JudikaturVwGH

Ra 2020/10/0110 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. April 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Juni 2020 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Juli 2020), Zl. LVwG AV 482/001 2020, betreffend Leistungen nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfe Ausführungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach; mitbeteiligte Partei: P P in R),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt 1., soweit damit über Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen somit hinsichtlich der zuerkannten Leistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt wird die Revision zurückgewiesen.

1 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 7. April 2020 wurden der mitbeteiligten Partei Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2020 monatlich in jeweils näher bestimmter Höhe zuerkannt. Weiters wurden der mitbeteiligten Partei Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Jänner 2020 in der Höhe von € 183,47 und für Februar 2020 in der Höhe von € 0,69 sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für April und Mai 2020 in der Höhe von jeweils € 183,47 zuerkannt; im Übrigen wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Juni 2020 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Juli 2020) wurde der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde dahin Folge gegeben, dass dieser Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von monatlich € 160,90 zuerkannt würden; die Höhe der zuerkannten Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes bleibe davon unberührt (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, der mitbeteiligten Partei stünden grundsätzlich Leistungen der Sozialhilfe zu. Die Höhe der von der Behörde zuerkannten Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sei nicht beanstandet worden. Die Mitbeteiligte bewohne allein ein in ihrem Eigentum befindliches Haus, sodass sich der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs von € 366,94 um 50 % verringere. Die von der Mitbeteiligten alleine getragenen Wohnkosten würden sich auf € 303,98 jährlich an Gemeindeabgaben, € 4,70 jährlich an Grundsteuer, € 43,92 jährlich für den Rauchfangkehrer sowie € 268,64 jährlich für die Haushaltsversicherung belaufen; für Strom und Gas fielen monatlich € 131, an. Es sei davon auszugehen, dass sich die Kosten für den Rauchfangkehrer und die Haushaltsversicherung im Jahr 2020 nicht wesentlich veränderten. Da diese Kosten lediglich einmal jährlich vorgeschrieben würden, sich aber auf einen Leistungszeitraum von zwölf Monaten erstreckten, sei eine monatliche Aufteilung vorzunehmen gewesen. Gleich verhalte es sich mit den Ausgaben für die Gemeindeabgaben und die Grundsteuer. Aus dem Umstand, dass eine Rechnung bloß einmal im Jahr ausgestellt werde, ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass „diese Ausgabe nur in jenem Monat, in dem die Rechnung ausgestellt ist bzw. die Bezahlung übernommen wird“, bei den Wohnkosten zu berücksichtigen sei. § 13 NÖ SAG spreche davon, dass die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs die für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwände abgelten sollten. Werde eine Ausgabe „bloß einmal jährlich positiv zur Veranschlagung gebracht“, so werde „nicht der regelmäßig wiederkehrende Aufwand abgedeckt“. Durch die monatliche Bezahlung der Strom- und Gasrechnung würden sich die Kosten deutlich gegenüber einer quartalsmäßigen Rechnungsstellung erhöhen. Manche Ausgaben wie etwa Gemeindeabgaben seien von Gesetzes wegen lediglich quartalsmäßig vorzuschreiben. Auch die Leistung des Rauchfangkehrers beziehe sich auf eine Kehrperiode; eine Anrechnung „bloß in einem Monat“ mache „keinen Sinn“.

4 Das NÖ SAG - so das Verwaltungsgericht weiter - sehe für das Einkommen explizit das „Zufluss-Prinzip“ vor. Demnach sei ein Einkommen in jenem Monat zu berücksichtigen, in dem es tatsächlich zufließe. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wachse im Folgemonat dem Vermögen zu (Verweis auf § 6 Abs. 2 NÖ SAG). Für die anfallenden Ausgaben werde ein sogenanntes „Abfluss-Prinzip“ im Gesetz nicht ausdrücklich normiert; es sei davon auszugehen, dass „dieses Prinzip dem Gesetz nicht bekannt“ sei. Werde eine bloß monatliche Berücksichtigung vorgenommen, so könne es sein, dass beim Einlangen einer über dem Richtsatz liegenden Rechnung oder bei Zusammentreffen mehrerer Einzelrechnungen der Richtsatz für den Wohnbedarf in einem Monat „um einen gewaltigen Betrag“ überschritten werde. Der Betreffende würde nach Ansicht der Behörde jedoch nur den Maximalbetrag für den Wohnaufwand erhalten; in den folgenden Monaten würden „sich jedoch keine Ausgaben (aufgrund fehlender Rechnungen) ergeben“, sodass der Betreffende „insgesamt daher um Leistungen für den Wohnaufwand geschmälert“ würde. Werde jedoch eine Aufrechnung auf zwölf Monate vorgenommen, so werde der Wohnaufwand jeden Monat zu einem gleichen Teil berücksichtigt. Es seien daher bei Berücksichtigung der jährlichen Vorschreibungen und der bloß zehnmal im Jahr erfolgenden Vorschreibungen für Strom und Gas monatliche Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 160,90 zuzuerkennen gewesen.

