Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des P P in W, vertreten durch Dr. Max Becker, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Kolingasse 5/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014, Zl. W111 2001965-2/3E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 11. Juli 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. Oktober 2012 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Zuständigkeit Spaniens festgestellt, und der Revisionswerber wurde dorthin ausgewiesen.
Im Juli 2013 wurde der Revisionswerber auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung nach Spanien überstellt.
Nach seiner neuerlichen illegalen Einreise nach Österreich stellte er am 22. Jänner 2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit sogleich in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid vom 14. Mai 2014 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung an.
Gegen die Festnahme, die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Dieses wies die Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Mit Spruchpunkt A.II. stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Mit Spruchpunkt A.III. wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Mit Spruchpunkt B. wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zugelassen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage-eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G 151/2014 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien (siehe dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers unter BGBl. I Nr. 41/2015).
Die auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des § 22a Abs. 1 BFA-VG gestützte Abweisung der Beschwerde mit Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses erweist sich somit schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig.
Den Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt A.II.) gründete das BVwG spruchgemäß lediglich auf den-verfassungsrechtlich unbedenklichen (siehe das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G 151/2014 u.a., Rz 63)-Abs. 3 des § 22a BFA-VG, somit auf eine ausschließlich verfahrensrechtliche Norm. Der materiell zu Grunde liegende Schubhafttatbestand, der die Fortsetzung der Schubhaft erlaubt, blieb dagegen in diesem Spruchpunkt ungenannt. In der Begründung wurde lediglich darauf verwiesen, dass sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich erwiesen hätten. Es hätten sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die vom BFA im Schubhaftbescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen bzw. die Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Eine Bezugnahme auf einen konkreten Tatbestand findet sich auch hier nicht. In der Begründung des Spruchpunktes A.I. betreffend die Abweisung der Beschwerde nannte das BVwG allerdings-ebenso wie in diesem Spruchpunkt selbst-ausdrücklich § 76 Abs. 1 FPG. Das war verfehlt, weil es sich beim Revisionswerber um einen Asylwerber gehandelt hat, gegen den die Verhängung von Schubhaft nur nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 und 2a FPG bzw.-sofern die Schubhaft, wie offenbar im Revisionsfall, der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Überstellung im Rahmen der Dublin III-Verordnung dienen sollte-des Art. 28 der genannten Verordnung zulässig war (vgl. im Übrigen zur mangelnden Konkretisierung von "Fluchtgefahr" im Sinn des Art. 2 lit. n der Dublin III-Verordnung [u.a.] durch den vom BFA herangezogenen § 76 Abs. 2a Z 1 FPG die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Ro 2015/21/0065 [zur ersten Tatbestandsvariante] und Ro 2015/21/0016 [zur zweiten Variante]).
Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses erweist sich somit im Hinblick darauf, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft auf keinen tragfähigen Tatbestand gestützt wurde, ebenfalls als inhaltlich rechtswidrig.
Bei diesem Ergebnis, nach dem der Revisionswerber nicht als vor dem BVwG unterlegene Partei anzusehen ist, kann auch die mit Spruchpunkt A.III. getroffene Kostenentscheidung keinen Bestand haben.
Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Mai 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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