Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Revisonssache der M, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Thomas-A.- Edison-Straße 2, gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 16. Oktober 2013, Zl. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0723/2013, betreffend § 35 Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Auf Grund der Revision und der mit ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Nach den Angaben in der Revision am 28. März 2013 bei der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba für sich und ihre fünf minderjährigen Kinder einen Antrag auf Gewährung eines Einreisetitels gemäß § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), um einen Antrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 leg. cit. auf Gewährung desselben Schutzes, wie er ihrem Sohn M bereits im Jahr 2011 gewährt und seither zweimal verlängert worden war, zu stellen. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 30. Mai 2013 wurde dieser Antrag abgewiesen, weil das Bundesasylamt eine Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich eingestuft habe.
Der gegenständliche Antrag vom 31. Juli 2013, gestützt auf § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, wurde am 6. August 2013 direkt beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eingebracht. Darin wurde ausdrücklich auf das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0423, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24. November 2003, B 1701/02, VfSlg 17.033, verwiesen. In ersterem führte der Verwaltungsgerichtshof aus, einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten müsse es ermöglicht werden, dass über seinen Antrag im Familienverfahren trotz Nichterteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 in einer "rechtsstaatlich einwandfreien Weise" entschieden werde; ob die Bestimmungen des AsylG 2005, die "in der vorliegenden Konstellation eine schriftliche Antragstellung beim Bundesasylamt nicht (mehr) kennen, insoweit einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich wären oder sich als verfassungswidrig erweisen, braucht hier mangels Präjudizialität dieser Normen nicht weiter geprüft werden".
Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, leitete den Antrag der Revisionswerberin vom 31. Juli 2013 an die Österreichische Botschaft Addis Abeba weiter.
Mit einem als "Verständigung" überschriebenen Schriftstück, das der Beschwerdeführerin am 14. November 2013 (korrigierte Version) persönlich übergeben wurde, führte die Österreichische Botschaft wörtlich aus:
"Sie haben am 28.08.2013 bei der ÖB Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 eingebracht.
Seitens der Behörde werden keine weiteren Dokumente mehr benötigt.
Eine Prüfung hat ergeben, dass Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann, da eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson -lt. diesbezüglicher negativer Stellungnahme des BAA Bundesasylamtes- als nicht wahrscheinlich einzustufen ist.
Diese Entscheidung stützt sich auf den folgenden Grund/die folgenden Gründe:
? Die Fortsetzung des zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens ist in einem anderen Staat als Österreich, nämlich ( Äthiopien ), möglich.
? Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente genügen nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
Eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG ist jederzeit möglich.
Addis Abeba, 16.10.2013
Übernommen am /acknowledged on ................ 2013
Unterschrift /Signature: .................."
Gegen diese Erledigung erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Juni 2014, B 1502/2013-9, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029-5, näher ausführte, weisen die Übergangsvorschriften für einen Fall, in dem der Verfassungsgerichtshof die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat, eine Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des - für "Übergangsfälle" allgemein geltenden - § 4 VwGbK-ÜG zu schließen ist.
Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung gelten. In diesem Sinne erfolgte auch der Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin. Die Anwendung des § 4 VwGbK-ÜG setzt aber voraus, dass eine gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gerichtete Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgetreten wurde.
Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordung trifft, ist davon auszugehen, dass auch für ein Verfahren gemäß § 35 AsylG die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FPG (§ 11) zur Anwendung zu kommen haben (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0423). Gemäß § 11 Abs. 3 FPG bedarf die Ausfertigung einer Entscheidung unter anderem der Unterschrift des Genehmigenden oder des Siegels der Republik Österreich, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Da die angefochtene Erledigung weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch ein Siegel der Republik Österreich enthält, dieses Merkmal einer Erledigung aber eine notwendige Voraussetzung eines Bescheides darstellt (vgl. Hengstschleger-Leeb , AVG § 18 Rz 23), ist davon auszugehen, dass die angefochtene Erledigung keinen Bescheid darstellt.
Angesichts dessen war nicht weiter auf das Revisionsvorbringen, die Revisionswerberin habe ausdrücklich einen Antrag gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt, den die Behörde jedoch als einen solchen gemäß § 35 AsylG 2005 "umgedeutet habe", einzugehen.
Da somit kein der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugänglicher Bescheid vorliegt, war die gegenständliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. November 2010, Zl. 2007/21/0299). Wien, am 9. September 2014
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