5 Von der Zuerkennung von Sachleistungen sei Abstand genommen worden, da im Revisionsfall jedenfalls von keiner höheren Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele auszugehen sei. Es komme im Gegenteil durch den teilweisen Zuspruch von Sachleistungen zu Überweisungen, die für die Mitbeteiligte und für den Empfänger nicht nachvollziehbar und eindeutig zuordenbar seien. Aus dem Gesetz ergebe sich keine Verpflichtung zur Zuerkennung von Sachleistungen, diese seien grundsätzlich nur bei höherer Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zuzusprechen. Für den Wohnbedarf seien diese zuzuerkennen, wenn diese nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig seien. Wie das gegenständliche Verfahren gezeigt habe, sei die Zuerkennung von Sachleistungen für die Behörde nicht nur mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden; es sei dadurch auch zu einem Mahnschreiben des Energieversorgers gekommen. Für die Mitbeteiligte sei nicht erkennbar gewesen, dass sie Außenstände aufweise. Durch diesen Zahlungsverzug könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Bonitätsverschlechterung der Mitbeteiligten komme. Eine zweifache Anweisung von Kosten für Strom und Gas durch verschiedene Auftraggeber sei daher jedenfalls nicht wirtschaftlich oder zweckmäßig.

6 Gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Niederösterreichischen Landesregierung.

7 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.

8 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

9 Die belangte Behörde schloss sich in ihrer Revisionsbeantwortung den Ausführungen der Amtsrevision an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Das Niederösterreichische Sozialhilfe Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019 idF LGBl. Nr. 22/2020, lautet auszugsweise:

§ 1

Ziele

Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen

1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,

2. Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen,

...

§ 4

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

...

§ 5

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

...

Leistungen der Sozialhilfe

§ 12

Allgemeines

(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

...

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

...

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

...

§ 13

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts, Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

...

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 14

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person100 %

...

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

...

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.“

11 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie mit nicht monatlich anfallenden Wohnaufwänden bei der Bemessung der monatlichen Sozialhilfeleistung umzugehen sei. Es gehe um die Frage, ob nicht monatlich anfallende bzw. zu bezahlende Wohnaufwände wie etwa quartalsmäßig zu leistende Gemeindeabgaben oder jährlich zu zahlende Versicherungsprämien bei der Berechnung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs monatlich zu aliquotieren seien. Es fehle an einer Rechtsprechung zu § 13 Abs. 2 NÖ SAG dahin, ob derartige Ausgaben im Monat der Ausgabe als Wohnaufwand zu berücksichtigen seien oder eine monatliche anteilsmäßige Berücksichtigung stattzufinden habe.

12 Die Revision erweist sich insofern als zulässig.

13 Die Amtsrevisionswerberin nimmt diesbezüglich den Standpunkt ein, es finde sich im NÖ SAG keine gesetzliche Grundlage für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufteilung von jährlich bzw. vierteljährlich anfallenden Aufwänden; es könne „im Sinne einer systematischen Interpretation“ aus dem Gesetzeszusammenhang jedoch geschlossen werden, dass insofern auf „einen monatlichen Betrachtungszeitraum“ abzustellen sei.

14 Gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Die Materialien zum NÖ SAG (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 24 f) verweisen zum Begriff der „allgemeinen Betriebskosten und Abgaben“ beispielsweise auf Kanal- oder Abfallgebühren sowie Kosten für eine Haushaltsversicherung. Die hier in Rede stehenden Aufwände sind daher von der Revision unbestritten grundsätzlich dem für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand im Sinne des § 13 Abs. 2 NÖ SAG zuzurechnen.

15 Davon ausgehend begegnet es aber keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, diesen gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand dahin zu berücksichtigen, dass nicht monatlich anfallende (im Sinn von: zu bezahlende) Wohnaufwände beim monatlichen Wohnbedarf aliquot eingerechnet werden. Die gegenteilige Sichtweise hätte vor dem Hintergrund der „Deckelung“ der monatlichen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG nämlich zur Konsequenz, dass bei (zufälligem) Zusammentreffen mehrerer nicht monatlich anfallender Aufwände in einem bestimmten Monat der insgesamt erforderliche Wohnbedarf in unverhältnismäßig hohem Ausmaß ungedeckt bliebe. Dem Gesetzgeber, der jedenfalls erreichen wollte, dass Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln zur Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen und Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen sollen (§ 1 Z 1 und 2 NÖ SAG), kann aber nicht unterstellt werden, dass er diese Leistungen im Ergebnis von derartigen Zufälligkeiten abhängig machen wollte.

16 Dennoch kommt der Revision in Ansehung der Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs im Ergebnis Berechtigung zu:

17 Die in der Revision ebenfalls angesprochene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ SAG als Geld- statt als Sachleistung zu gewähren seien, wurde mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/10/0134, beantwortet. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Demnach sind nach § 12 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SAG Leistungen für den Wohnbedarf, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher zunächst davon auszugehen, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs als Sachleistungen zugesprochen werden müssen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Umstände hervorkommen, die zur Beurteilung führen, dass Sachleistungen unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind. Die Abweichung vom Grundsatz des Vorrangs von Sachleistungen ist daher vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen.

18 Letzterem wurde durch die oben wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichtes allerdings nicht entsprochen, weil weder der allgemeine Verweis auf den mit der Gewährung einer Sachleistung für die Behörde verbundenen Verwaltungsaufwand noch die bloße Bezugnahme auf eine zweifache Anweisung von Kosten durch verschiedene Auftraggeber Derartiges darzulegen vermag.

19 Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt 1. soweit es sich auf die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs bezieht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

20 Da sich die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision ausschließlich gegen die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs wendet, erweist sich die Revision hinsichtlich der zuerkannten Leistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt insoweit als unzulässig. Sie war in diesem Umfang daher zurückzuweisen (vgl. nochmals VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134).

Wien, am 28. April 2022

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