Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1958, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, auf Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juni 2015, Zl. W192 2107417-1/8Z, mit dem der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2015, Zl. W192 2107417-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, den Beschluss
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Mai 2015 wurde der Antrag des aus dem Kosovo stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.
Dem Antrag des Revisionswerbers, der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten außerordentlichen Revision die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2015 gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG nicht statt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Revisionswerber in seinem Antrag zu konkretisieren habe, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen, dass eine Abschiebung nicht mehr rückgängig zu machen sei und zu einem nicht näher konkretisierten Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens führe, vermöge indes keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen.
Nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Revisionswerber gemäß § 30 Abs. 3 VwGG den Antrag, den genannten Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht völlig zutreffend erkannte, fehlte es dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an einer konkreten Darstellung eines unverhältnismäßigen Nachteils aus der Durchsetzung einer Abschiebung des Revisionswerbers nach Ungarn. Im gegenständlichen Abänderungsantrag wird lediglich auf eine nicht näher umschriebene "Integrations- und Rechtsposition des Rw gem. Art 8 EMRK" verwiesen, die sich dieser während seines zehnjährigen Aufenthalts von 1994 bis 2004 in Österreich erworben habe. Weiters wird unter Hinweis auf einen unverschuldeten Verlust der Reisedokumente der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis entgegengetreten, wonach die früher erlangte Integration des Revisionswerbers in Österreich dadurch verloren gegangen sei, dass er in weiterer Folge von Mai 2004 bis Dezember 2014 in seinem Herkunftsland gelebt habe.
Damit werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, warum der Revisionswerber aus dem Vollzug des Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden sollte. Es ist auch nicht aus der Lage des Falles ersichtlich, warum die Durchführung eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat eine unzumutbare Beeinträchtigung für den Revisionswerber darstellen sollte.
Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Abänderungsantrag nach § 30 Abs. 3 VwGG nicht stattzugeben war.
Wien, am 25. Juni 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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