Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des D C, zuletzt in W, vertreten durch Dr. Claudia Stoitzner, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 45/5/36, gegen den am 11. November 2013 mündlich verkündeten und am 12. November 2013 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-01/6/12688/2013-9, betreffend Festnahme und Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien (LPD) vom 19. Oktober 2013 wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Mit dem nunmehr bekämpften, am 11. November 2013 verkündeten und am 12. November 2013 schriftlich ausgefertigten Bescheid gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 83 Abs. 1, 2 und 4 FPG iVm "§ 67a Abs. 1 Z 2" und § 67c Abs. 3 AVG keine Folge und erklärte die Festnahme des Revisionswerbers, die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft mit der Maßgabe für rechtmäßig, dass sich die weitere Anhaltung in Schubhaft auf § 76 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 6 erster Satz FPG gründe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Revision nach § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG). Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn die zu treffende Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber erkennbar geltend, dass zu Unrecht der Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG herangezogen worden sei. Dieser Einwand, der freilich von vornherein nur den Fortsetzungsausspruch der belangten Behörde nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG tangieren kann (die Schubhaftverhängung durch die LPD war-rechtsrichtig-auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt worden), ist insofern zutreffend, als im Zusammenhang mit dem vom Revisionswerber gestellten (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz vom 28. Oktober 2013 bei Verkündung des angefochtenen Bescheides noch keine-Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG bildende-durchsetzbare Ausweisung bestand. Auf das Vorliegen eines asylrechtlichen Schubhafttatbestandes, im Besonderen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, kommt es im vorliegenden Kontext aber vor dem Hintergrund des § 76 Abs. 6 erster Satz FPG nicht an. Demnach kann nämlich eine rite auf § 76 Abs. 1 FPG gestützte Schubhaft gegen einen Fremden, der-wie hier der Revisionswerber-während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, aufrechterhalten werden, ohne dass die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 FPG vorliegen müssten. Das in einem Amtsvermerk festzuhaltende allfällige Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG steht nur im Zusammenhang mit der dann möglichen längeren Schubhaftdauer (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0582, VwSlg. 17.597, insbesondere Punkte 4.2.1. und 5.2.1. der Entscheidungsgründe).
Entscheidende Grundlage für die weitere Anhaltung des Revisionswerbers war nach dem Gesagten damit § 76 Abs. 6 erster Satz FPG, worauf sich die belangte Behörde im Rahmen ihres Fortsetzungsausspruches nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG aber ohnehin auch gestützt hat.
Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung iVm § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.
Wien, am 28. August 2014
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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