Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. April 2015, Zl. VGW-102/013/9210/2014-25, betreffend Ersatz von Barauslagen nach § 76 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landespolizeidirektion Wien (LPD) hatte gegen Frau X., eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, einen auf das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützten Festnahmeauftrag erlassen. Nach dessen Vollzug (am 22. März 2013) wurden bei X. Rippenbrüche festgestellt. Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 23. Oktober 2014 gab das Verwaltungsgericht Wien (VwG) der deswegen von X. erhobenen Maßnahmenbeschwerde insofern statt, als es gegenüber der LPD als belangter Behörde feststellte, dass die bei der Fixierung (der X.) angewendete Gewalt, insbesondere der dabei durchgeführte Knieeinsatz, unverhältnismäßig gewesen sei, und die Maßnahme für rechtswidrig erklärte; hinsichtlich der Handfesselung (von X.) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das VwG verpflichtete den Bund gemäß § 35 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatz-und Verhandlungsaufwandes (der X.).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 15. April 2015 verhielt das VwG von Amts wegen gemäß § 76 Abs. 2 AVG den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde LPD, dem Land Wien Barauslagen (nämlich Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen und eines nichtamtlichen Dolmetschers) von insgesamt € 830,50 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Es erklärte die ordentliche Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
Begründend führte das VwG aus, die Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen sei zur Klärung der Frage, ob X. durch die Handlung eines Organs der LPD verletzt worden sei, sowie zur Feststellung des Ausmaßes der (bei ihr objektivierte Verletzungen verursachenden) Gewalteinwirkung nur deshalb unerlässlich gewesen, weil die LPD im Verfahren eine tatsachenwidrige Sachverhaltsdarstellung vertreten habe, die auf objektiv unrichtige sowie wider besseres Wissen getätigte Angaben ihrer Organe zurückzuführen gewesen sei. Das Verschulden eines ihrer Organe müsse sich die LPD nicht nur materiell zurechnen lassen, sondern auch soweit es ihre Prozessführung bestimme. Ohne Einwendung eines unrichtigen Sachverhaltes hätte die Entscheidung ohne Begutachtung der Verletzungen durch einen forensischen Mediziner getroffen werden können. Ebenso hätte es keiner (am 23. Oktober 2014 abgehaltenen) mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers (für die chinesische Sprache) bedurft. Die vom Dolmetscher und dem genannten Sachverständigen geltend gemachten und ihnen bereits angewiesenen Gebühren seien vom Bund aufgrund seines dargestellten Verschuldens gemäß § 76 Abs. 2 (gemeint: erster Satz) AVG zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu beurteilen gewesen sei. Weder weiche die Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen Rechtsprechung.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision der LPD nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 iVm Abs. 9 B-VG, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Stellungnahme durch das VwG erwogen hat:
Entgegen der vom VwG vertretenen Ansicht weicht der angefochtene Beschluss von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, sodass sich die Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt erweist:
1. Der hier gemäß § 17 VwGVG grundsätzlich anwendbare § 76 AVG, der auch im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden heranzuziehen ist (vgl.-zu Maßnahmenbeschwerden nach § 67a Z 2 AVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz-das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0260), lautet auszugsweise:
"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. ...
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) ... (4)
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind-falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben-von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat."
Die Bestimmung des § 76 Abs. 5 AVG hat der Verfassungsgerichtshof als finanzausgleichsrechtliche Regelung gewertet.
2. Gemäß § 2 F-VG 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts Anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.
Daraus folgt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Gebietskörperschaft Anspruch auf Kostenersatz gegen eine andere Gebietskörperschaft hat, wenn sie einen Aufwand trägt, den nach der Grundregel des § 2 F-VG 1948 diese andere Gebietskörperschaft zu tragen hat, und eine abweichende Kostentragungsregel nicht besteht (vgl. z.B. VfSlg. 9507/1982, 11.939/1988, 14.168/1995 und 16.739/2002).
Der Verfassungsgerichtshof hat außerdem die Frage, ob eine Aufgabe einer bestimmten Gebietskörperschaft iSd § 2 F-VG 1948 als "ihre Aufgabe" zuzurechnen sei, grundsätzlich an Hand der Vollziehungskompetenz beantwortet. Diese Überlegungen übertrug der Verfassungsgerichtshof auch auf jene Konstellationen, in denen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (UVS) in an sich dem Vollzugsbereich des Bundes zuzurechnenden Angelegenheiten tätig wurden. Dem Kriterium der Weisungsfreiheit komme insoweit keine Relevanz zu. Für die Kostentragungs-bzw.-ersatzpflicht folge daraus aber, dass diese-sollte eine abweichende Kostentragungsregel nicht existieren-den Bund insoweit treffe, als die UVS in Angelegenheiten tätig werden, die nach den Zuständigkeitsregeln des B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes fallen (vgl. dazu ausführlich VfSlg. 16.739/2002).
Für die Verwaltungsgerichte in den Ländern kann insoweit nichts Anderes gelten, weil auch für sie das Argument des Fehlens eines Weisungszusammenhanges als Kriterium einer Zuordnung der Aufgabe zu einer Gebietskörperschaft ausscheidet.
3. Fallbezogen sind die Gebühren eines Sachverständigen und eines Dolmetschers zu beurteilen, und somit ein durch ein konkretes Verfahren vor dem VwG verursachter Sachaufwand.
Die in der Sache vom VwG zu beurteilende, am 22. März 2013 erfolgte Vollziehung eines Festnahmeauftrages nach § 39 FPG stellt eine Angelegenheit der Bundesvollziehung dar. Die iSd § 2 F-VG 1948 wesentliche Vollziehungskompetenz liegt somit, was auch im Verfahren unbestritten geblieben ist, beim Bund.
Als ersatzpflichtiger Beteiligter iSd-vom VwG zur Begründung des angefochtenen Beschlusses herangezogenen-§ 76 Abs. 2 AVG kommt aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ein von dem bereits gemäß § 76 Abs. 5 AVG (subsidiär) ersatzpflichtigen Rechtsträger (hier also vom Bund) verschiedener Rechtsträger in Betracht. Auf Grund der hier bestehenden Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz nach Ansicht des VwG-nach Bejahung der in § 76 Abs. 2 AVG dafür normierten materiellen Voraussetzungen-aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, der subsidiär (gemäß § 76 Abs. 5 AVG) die Kosten zu tragen hat, erweist sich die vom VwG ausgesprochene, auf § 76 Abs. 2 AVG gestützte Pflicht des Bundes zum Kostenersatz an das "Land Wien" schon grundsätzlich als verfehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2005, Zl. 2005/04/0048, VwSlg. 16.642 A/2005).
Der angefochtene Beschluss war daher-ohne dass es auf die weiteren in der Revision angesprochenen Fragen noch ankäme-gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 28. Jänner 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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