JudikaturVwGH

Ra 2025/13/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des R B in W, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Oktober 2024, Zlen. 1. LVwG 61.11 2844/2024 20 und 2. LVwG 61.11 3331/2024 20, betreffend Zurückziehung einer Beschwerde sowie Widerruf der Zurückziehung (betreffend Ferienwohnungsabgabe sowie Mahngebühr und Säumniszuschlag; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde F; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

1 Die revisionswerbende Partei ist der am 11. Februar 2025 an sie ergangenen Aufforderung, den Mangel der gegen die vorbezeichneten Beschlüsse eingebrachten Revision (Abfassung und Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Steuerberater) zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.

2Der Umstand, dass der Revisionswerber (wie von ihm geltend gemacht) promovierter Jurist sei, befreit nicht von der Verpflichtung, Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG; vgl. z.B. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0032, zu einer promovierten Juristin, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erloschen ist). Ein Ausnahmefall iSd § 24 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 VwGG liegt nicht vor.

3Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 15. April 2025