bürgerservice und datenschutzrechtliche Aspekte abstellen, nicht entnommen werden.
19Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Datenaustauschbestimmung des § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG in der auch für den gegenständlichen Revisionsfall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 220/2021 (zur Beendigung des Studiums) bereits ausgesprochen, dass, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, die Abgabenbehörden gemäß § 116 Abs. 1 BAOund gemäß § 2a BAO auch das Bundesfinanzgericht berechtigt sind, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht dem Erkenntniszugrunde zu legen (vgl. VwGH 14.5.2024, Ra 2023/16/0116). Eine Bindung derden Familienbeihilfeanspruch nach dem FLAG zu beurteilendenAbgabenbehörde an die im Rahmen des § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG seitens der Bildungsanstalt übertragenen Daten hat der Verwaltungsgerichtshof dabei gerade nicht unterstellt.
20Der Besuch einer Einrichtung im Sinn des § 3 StudFG beginnt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Studienwie dem für die vorliegende Revision maßgeblichen, welches an einer österreichischen Universität im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 StudFG ausgeübt wirdmit der Zulassung zum Studium gemäß § 60 Abs. 4 UG 2002 (vgl. VwGH 7.2.2024, Ra 2023/16/0087, mwN). In der Revision wird nicht dargetan, dass das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.
21 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß §34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2025