JudikaturVwGH

Ra 2016/03/0032 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Juni 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über das als "Rekurs verbunden mit einem Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGHs gemäß Art. 267 AEUV" bezeichnete Rechtsmittel der Dr. O D in S, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0032-6, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel samt Antrag wird zurückgewiesen.

1 Mit dem genannten Beschluss vom 26. April 2016 wurde das Verfahren betreffend eine von der rechtsmittelwerbenden Partei eingebrachte Revision wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs 2 VwGG iVm § 33 Abs 1 VwGG eingestellt.

2 Wie in diesem Beschluss erwähnt (vgl Rz 4), wurde die Partei in der verfahrensleitenden Anordnung, mit der ihr der Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihr - sofern sie nicht in der Lage sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - offen stünde, nach § 61 VwGG einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, was sie jedoch unterlassen hat.

3 Nunmehr begehrt die Partei die Aufhebung des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs durch "die sachlich zuständige Behörde" und ersucht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Frage einer Verletzung des Art 6 EMRK im Wege einer Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV zu befassen.

4 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl etwa VwGH vom 26. November 1997, 97/03/0257; VwGH vom 4. September 2003, 2003/09/0065), weshalb schon deshalb auch für die angeregte Vorlage kein Raum besteht.

Wien, am 22. Juni 2016

Rückverweise