Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A B in W, Troststraße 23-37/9/4, vormals vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2018, Zl. W153 2190617-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung von internationalem Schutz richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, stellte am 10. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Beschäftigung beim militärischen Geheimdienst beschuldigt worden zu sein, die treibende Kraft bei einer Explosion in einem Militärlager im März 2012 gewesen zu sein. Er sei im Jänner 2013 verhaftet und für drei Monate inhaftiert worden. Im August 2013 sei ihm schließlich die Flucht gelungen. 2 Mit Bescheid vom 2. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Kongo fest. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Begründend führte es zusammengefasst aus, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubhaft. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten legte es dar, dass weder eine objektiv extreme Gefahrenlage im Herkunftsstaat vorherrsche, noch eine konkrete Gefährdung des Revisionswerbers, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge und familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, aus persönlichen Umständen zu befürchten sei. 5 Hinsichtlich der getroffenen Rückkehrentscheidung erwog das BVwG, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber dem Privat- und Familienleben des Revisionswerbers überwiegen würde. Dazu führte das BVwG aus, der Revisionswerber lebe seit Anfang 2015 in Österreich und habe nie über einen regulären Aufenthaltstitel verfügt. Es werde nicht verkannt, dass Integrationsbemühungen getätigt worden seien, jedoch sei der Revisionswerber nicht selbsterhaltungsfähig und habe keine Zeugnisse über seine Deutschkenntnisse vorgelegt. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, deren erstgeborenem Sohn und dem gemeinsamen Sohn, welche allesamt in Österreich asylberechtigt seien, im gemeinsamen Haushalt, wobei der Revisionswerber maßgeblich in die Kindererziehung und - betreuung eingebunden sei. Jedoch habe das Familienleben vor der Einreise des Revisionswerbers noch nicht bestanden und er habe sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Es könne dem Revisionswerber zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Zwischenzeitlich würde der Kontakt telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden können.
6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zum einen die Beweiswürdigung des BVwG bekämpft, sowie weiters geltend macht, das BVwG habe keine aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Revisionswerbers herangezogen und zudem gegen die Ermittlungspflicht verstoßen, weil es verabsäumt habe, sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinanderzusetzen. Dazu wären weitere Ermittlungen notwendig gewesen. Zum anderen wendet sich die Revision unter näherer Begründung gegen die vom BVwG getroffene Rückkehrentscheidung.
7 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist teilweise zulässig und auch teilweise
begründet.
10 Zu Spruchpunkt I.:
11 Soweit sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung von internationalem Schutz richtet, ist sie nicht zulässig. 12 Wenn sich die Revision lediglich pauschal und unsubstantiiert gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, gelingt es ihr nicht, aufzuzeigen, dass diese Beweiswürdigung in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 7.12.2018, Ra 2018/18/0510, mwN). 13 Sofern die Revision moniert, das BVwG habe sich nicht mit aktuellen Länderberichten zur Herkunftsregion des Revisionswerbers auseinandergesetzt, genügt der Hinweis, dass dem Erkenntnis des BVwG sehr wohl aktuelle Länderfeststellungen zu dieser Region zu entnehmen sind. Mit dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen gelingt es der Revision daher nicht, die Einschätzung des BVwG, wonach keine extreme Gefährdungslage in der Herkunftsregion vorliege, zu entkräften.
14 Ebenso vermag die Revision keinen Verstoß gegen die Ermittlungspflicht darzutun. Diesbezüglich ist der Revision zu entgegnen, dass sich das BVwG eingehend mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers beschäftigt hat. Welche Umstände nicht berücksichtigt worden seien, zeigt die Revision nicht auf. Wenn die Revision schließlich vermeint, es hätte der Akt betreffend die Familie der Lebensgefährtin des Revisionswerbers ausgehoben werden müssen, so zeigt sie nicht die Relevanz des behaupteten Ermittlungsmangels auf (zur Anforderung an die Relevanzdarlegung vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/18/0212, mwN).
15 Der Revision gelingt es insoweit nicht, eine Rechtsfrage darzulegen, der - entgegen dem Ausspruch des BVwG - im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie in Bezug auf diese Spruchpunkte zurückzuweisen war. 16 Zu Spruchpunkt II.:
17 Berechtigung kommt der Revision jedoch insoweit zu, als sie zutreffend darauf verweist, dass das BVwG in seiner Güterabwägung nach Art. 8 EMRK das Kindeswohl nicht berücksichtigt hat. 18 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/18/0539, mwN).
19 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012).
20 Im vorliegenden Revisionsfall verabsäumt es das BVwG gänzlich, sich im Sinne dieser Rechtsprechung mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Revisionswerbers von seinem in Österreich als anerkannten Flüchtling lebenden Kind konkret auseinanderzusetzen, weshalb dem BVwG ein Begründungsmangel anzulasten ist.
21 Damit hat das BVwG seine Entscheidung mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet, weil nicht auszuschließen ist, dass das BVwG nach näherer fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass das persönliche Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet überwiegt.
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN).
23 Insoweit das BVwG in seinem Erkenntnis auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens hinweist, ist zu entgegnen, dass im Zusammenhang mit der Trennung von Ehepartnern in der höchstgerichtlichen Judikatur in Fällen, in denen eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat nicht möglich ist, bereits wiederholt entschieden wurde, dass eine Trennung nur dann gerechtfertigt wäre, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0026, mwN); derartiges wurde allerdings nicht festgestellt.
24 Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BVwG in seiner Abwägung nach Art. 8 EMRK mit dem Gesichtspunkt des Kindeswohls auseinanderzusetzen haben. Im Übrigen wird sich das BVwG auch mit der im Akt erliegenden nachträglichen Information, wonach der Revisionswerber nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses kürzlich freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe und sich nunmehr in Frankreich aufhalte, auseinanderzusetzen, diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen und die Ergebnisse dieser Ermittlungen in seine Entscheidung miteinzubeziehen haben. 25 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten hingegen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 201
4.
Wien, am 20. August 2019
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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