Wenn die Revision ihre Zulässigkeit damit begründet, dass für die Beurteilung des zuständigen Mitgliedstaates Art. 14 Dublin III-Verordnung herangezogen hätte werden müssen und somit - in Anbetracht der von den Revisionswerbern in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz - Österreich der nach der Dublin III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat sei, übersieht sie, dass im vorliegenden Fall Art. 13 Dublin III-Verordnung gilt und somit schon auf Grund der in Art. 7 Abs. 1 Dublin III-Verordnung festgelegten Rangfolge eine Anwendung des Art. 14 Dublin III-Verordnung nicht in Betracht kommt. Der Zuständigkeitstatbestand des Art. 14 Dublin III-Verordnung knüpft zudem daran an, dass für den betreffenden Drittstaatsangehörigen in dem in Frage kommenden Mitgliedstaat kein Visumzwang besteht. Die Verwaltungspraxis der Sicherheitsbehörden entlang der "Balkanroute" führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Aufhebung des für Drittstaatsangehörige nach dem Schengener Grenzkodex allgemein bestehenden Visumzwangs. Darauf, dass Österreich durch die im November 2015 gewählte "sicherheitsbehördliche Verwaltungspraxis" von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-Verordnung Gebrauch gemacht habe, ergeben sich keine Hinweise.
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