Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. H (geboren am 1967) und von zwei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen die Erkenntnisse vom 13. April 2016, 1) Zl. G306 2117722-1/5E, 2) Zl. G306 2117724-1/5E und 3) Zl. G306 2117726-1/5E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend AsylG 2005, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdendwesen und Asyl vom 19. Oktober 2015, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kosovo zulässig sei, als unbegründet ab.
Gegen diese Erkenntnisse erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegenden außerordentlichen Revisionen und beantragten unter einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Diesen Anträgen kommt Berechtigung zu:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die revisionswerbenden Parteien brachten vor, dass sie im Kosovo der Tyrannei ihres Mannes bzw. Vaters ausgesetzt wären. Eine Rückführung in den Kosovo wäre für sie mit unwiederbringlichen und schweren Schäden und Nachteilen verbunden. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 gaben die revisionswerbenden Parteien bekannt, dass ihnen am selben Tag eine schriftliche Aufforderung zur Ausreise binnen drei Tagen übergeben worden sei.
Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt haben, der mit ihrer sofortigen Überstellung in den Kosovo vor eingehender Prüfung des Revisionsvorbringens verbunden wäre. Dass zwingende Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Wien, am 13. Juni 2016