IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Juli 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 22. Juni 2023 über die Abweisung eines Aussetzungsantrags, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Mit Bescheid vom 22. Juni 2023 wies das Finanzamt die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge abgekürzt Bf) vom 3. bzw 5. August 2021 auf Aussetzung der Einhebung betreffend die nachstehenden Abgabenschuldigkeiten iHv insgesamt 205.736,72 Euro mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
Abgabenart Zeitraum Betrag
Säumniszuschlag 1 2016 6.173,01
Säumniszuschlag 2 2016 3.086,50
Säumniszuschlag 3 2016 3.086,50
Umsatzsteuer 2013 2.395,93
Umsatzsteuer 2014 88.564,12
Umsatzsteuer 01/2017 7.027,07
Umsatzsteuer 01/2017 87.186,89
Aussetzungszinsen 2017 92,83
Säumniszuschlag 1 2014 812,75
Säumniszuschlag 1 2015 1.771,28
Säumniszuschlag 1 2017 140,54
Säumniszuschlag 1 2017 1.743,74
Säumniszuschlag 2 2015 885,64
Säumniszuschlag 2 2017 70,27
Säumniszuschlag 2 2017 871,87
Säumniszuschlag 3 2015 885,64
Säumniszuschlag 3 2017 70,27
Säumniszuschlag 3 2017 871,87
Summe 205.736,72
Mit fristgerechter Eingabe vom 23. Juli 2023 erhob die Bf gegen den Abweisungsbescheid vom 22. Juni 2023 das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie neuerlich die Aussetzung der Einhebung der betroffenen Abgabenansprüche. Zur Begründung führte die Bf wie folgt aus:
"Sachverhalt:
Die [Bf] wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 28.09.2001 gegründet und steht gesellschaftsrechtlich im 100% Alleineigentum von Frau R.S.. Geschäftsführerin ist Frau P.K..
Für die Erbringung ihrer Leistungen wurden in den Jahren 2013 ff Leistungen von selbständigen Einzelunternehmen z. B. Dr. K./W. B. bzw. von Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen. Für die in Rechnung gestellten Leistungen wurden von Seiten der Beschwerdeführerin Vorsteuerbeträge zum Abzug gebracht, während die noch nicht vereinnahmten Rechnungen beim leistenden selbständigen Einzelunternehmer mangels Vereinnahmung im Rahmen der IST-Besteuerung nach § 17 UStG noch nicht erklärt wurden; bei den Kapitalgesellschaften hingegen sehr wohl!
Die Gesellschaft beschäftigt sich mit der Errichtung und dem Anschluss von Datencentern für ihre Kunden, für die sichere Verwahrung und permanente Verfügbarkeit von essentiellem Interesse ist.
Gang des Ermittlungs-/Verwaltungsverfahrens:
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vom 17.02.2017 bis 29.06.2017 einem Außenprüfungsverfahren für den Zeitraum 2013 - 2015, einer Nachschau für den Zeitraum 01/2016 - 04/2017 und der Wiederaufnahme der Verfahren für die Zeiträume 2013 - 2014 unterzogen.
Im Rahmen dieser Außenprüfung wurden umsatzsteuerlich die Vorleistungen des Einzelunternehmers W. B. hinterfragt. In weiterer Folge wurden die von der geprüften Gesellschaft aus diesen Vorleistungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zugelassen. Richtig ist, dass im Rahmen der letzten Außenprüfung (11.09.2014 - 12.03.2015) die Leistungen des Herrn B. dem Grunde nach als erbracht angesehen wurden und folglich anerkannt wurden. Unrichtig ist, dass keine Grundlagen betreffend der verrechneten Leistungen mitgeteilt wurden. In weiterer Folge wurden auch die von der geprüften Gesellschaft aus den Vorleistungen der Kapitalgesellschaften - z.B. B. oder A. - geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht zugelassen bzw. auch nicht ausbezahlt. Jedoch werden laut Bericht vom 29.06.2017 von der Abgabenbehörde die in Abzug gebrachten Vorsteuerbeträge im Weg einer Festsetzung der Umsatzsteuer zurückgefordert.
Inhaltlich verweise ich weiter auf die Ausführungen der Beschwerde vom 03.10.2018.
Weiter kann ich Sie informieren, dass über den Zivilweg am 30. Dezember 2016 von der Bf Klage gegen Dr. K., Zahl Zl., wegen 6 Millionen Euro eingebracht wurde. Dieses Verfahren ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Wir gehen davon aus, dass unsere Anstrengungen gewürdigt werden und wir im Zivilverfahren obsiegen. Mit Erhalt der 6 Millionen Euro werden alle offenen Rechnungen ausgeglichen. Eine Löschung der beschwerdeführenden Gesellschaft zum jetzigen Zeitpunkt nutzt werde der Beschwerdeführerin noch der Abgabenbehörde. […]"
Das Finanzamt wies die Beschwerde vom 23. Juli 2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2023 als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
"Am 3.8.2021 wurde der Aussetzungsantrag für die gegenständlichen Abgaben eingebracht. Über den Antrag wurde nicht entschieden. Mit Beschluss des BFG zu RV/7100090/2022 vom 24.5.2023 wurde die Beschwerde gegen die Sachbescheide zurückgewiesen. Die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO setzt voraus, dass eine Beschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist, wobei mittelbare Abhängigkeit der Höhe einer Abgabe vom Ausgang der Berufung genügt (VwGH 27.03.1996, 93/15/0235). Es ist offensichtlich, dass die Beschwerde gegen die Stammabgaben abschließend durch das BFG erledigt wurde. Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag nicht mehr anhängig war, war der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen. Ein Zahlungsaufschub trat ohnehin von der Antragstellung bis zur Erledigung ein. Bei rechtskräftig entschiedener Sache ist für eine Aussetzung der Einhebung kein Raum. Die Beschwerdeführerin verkennt die eindeutige rechtliche Lage. Das Vorbringen gegen die materiell-rechtlichen Bescheide ist in seiner Gesamtheit ungeeignet eine Rechtswidrigkeit des Abweisungsbescheides vom 22.6.2023 aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher abzuweisen."
