Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der S, geboren 1969, 2. des T, geboren 1985, beide vertreten durch Mag. Sabine Straka, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Reisnerstraße 27/6, der gegen das Erkenntnis vom 4. August 2016, Zl. W233 2130627-1/5E (zu 1.) und Zl. W233 2130631-1/5E (zu 2.), des Bundesverwaltungsgerichtes, jeweils betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Dublin III-Verordnung) Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Die revisionswerbenden Parteien relevieren im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision eine unzumutbare Beeinträchtigung infolge der Trennung von Familienmitgliedern - die in Österreich als Asylberechtigte lebten und mit denen sie bereits im Herkunftsland im Familienverband zusammengelebt hätten - die durch ihre (attestierten) psychischen Belastungen noch verstärkt werden würde. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien gemäß ihrem Vorbringen - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 9. August 2016, Ra 2016/19/0160 bis 0161) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 19. Dezember 2016
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