JudikaturVwGH

Ra 2020/08/0007 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart , über die Revision des H K in F, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2 4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2019, W255 2220435 2/3E, betreffend aufschiebende Wirkung einer Beschwerde in einer Angelegenheit der Einstellung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Schwechat), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid vom 11. April 2019 sprach das Arbeitsmarktservice Schwechat (AMS) gemäß § 8 Abs. 2 iVm. § 38 AlVG aus, dass der Revisionswerber wegen seiner Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 14. März 2019 keine Notstandshilfe erhalte. Dagegen erhob der Revisionswerber eine Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juni 2019 wies das AMS die Beschwerde des Revisionswerbers ab. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.

2 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde schloss das AMS mit Bescheid vom 23. Mai 2019 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Auch dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.

3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des AMS vom 23. Mai 2019 ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 3. Oktober 2019, E 3046/2019 6, ablehnte und diese mit Beschluss vom 12. November 2019, E 3046/2019 9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2020 erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision.

6 Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10. September 2019 die Beschwerde des Revisionswerbers auch in der Hauptsache abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers durch Hinterlegung am 12. September 2019 zugestellt.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Revisionswerber unter Vorhalt dieses Verfahrensganges Gelegenheit gegeben, anzugeben, ob ungeachtet des Erkenntnisses in der Hauptsache noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der gegenständlichen Revision besteht.

8 In seiner Stellungnahme verwies der Revisionswerber darauf, dass er gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache Revision erhoben und der Verwaltungsgerichtshof über diese Revision noch nicht entschieden habe .

9 Wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, versteht der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050, mwN; zum maßgeblichen Zeitpunkt im Fall der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vgl. VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111).

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0090; 5.9.2016, Ro 2016/08/0003; jeweils mwN). Daran ändert auch die Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache nichts (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0189, mwN).

11 Im vorliegenden Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht bereits vor Einbringung der Revision in der Hauptsache entschieden hat, ist somit nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Revisionserhebung noch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Entscheidung über die Revision bestand.

12 Der Revision steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 29. Juni 2021

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