Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertreter, Adresse Vertreter, über die Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 4. September 2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023, Steuernummer xx-xxx/xxxx, beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2023 erhoben, welcher am 17. Juni 2024 durch die steuerliche Vertreterin eingebracht wurde.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde, welche ebenfalls von der steuerlichen Vertreterin eingebracht wurde, langte beim Bundesfinanzgericht am 4. September 2025 ein.
Dem Finanzamt wurde am 10. September 2025 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.
Das Finanzamt übersendete dem Bundesfinanzgericht am 17. Oktober 2025 den am 12. Dezember 2024 durch das Finanzamt Österreich erlassen Bescheid gemäß § 84 Abs. 1 BAO betreffend die Ablehnung der steuerlichen Vertreterin sowie die Verständigung des Bf. über die Ablehnung seiner steuerlichen Vertreterin mit selben Datum. Zudem wurde die dagegen von der abgelehnten steuerlichen Vertreterin eingebrachte Beschwerde vom 9. Jänner 2025 und die am 22. September 2025 ergangene abweisende Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
Weiters teilte das Finanzamt mit, dass die Zustellung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 an die richtigerweise in der Grunddatenverwaltung angemerkte Zustelladresse
Vertreter, Adresse Vertreter
als Bescheidnachdruck (Rückschein RSb) erfolgen wird.
§ 84 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörde hat solche Personen (Personengesellschaften) als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
(2) Das von einer abgelehnten Person (Personengesellschaft) in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung.
Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 15. Jänner 2008, 2007/15/0232 ausführt, ist die Ablehnung eines unbefugten Vertreters diesem gegenüber bescheidmäßig zu verfügen. Die dem unbefugten Vertreter gegenüber ausgesprochene bescheidmäßige Ablehnung bewirkt den Ausschluss des unbefugten Vertreters vom derzeitigen und allen späteren Abgabenverfahren des Abgabepflichtigen, der von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurde. Das vor der Ablehnung Vorgebrachte hat rechtliche Wirkung, während die nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides vom Abgelehnten gestellten Anträge und Eingaben als nicht eingebracht gelten. Ein Ablehnungsbescheid entfaltet seine Wirksamkeit dem § 254 BAO zufolge bereits mit seiner Zustellung. Eine Berufung berührt die Wirkung eines solchen Bescheides nicht. (vgl. auch VwGH 19. Oktober 2016, Ro 2014/15/0004)
In seinem Erkenntnis vom 21. März 2019, Ra 2019/22/0004 hat der VwGH ausgeführt, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren einerseits und das behördliche Verfahren andererseits eine Einheit darstellen (vgl. auch VwGH 25. September 2018, Ra 2018/21/0069, Rn. 12f).
Der Ablehnungsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 BAO vom 12. Dezember 2024 hat zur Folge, dass alle nach der Ablehnung von der abgelehnten Person (der Vertreterin) eingebrachten oder getätigten Handlungen in der Angelegenheit des Vollmachtgebers ohne rechtliche Wirkung sind, wie in § 84 Abs. 2 BAO ausgeführt.
Folglich kann ein abgelehnter Vertreter keine Säumnisbeschwerde für seinen Mandanten einreichen, da seine Vertretungsbefugnis durch die Ablehnung nach § 84 BAO erloschen ist und somit auch sein Recht, in dieser Angelegenheit zu handeln, entfällt. Die Ablehnung nach § 84 BAO betrifft die Vertretungstätigkeit selbst, nicht aber eine aufrechte Zustellbevollmächtigung. Das bedeutet, dass eine aufrechte Zustellbevollmächtigung bestehen bleibt.
Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde am 4. September 2025, erst nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides vom 12. Dezember 2024 von der abgelehnten Vertreterin eingebracht wurde, gilt die Eingabe als nicht eingebracht.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der angefochtene Bescheid steht im Einklang mit der geltenden Rechtslage, welche durch die oben zitierte einschlägige Judikatur des VwGH fundiert bzw. gesichert ist.
Wien, am 23. Oktober 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden