Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1989), vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2016, Zl. L519 2126630-1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Der Antragsteller begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für ihn verbunden wäre, weil ihm die Abschiebung in den Iran drohe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 16. Februar 2017