JudikaturVwGH

Ra 2015/12/0008 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Februar 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2014, GZ. W122 2013360- 1/ 9 E, betreffend Beförderung, Einstufung und Verwendungszulage, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Spruchpunkt I.) und der Oberösterreichischen Landesregierung (Spruchpunkte II. und III.) wurde die Revisionswerberin mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII in der Verwendungsgruppe A, höherer rechtskundiger Dienst (A/a1), ernannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerberin ab diesem Zeitpunkt der Gehalt der Gehaltsstuft 3 der Dienstklasse VIII gebühre. Die nächste Vorrückung werde am 1. Juli 2016 anfallen (Spruchpunkt II.). Die der Revisionswerberin zuerkannte Verwendungszulage werde mit Wirkung vom 1. Juli 2014 mit 26% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V neu festgesetzt, das seien derzeit EUR   620,40 monatlich brutto. Der Mehrleistungsanteil betrage 60% der Zulage. Damit seien alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht abgegolten (Spruchpunkt III.).

Mit Spruchpunkt A) des mit Revision angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde über Beschwerde der Revisionswerberin der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Weiters wurde in Spruchpunkt B) ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision der Revisionswerberin, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird in diesem Antrag ausgeführt, die Aufhebung der Ernennung der Revisionswerberin unter gleichzeitigem faktischen Fortbestehen der Verwendung der Revisionswerberin habe zwei Konsequenzen. Die eine bestehe in einer radikalen Verunsicherung der Rechtsstellung der Revisionswerberin, die andere darin, dass das Land von der Revisionswerberin eine Leistung so erhalte, als ob es die Aufhebungsentscheidung nicht gegeben hätte. Damit seien die Voraussetzungen für die aufschiebende Wirkung in exemplarischer Weise erfüllt. Durch die Vollziehung würde die Revisionswerberin einen schweren Nachteil erleiden, welchem andererseits ein Nachteil für das Land in keiner Weise gegenüberstehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu konkretisieren. Der Verwaltungsgerichtshof wird nur durch die glaubhafte Darlegung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A). Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht. Ein einer Abwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG zugängliches Interesse wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Eine Rechtsunsicherheit bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof liegt im Übrigen regelmäßig vor. Dass sich an der von der Antragstellerin zu erbringenden Leistung nach Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts ändert, spricht keinesfalls für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 19. Februar 2015

Rückverweise