Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. C, vertreten durch Dr. Claudia Stoitzner, MBA, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 45/5/36, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Juni 2019, Zl. VGW- 101/042/16273/2018-4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (mitbeteiligte Partei:
Stiftung "H", vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit unbekämpft gebliebenem und somit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 26. August 2016 wurde der Revisionswerber gemäß § 15 Abs. 6 erster Fall Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 28 Abs. 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, von seiner Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung N.N. "mit sofortiger Wirkung, befristet mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien" unter näher genannter Zahl "wegen des Verdachts nach den §§ 146, 153 StGB anhängigen Strafverfahren, im Falle einer Anklageerhebung mit dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, abberufen" und das zu näher genannten Zahl anhängige Ermittlungsverfahren "bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien" unter näher genannter Zahl "anhängigen Strafverfahren, im Falle einer Anklageerhebung bis zu einer hierzu ergehenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung" gemäß § 38 AVG ausgesetzt.
2 Mit ebenfalls unbekämpft gebliebenem und somit rechtskräftigem Bescheid vom 11. September 2017 sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 15 Abs. 6 erster Fall Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 28 Abs. 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, der Revisionswerber von seiner Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung N.N. "bis auf Weiteres" abberufen bleibt und das bereits im oben angeführten Bescheid vom 26. August 2016 näher genannte Ermittlungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien unter näher genannter Zahl anhängigen Strafverfahren, im Falle der Anklageerhebung bis zu einer hierzu ergehenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gemäß § 38 AVG ausgesetzt bleibt.
3 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 hob die belangte Behörde die mit den oben wiedergegebenen Bescheiden vom 26. August 2016 sowie vom 11. September 2017 ausgesprochene Abberufung des Revisionswerbers von seiner Funktion als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung N.N. auf (Spruchpunkt 1.) und wies den Antrag des Revisionswerbers vom 18. September 2018 auf Wiederbestellung zurück (Spruchpunkt 2.).
4 Der dagegen von der Stiftung N.N. erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. August 2019 betreffend Spruchpunkt 1. gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG statt, hob den Bescheid vom 10. Oktober 2018 im Umfang des Spruchpunktes 1. ersatzlos auf (Spruchpunkt A) I.) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei. Gleichzeitig stellte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. ein (Spruchpunkt B).
5 Gegen das Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 26. September 2019, E 3028/2019-9, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
6 Mit der gegen das Erkenntnis (Spruchpunkt A) I.) gerichteten Revision ist der Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2018/02/0211, Rn. 2).
9 Dem Erfordernis, den Antrag zu konkretisieren, worin der "unverhältnismäßige Nachteil" für den Revisionswerber gelegen wäre, wird vorliegend durch den bloßen Hinweis auf eine "erhebliche Rufschädigung" im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen (vgl. VwGH 14.3.2011, AW 2011/01/0012; 20.12.2011, AW 2011/10/0050). Dies gilt gleichsam für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe unzweideutig festgestellt, dass die Bescheide des gesamten Verfahrens rechtsgrundlos und falsch ergangen seien, weshalb die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Fortsetzung des unrechtmäßigen Zustandes bedeuten würde.
10 Ebenso wenig ist im Hinblick auf das angefochtene Erkenntnis ersichtlich, in wie fern die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK darstellt, zumal Gegenstand des konkreten Verfahrens keine strafrechtliche Anklage iSd Art. 6 EMRK ist.
Wien, am 28. Februar 2020
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