W121 2192922-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Mitbeteiligte stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) wies mit Bescheid vom XXXX den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Ferner sprach die belangte Behörde aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters legte das BFA gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Mitbeteiligten eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Am XXXX stellte das BFA einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Bearbeitung des Erstantrages seiner Ehefrau dem XXXX , ausgestellt am XXXX durch die afghanische Botschaft in Teheran (Datum der Eheschließung: XXXX ) vorliege, in der der Mitbeteiligte und seine XXXX angeführt seien. Aus dieser Urkunde ergebe sich zweifelsfrei eine islamische Eheschließung vom Mitbeteiligten. Für das BFA stehe zweifelsfrei fest, dass der Mitbeteiligte im Asylverfahren in Irreführungsabsicht vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben – nämlich zur eigenen Religionszugehörigkeit – getätigt habe und sich somit die Flüchtlingseigenschaft erschlichen habe. Des Weiteren ergebe sich aus § 32 VwGVG zweifelsfrei, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden könne, jedoch sei in den Fällen des Abs. 1 Z 1 dies selbst nach Ablauf von drei Jahren nach Erlass des Erkenntnisses möglich. Dem Antrag wurde die E-Mail des Magistrat Linz vom 21.01.2025 samt Heiratsurkunde, ausgestellt am 20.04.2024 durch die afghanische Botschaft in Teheran, beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz vom XXXX stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im Zuge der Ausführungen zu seiner Person wurde festgestellt, dass der Mitbeteiligte als schiitischer Muslim erzogen wurde und während seines Aufenthaltes in Österreich sich intensiv mit dem Christentum beschäftigte. Er besuchte Gottesdienste in Schärding und in Münzkirchen. Von XXXX besuchte er einen Taufkurs im römisch-katholischen Pfarramt XXXX . Am XXXX wurde der Mitbeteiligte getauft und als ordentliches Mitglied in dieser Gemeinde aufgenommen. Am XXXX empfing der Mitbeteiligte im Rahmen einer Pfarrfirmung in XXXX das Sakrament der Firmung.
Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes absichtlich Umstände im Hinblick auf seine Religionszugehörigkeit verschwieg, konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ XXXX liegt im Verwaltungsakt ein. Grundlage dieser Entscheidung war die vom Mitbeteiligten glaubhaft dargestellte Abkehr vom Islam sowie seine ernsthaft gelebte Hinwendung zum Christentum. Im Detail wurde festgestellt, dass der Mitbeteiligte über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig Gottesdienste besuchte, einen strukturierten Taufkurs absolvierte, am XXXX getauft wurde und am XXXX das Sakrament der Firmung empfing.
Diese Angaben wurden im Verfahren umfassend geprüft. Das BVwG stützte seine positive Entscheidung nicht nur auf die vorgelegten Urkunden, sondern auch auf die konsistenten Aussagen des Mitbeteiligten sowie die glaubwürdige Zeugenaussage seines Taufpaten in der mündlichen Verhandlung am XXXX .
Die Beweiswürdigung im damaligen Verfahren kam zu dem eindeutigen Schluss, dass die Konversion auf innerer Überzeugung beruhte und keine Anzeichen für ein taktisches Verhalten oder eine bloße Scheinkonversion bestanden. Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass keine absichtliche Verschweigung oder Irreführung hinsichtlich der Religionszugehörigkeit des Mitbeteiligten vorlag.
Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frage bereits im damaligen Verfahren geprüft und verneint hat, spricht dafür, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt von einer ernsthaften Apostasie auszugehen war. Die nunmehr vom BFA ins Treffen geführten nachträglichen Umstände (wie etwa die Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX durch die afghanische Botschaft in Teheran) lassen keine hinreichenden Rückschlüsse auf eine absichtliche Täuschung im damaligen Verfahren zu und begründen daher keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 VwGVG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
3.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt „Erschleichen“ vor, wenn die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen (vgl. hierzu VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, dass diese Rechtsprechung zu § 69 Abs. 1 Z 1 AVG auch zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG heranzuziehen ist siehe VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).
Die Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ des Erkenntnisses nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG erfordert rechtlich nicht bloß die Möglichkeit des Vorliegens dieses Wiederaufnahmegrundes, sondern setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht das „Erschleichen“ der vorangegangenen Entscheidung auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen annimmt. Die Möglichkeit eines „Erschleichens“ bzw. ein bloßer Verdacht hierüber kann zwar zur Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führen, aber keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Als Ergebnis muss das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes feststehen, um die Durchbrechung der Rechtskraft der asylgewährenden Vorentscheidung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, mwN sowie VwGH 19.04.1994, 93/11/0271).
Die behauptete Abkehr vom XXXX und die Konversion zum XXXX waren im vorliegenden Fall ein zentrales Fluchtmotiv und somit tragende Grundlage für die Entscheidung über die Zuerkennung des Asylstatus. Wird jedoch nachträglich – etwa durch glaubhafte Nachweise wie eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe – deutlich, dass die Konversion lediglich zum Schein erfolgt ist, kann dies ein Indiz für ein Erschleichen der Entscheidung darstellen. Allerdings reicht ein bloßer Verdacht, dass der Asylstatus erschlichen worden sein könnte, nicht aus. Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage der vorgelegten Beweismittel mit der für Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit zu der Überzeugung gelangt, dass das frühere Erkenntnis durch unrichtige oder verschleierte Angaben herbeigeführt wurde. Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes muss somit eindeutig feststehen, um die Durchbrechung der Rechtskraft der rechtskräftigen Zuerkennung des Asylstatus zu rechtfertigen (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300).
3.2. Das BFA begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG mit dem Vorbringen, der Mitbeteiligte habe durch objektiv unrichtige Angaben – insbesondere durch die bloß vorgetäuschte Abkehr vom Islam – den ihm zuerkannten Asylstatus erschlichen.
Wie jedoch aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , eindeutig hervorgeht, lag zum damaligen Zeitpunkt eine glaubhafte und überzeugend dargelegte Abkehr von der islamischen Religion vor. Die damalige Würdigung der persönlichen Aussagen, der Lebensumstände und der vorgelegten Nachweise durch das BVwG führte zu dem Ergebnis, dass die Konversion ernsthaft und nachvollziehbar war.
Die nunmehr vom BFA ins Treffen geführten Umstände – etwa eine im Nachhinein geschlossene Ehe nach islamischem Ritus – vermögen zwar eine erneute Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit nahelegen, sie begründen aber keinen Nachweis, dass die ursprüngliche Entscheidung auf erschlichenen Angaben beruhte.
Für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG reicht ein bloßer Verdacht nicht aus – es bedarf vielmehr der feststehenden Irreführungsabsicht zum damaligen Entscheidungszeitpunkt.
Schließlich kann der vom BFA herangezogene Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht als erwiesen angenommen werden.
Insgesamt erweist sich der Wiederaufnahmeantrag somit als nicht begründet im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist demnach nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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