Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. S A (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/01/0164), 2. J P (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/01/0182), und 3. S P (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/01/0183), alle in A und vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 17/Top Nr. 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juli 2015, Zlen. W144 2101698- 1/16E (zu 1.), W144 2101702-1/6E (zu 2.) und W144 2101705-1/7E (zu 3.), betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige des Iran. Die Erstrevisionswerberin ist die Ehefrau des Zweitrevisionswerbers, die Drittrevisionswerberin deren minderjährige Tochter. Sie stellten im Bundesgebiet am 1. Oktober 2014 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden vom 16. Februar 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), Ungarn zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass für die Prüfung der Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz wegen der von ihnen dort am 27. September 2014 gestellten Asylanträge und der Zustimmung dieses Mitgliedsstaates zur Wiederaufnahme der revisionswerbenden Parteien Ungarn zuständig sei. Besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK in Ungarn sprächen, seien von den revisionswerbenden Parteien nicht glaubhaft gemacht worden. Aus diesem Grund komme die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zum Tragen, wonach ein Asylwerber in einem "Dublin-Staat" Schutz vor Verfolgung finde. Diese Beurteilung traf das Bundesverwaltungsgericht auf Grund im Einzelnen wiedergegebener Länderfeststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, die sich auf Quellen aus der Zeit bis August 2014 stützten.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
Revisionsbeantwortungen wurden im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist zulässig und begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Zlen. Ra 2015/18/0113 bis 0120, auf dessen Erwägungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig ist, eine prognostische Gesamtbeurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat auf der Grundlage der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.
Im vorliegenden Fall schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Lage in Ungarn an, die auf Berichten beruhen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (29. Juli 2015) schon deshalb nicht mehr hinreichend aktuell waren, weil sich die Lage in Ungarn - nach den im oben zitierten Erkenntnis vom 8. September 2015 näher festgestellten Umständen - schon zuvor entscheidend zu ändern begonnen hatte. Zudem haben die Revisionswerber im Verfahren konkrete Umstände zu ihrer besonderen Vulnerabilität geltend gemacht. Dieses Vorbringen war ausreichend, um das Bundesverwaltungsgericht zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn zu verpflichten.
Da eine solche unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das über den Pauschalbetrag nach § 1 Z 1 lit. a der genannten Verordnung hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2016