JudikaturBFG

RV/2100764/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Steuerrecht
13. Februar 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der S.GmbH, vom 29.07.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20.06.2024, Steuernummer, über die Abweisung eines Aussetzungsantrages nach der am 13.02.2025 in Anwesenheit der Vertreterin des Finanzamtes Österreich, V, sowie der Schriftführerin S zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom 30.04.2024 setzte das Finanzamt gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 € fest, weil die nach § 5 WiEReG jährlich zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist bis 29.04.2024 erfolgte.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 €.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 20.06.2024 wurde der Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO als unbegründet abgewiesen, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde.

Die Bf erhob im Schriftsatz vom 03.06.2024 (beim Finanzamt eingegangen am 29.07.2024) das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 20.06.2024, "zugestellt ohne Zustellnachweis am 25.07.2024" und führte aus:"Die Feststellung die dem Antrag zugrundeliegenden Beschwerde, ist bereits erledigt, ist unrichtig. Die Beschwerdeführerin hat keine Kenntnis über diese Erledigung. Die Beschwerde und der daraus resultierende Vorlageantrag wurde fristgerecht an die Finanzbehörde übermittelt."Die Bf. beantragte die Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 € "bis zu den laufenden Verfahrenserledigungen bzw. bis dieses Verfahren zu Ende ist".

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.Im Verfahren über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 € sei über die gegen den Festsetzungsbescheid eingebrachte Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2024, nachweislich zugestellt am 25.06.2024, abgesprochen worden, weshalb die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgt sei.Die Aussetzung der Einhebung sei jedoch aufgrund des im Vorlageantrag (betreffend das Verfahren über die Festsetzung einer Zwangsstrafe) gestellten Antrages auf Aussetzung der Einhebung mit dem Bescheid vom 01.08.2024 (erneut) verfügt worden.

Im Schriftsatz vom 16.10.2024 stellte die Bf. den "Antrag auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht" mit folgender Begründung:"Die Beschwerde vom 03.06.2024 bleibt in ihrem Inhalt vollkommen aufrecht. Weiters wird noch festgehalten, dass kein Bescheid vom 01.08.2024 über eine Verfügung gemäß § 212a BAO zugestellt wurde. .....Wir beantragen eine mündliche Verhandlung."

Zu der am 13.02.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der Vertreter der Bf. nicht erschienen. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212a BAO lautet auszugsweise:(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehendena) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oderb) Erkenntnisses (§ 279) oderc) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigungzu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. .....

Die Bf. hat gegen den Bescheid vom 30.04.2024 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 € das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafe gemäß § 212a BAO beantragt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe wurde vom Finanzamt mit der Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2024 abgewiesen. Nach dem in den Akten erliegenden Zustellnachweis wurde die Beschwerdevorentscheidung am 21.06.2024 versendet, am 24.06.2024 bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zur Abholung hinterlegt und am 28.06.2024 ausgefolgt.Das Vorbringen der Bf. in der am 29.07.2024 beim Finanzamt eingegangenen Beschwerde, sie habe keine Kenntnis von dieser Erledigung, ist daher nicht nachvollziehbar.

Das Finanzamt hat den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde nicht bescheidmäßig erledigt. Damit ist der Bf. kein Nachteil entstanden, dürfen doch gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der betroffenen Abgaben bis zur Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bedarf der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich des Ergehens einer der im § 212a Abs. 5 BAO angeführten Beschwerdeerledigungen zwingend zu verfügen; die Verfügung hat mittels Bescheid durch die Abgabenbehörde zu erfolgen (VwGH 27.08.2024, Ra 2023/15/0064, mwN).

Das Finanzamt war daher verpflichtet, anlässlich der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2024 gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Die Verfügung selbst hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend mittels Bescheid durch das Finanzamt zu erfolgen (vgl. z.B. VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0064).

Auch wenn die Abgabenbehörde aufgrund des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 € bewilligt hätte, wäre im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe am 20.06.2024 zwingend der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen.

Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO7, § 212a, Rz 12).

Die Erlassung des Bescheides vom 20.06.2024, in dem die Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 € abgewiesen wurde, erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zum zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung von der L.GmbH per Mail eingebrachten, nicht unterfertigten Vertagungsbitte des S ("Aufgrund eines ansteckenden grippalen Virus kann ich die Verhandlung am 13.02.2025 nicht besuchen und bitte deshalb um Vertagung") wird ausgeführt:Krankheit allein ist kein Grund für die Verlegung eines Verhandlungstermins. Das persönliche Erscheinen vor Gericht muss dem Erkrankten unmöglich oder unzumutbar sein. Zwingende Gründe für eine Nichtteilnahme sind von der Partei darzulegen und nachzuweisen.Da eine ärztliche Bestätigung einer Erkrankung bzw. einer ärztlich verordneten Bettruhe nicht vorgelegt wurde und das Vorbringen des des Geschäftsführers der Bf. daher nicht überprüfbar war, wurde die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei durchgeführt.

Im Übrigen wurde die Zwangsstrafe, wie vom Finanzamt ausgeführt, mit dem Bescheid vom 01.08.2024 am Abgabenkonto ausgesetzt (siehe Buchungsabfrage Abgabenkonto StNr. 68 875/5669 vom 12.03. bis 29.11.2024), weshalb dem Begehren der Bf. entsprochen wurde und sie durch die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht beschwert sein kann.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Entscheidung liegt die zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 212a BAO zugrunde, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

Beilage für die Parteien: Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13.02.2025

Graz, am 13. Februar 2025