Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B Handels GmbH, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93/2. Stock, der gegen den Bescheid Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2013, Zl. ABT07-BR-GA.13-25/2013-1, betreffend Ausspruch des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2012 erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/17/0064 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2013 wies die Steiermärkische Landesregierung die Vorstellung der antragstellenden Partei gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung betreffend des Ausspruches des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung aufgrund § 212a Abs. 5 BAO ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zur Bezahlung einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).
Im vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind keinerlei Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der antragstellenden Partei enthalten. Schon deshalb war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 3. Juni 2014