Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des L S, zuletzt in V, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Februar 2016, G307 2121649-1/4E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkte A.IV. und A.V.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, der bereits am 20. Jänner 2016 in Bulgarien die Gewährung von internationalem Schutz beantragt hatte, kam letztlich am 28. Jänner 2016 im Zuge der damaligen Fluchtbewegungen über Slowenien nach Österreich. Er unterzog sich an der Grenze der vorgesehenen „Basisbefragung“, bei der er als Reiseziel Italien oder Deutschland angab. In der Folge wurde der Revisionswerber mit einem von den österreichischen Behörden bereitgestellten Autobus an die österreichisch-deutsche Grenze bei Passau gebracht. Ihm wurde jedoch von den deutschen Behörden die Einreise verweigert, sodass er nach Schärding zurückgebracht wurde. Hierauf wurde der Revisionswerber am 29. Jänner 2016 aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen.
2 Ohne vorhergehende Vernehmung verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem sofort in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid vom 29. Jänner 2016 über den Revisionswerber gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung seiner Abschiebung.
3 Dagegen sowie gegen die vorangegangene Festnahme erhob der Revisionswerber, der am selben Tag auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 Beschwerde.
4 Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Februar 2016 hinsichtlich der am 29. Jänner 2016 vorgenommenen Festnahme gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Hingegen gab es der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Art. 28 Dublin III-VO statt und erklärte diesen für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.). Demzufolge gab es der Beschwerde auch hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft gemäß den genannten Bestimmungen statt und erklärte sie im Zeitraum vom 29. Jänner 2016 bis 22. Februar 2016 für rechtswidrig (Spruchpunkt A.III.). Allerdings stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Art. 28 Dublin III-VO fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.IV.). Dann wies das BVwG noch die Anträge des Revisionswerbers und des BFA auf Aufwandersatz jeweils gemäß § 35 VwGVG ab (Spruchpunkte A.V. und A.VI.) und es sprach abschließend aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
5 Spruchpunkt A.II. und A.III. begründete das BVwG damit, dass das BFA im Schubhaftbescheid vom 29. Jänner 2016 nicht hinreichend dargelegt habe, aus welchen konkreten Umständen eine „erhebliche Fluchtgefahr“ iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO für gegeben habe erachtet werden können. Insoweit bestehe ein wesentlicher Begründungsmangel, zumal nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, der Revisionswerber würde sich durch Untertauchen dem Verfahren zur Erlassung einer Außerlandesbringung nach Bulgarien entziehen. Die Schlussfolgerung des BFA, der Revisionswerber habe sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen, könne nicht nachvollzogen werden. Das BFA habe bei seiner Entscheidung nämlich völlig außer Acht gelassen, dass sich der Revisionswerber dem für die Einreise vorgesehenen Prozedere mit Registrierung und „Basisbefragung“ freiwillig unterzogen und dabei auch (wahrheitsgemäße) Angaben zu seiner Identität und den eigentlichen Reisezielen getätigt habe. Außerdem habe er sich dann nicht dem „Zugriff“ der Behörden entzogen, sondern sei mit einem von den österreichischen Behörden organisierten Transportmittel zur deutschen Grenze gebracht worden. Der vom BFA ins Treffen geführte Umstand, dass der Revisionswerber in Bulgarien den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abgewartet habe, reiche aber für sich nicht aus, um schon von einer „Erheblichkeit“ einer möglichen Fluchtgefahr sprechen zu können. Sei der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so müsse das aber auch für die darauf gestützte Anhaltung gelten.
6 In der Begründung betreffend den mit Spruchpunkt A.IV. vorgenommenen positiven Fortsetzungsausspruch erachtete das BVwG aber dann den „weiter fortgeschrittenen Stand des Verfahrens“ für maßgeblich. Am 9. Februar 2016 sei nämlich beim BFA die Zustimmungserklärung Bulgariens zum Ersuchen auf Übernahme des Revisionswerbers eingelangt und am nächsten Tag sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung mit dem Zweck seiner Rückführung nach Bulgarien eingeleitet worden sei. Erst danach habe er im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund dieser geänderten Umstände könne nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rücküberstellung in den zuständigen Aufnahmestaat Bulgarien sehr wahrscheinlich geworden sei und diese Tatsache dem ausreiseunwilligen Revisionswerber auch verstärkt bewusst sein müsse. Maßgeblich sei dabei zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber erst infolge der Kenntnis von der beabsichtigten Rückführung nach Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, was er bis dahin nicht gemacht habe. So werde der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass ihm vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bewusst geworden sei, seine Abschiebung nach Bulgarien könnte unmittelbar bevorstehen. Mit einer baldigen Zurückweisung dieses Antrags wegen Unzuständigkeit Österreichs sei im Hinblick auf die Zustimmung Bulgariens zur Aufnahme des Revisionswerbers nach der Dublin III-VO auch zu rechnen. Dass der Revisionswerber weiterhin die „feste Absicht“ habe, trotz Einreiseverweigerung nach Deutschland oder nach Italien zu gelangen, und dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, er würde freiwillig nach Bulgarien zurück kehren, lasse die Fluchtgefahr nunmehr erheblich erscheinen; dies auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen und familiären Bindungen in Österreich.
7 Gegen Spruchpunkt A.IV. dieses Erkenntnisses und gegen die damit im Zusammenhang stehende Kostenentscheidung im Spruchpunkt A.V. richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens-Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet-erwogen hat:
8 In erster Linie macht die Revision-auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG-ein Abweichen des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht geltend; damit ist sie im Recht.
9 Das BVwG hat die Unterlassung der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf den bekämpften Spruchpunkt A.IV. auf § 21 Abs. 7 BFA-VG gestützt und dazu nur kurz in bloßer Wiedergabe des Gesetzestextes begründet, im gegenständlichen Fall erscheine „der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt“.
10 Das trifft indes nicht zu:
Auszugehen ist nämlich davon, dass das BVwG die vom BFA im Schubhaftbescheid vom 29. Jänner 2016 für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO herangezogenen Umstände für nicht ausreichend erachtete. Erst aus nachträglich eingetretenen (neuen) Umständen leitete das BVwG dann das Vorliegen einer solchen Fluchtgefahr ab. Dabei unterstellte es nicht nur im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG eine nunmehr bestehende „feste Absicht“ des Revisionswerbers zur-nur auf illegale Weise möglichen-Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat, sondern berücksichtigte auch, dass der Antrag auf internationalen Schutz erst während der Anhaltung in Schubhaft gestellt wurde, wobei diesbezüglich offenbar im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG davon ausgegangen wurde, es bestünden (ausreichende) Gründe zur Annahme, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Diese Umstände wären in Verbindung mit der erwarteten baldigen Erlassung einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien insgesamt zwar noch nicht per se ungeeignet gewesen, von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Jedoch hätten diese Annahmen vom BVwG nicht ohne Durchführung der ausdrücklich beantragten Verhandlung getroffen werden dürfen, zumal dem Revisionswerber die vom BVwG erstmals gezogenen Schlüsse aus seinem bisherigen Verhalten bisher nicht vorgehalten worden waren und er auch sonst keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlung hätte überdies auch die Möglichkeit geboten, vom (auch vor der Schubhaftverhängung dazu nicht vernommenen) Revisionswerber in Bezug auf die Frage seiner-ihm vom BVwG nunmehr offenbar abgesprochenen-Vertrauenswürdigkeit einen persönlichen Eindruck zu gewinnen (vgl. dazu das auch in der Revision ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0009).
11 Im Übrigen ist anzumerken, dass aus dem ergänzenden Hinweis in der Begründung des BVwG auf fehlende soziale und familiäre Bindungen des Revisionswerbers in Österreich nichts zu gewinnen ist, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs ist (so auch ausdrücklich die ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 23 zum FrÄG 2015 zur Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0233).
12 Das angefochtene Erkenntnis war aber schon aus den in Rz 11 genannten Gründen im bekämpften Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
13 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Mai 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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