Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. November 2019, Zl. LVwG-S-1883/001-2019, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung von Dritten für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2 Gegenstand des vorliegenden Revisionsfalles ist die Verhängung einer Geldstrafe, weshalb der Vollzug des angefochtenen - im Übrigen rechtskräftigen - Erkenntnisses den Vollzug eines in einem anderen Verfahren - etwa die Entziehung der Lenkberechtigung betreffend - nicht hindert. Hinsichtlich des Einwandes, der Antragsteller erleide einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil er als Berufskraftfahrer auf die Lenkberechtigung angewiesen sei, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher nicht stattzugeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den §§ 24 ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der dem Revisionswerber zur Last gelegten Übertretungen des KFG im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/02/0306).
Wien, am 29. Jänner 2020
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