Die Bf beantragte daraufhin mit - nach Verlängerung fristgerechter - Eingabe vom 22. Oktober 2023 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In inhaltlicher Hinsicht wiederholte die beschwerdeführende Partei im Vorlageantrag ihr Beschwerdevorbringen.
In weiterer Folge legte das Finanzamt als nunmehr belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 4. März 2024 zur Entscheidung vor und beantragte eine abweisende Erledigung des Rechtsmittels.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungserheblicher Sachverhalt
Nach Durchführung einer Außenprüfung betreffend den Zeitraum von 2013 bis 2015 samt einer Nachschau betreffend den Zeitraum von Jänner 2016 bis April 2017 erließ das damals zuständige Finanzamt am 30. Juni 2017 Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 und 2014. Ebenfalls am 30. Juni 2017 ergingen neue Sach- bzw Festsetzungsbescheide betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre von 2013 bis 2015 sowie betreffend die Umsatzsteuer 11/2016, 12/2016 und 01/2017. Im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Außenprüfung ergingen folgende weitere Bescheide: Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 4. Juli 2017, Bescheide über die Festsetzung erster, zweiter und dritter Säumniszuschläge vom 10. Juli 2017, vom 9. Jänner 2018 und vom 9. April 2018.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide und beantragte die Aussetzung der Einhebung der streitgegenständlichen Vorsteuerbeträge.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 8. und 9. Juli 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde - abgesehen betreffend die hier nicht verfahrensgegenständliche Umsatz- und Körperschaftsteuer 2015 - als verspätet zurück.
Mit Schriftsatz vom 3. August 2021 beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Im Vorlageantrag vom 3. August 2021 sowie in 14 weiteren Eingaben über FinanzOnline vom 5. August 2021 beantragte die Bf neuerlich die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der nachstehenden Abgabenschuldigkeiten.
Abgabenart Zeitraum Betrag
Säumniszuschlag 1 2016 6.173,01
Säumniszuschlag 2 2016 3.086,50
Säumniszuschlag 3 2016 3.086,50
Umsatzsteuer 2013 2.395,93
Umsatzsteuer 2014 88.564,12
Umsatzsteuer 01/2017 7.027,07
Umsatzsteuer 01/2017 87.186,89
Aussetzungszinsen 2017 92,83
Säumniszuschlag 1 2014 812,75
Säumniszuschlag 1 2015 1.771,28
Säumniszuschlag 1 2017 140,54
Säumniszuschlag 1 2017 1.743,74
Säumniszuschlag 2 2015 885,64
Säumniszuschlag 2 2017 70,27
Säumniszuschlag 2 2017 871,87
Säumniszuschlag 3 2015 885,64
Säumniszuschlag 3 2017 70,27
Säumniszuschlag 3 2017 871,87
Summe 205.736,72
In weiterer Folge blieben diese Aussetzungsanträge unerledigt.
Mit den Beschlüssen des Bundesfinanzgerichtes vom 20. Jänner 2022, GZ. RV/7100118/2022, und vom 24. Mai 2023, GZ. RV/71000090/2022, wurde die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 und 2014, betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 und 2014, betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer 11/2016, 12/2016 und 01/2017, über die Festsetzung von Aussetzungszinsen sowie die Festsetzung von ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlägen als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Diese Beschlüsse sind in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bzw die Eingaben der Bf sowie die Einsichtnahme des Richters in den elektronischen Steuerakt.
Unstrittig ist insbesondere der entscheidungserhebliche Sachverhalt, wonach hinsichtlich aller verfahrensgegenständlicher Aussetzungsanträge das diesbezüglich zugrunde liegende Rechtsmittelverfahren erledigt worden ist.
Rechtsgrundlagen
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 BAO genannten Erledigung der Berufung (bzw Beschwerde) gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl etwa VwGH 22.01.2001, 2000/17/0266; VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0064). Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (VwGH 20.2.1996, 94/13/0266, 95/13/0020; 22.1.2001, 2000/17/0266; 16.12.2009, 2007/15/0294).
§ 212a Abs. 4 BAO bestimmt, dass die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden sind. Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages ist so zu sehen, als würde ein Aussetzungsantrag eingebracht bzw kommt der Beschwerde die Wirkung eines neuerlichen Aussetzungsantrages zu. Die Beschwerde ist aber nicht zusätzlich auch noch als neuerlicher Aussetzungsantrag zu werten, über den gesondert abzusprechen wäre.
Im vorliegenden Fall erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf Ausführungen iZm der (Nicht-)Gewährung des Vorsteuerabzugs, dh einer Frage, die im zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren strittig war und für das gegenständliche Verfahren unerheblich ist.
Das Bundesfinanzgericht hat in der Hauptsache, in dessen Zusammenhang die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurden, mit den Beschlüssen vom 20.01.2022, RV/7100118/2022, und 24.05.2023, RV/7100090/2022, entschieden und die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Es liegt damit kein unerledigtes Beschwerdeverfahren mehr vor, dessen Vorliegen der Gesetzgeber jedoch als Voraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung vorgesehen hat.
Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 212a Rz 12, 12a; VwGH 10.04.1991, 91/15/0011).
Da der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wegen der Entscheidung in der Hauptsache abzuweisen war, erübrigte sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften der Bundesabgabenordnung sowie die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 22. September 2025