Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wien, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. November 2016, W123 2006575-1/43E, betreffend vergaberechtliches Feststellungsverfahren, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2016 wurde gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 BVergG 2006 festgestellt, dass ein näher bezeichnetes Vergabeverfahren des Antragstellers rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt worden sei. Von der Nichtigerklärung des Vertrages wurde gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2006 abgesehen.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. November 2016 wurde der Antragsteller im Anschluss an das erstgenannte Erkenntnis gemäß § 334 Abs. 7 BVergG 2006 zur Zahlung einer Geldbuße in der Höhe von EUR 90.000,-- verpflichtet.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
5 Mit seinem Vorbringen, er könne für die Dauer der Entscheidungsfindung mit dem genannten Betrag nicht wirtschaften bzw. wäre eine (allfällige) Rückforderung der Geldbuße mit hohem Aufwand verbunden, erfüllt der Revisionswerber die Anforderungen an die diesbezügliche Konkretisierungspflicht nicht. Der Revisionswerber vermag somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen.
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 2. Februar 2017
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