Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des K und
2. der H, beide vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Dezember 2013, Zl. IKD(BauR)-014355/15-2013-Gus/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21; weitere Partei:
Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, vgl. § 4 Abs. 5 VwGbK-ÜG) wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Juni 2013 wurde dieser als Bauwerberin gemäß § 35 Abs. 1 der Oö. Bauordnung 1994 die Baubewilligung für das Bauvorhaben "Errichtung eines Fun-Court-Platzes mit Lärmschutzwand und Ballfangnetz" nach Maßgabe u. a. zweier näher dargestellter Einschränkungen des Bauansuchens erteilt. Die gegen diesen Bescheid von den Revisionswerbern als Nachbarn erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Revision gezogenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) vom 5. Dezember 2013 als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2014, B 87/2014, wurde die Behandlung der an ihn von den Revisionswerbern gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der bereits mit dieser Beschwerde ausgeführten Revision stellten die Revisionswerber den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass öffentliche Interessen der Aufschiebung nicht entgegenstünden und im Falle des projektgemäßen Betriebes des Fun-Court-Platzes ihnen ein unverhältnismäßiger Nachteil, nämlich auf Grund der im Beschwerdevorbringen aufgezeigten Abgas- und Lärmimmissionsbelastungen ein unverhältnismäßiger Schaden, entstehen würde, weil die dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, denen sie ausgesetzt seien, im Nachhinein nicht mehr revidiert werden könnten. Wie bereits in der Vorstellung vorgebracht worden, seien erhebliche Belästigungen und darüber hinaus auch Gesundheitsschäden bei Vollbetrieb der Anlage zu erwarten, und eine ausreichende zeitliche Einschränkung der Benutzung der Anlage sei im Baubewilligungsbescheid nicht vorgesehen. Wie die vergangenen Jahre gezeigt hätten, werde die Anlage dauernd - speziell auch im Sommer - bis in die Nachtstunden hinein benutzt, und es sei gerade in der Sommerzeit eine Vollauslastung zu erwarten.
Die mitbeteiligte Gemeinde beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2014 die Abweisung des Aufschiebungsantrages.
Das anstelle der Landesregierung eingetretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (vgl. Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG) beantragte in seiner Stellungnahme vom 19. August 2014 ebenso, den Aufschiebungsantrag abzuweisen, und brachte zusammenfassend vor, dass zwar keine zwingenden öffentlichen Interessen einem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsakten entgegenstünden, jedoch die weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht genügend konkret dargelegt worden seien.
Die Revisionswerber erstatteten mit Schriftsatz vom 8. September 2014 eine Gegenäußerung.
Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbK-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbK-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 3. Juli 2014, Ro 2014/05/0056, mwN).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers (nunmehr: Revisionswerbers) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, SlgNr. 10.381/A).
Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde bzw. Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den Annahmen der belangten Behörde sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 1. Juli 2014, Zl. Ro 2014/05/0057, mwN).
Nach ständiger hg. Judikatur kann im Übrigen die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 29. Februar 2012, Zl. AW 2012/05/0005).
Im vorliegenden Fall ist unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass die mit der Benützung der genannten Anlage verbundenen Lärmimmissionen die Werte einer Gesundheitsgefährdung nicht erreichen würden. Ferner sei den Bescheidausführungen zufolge im vorgelegten umweltmedizinischen Privatgutachten vom 21. Oktober 2012 festgestellt worden, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm nicht zu erwarten sei, weil eine situative Vermeidung der Exposition, die jedoch mit einer erheblichen Nutzungseinschränkung des Freibereiches verbunden wäre und daher mit einer erheblichen Belästigung einhergehe, möglich wäre. Überdies wies die Landesregierung darauf hin, dass es am 21. Mai 2013 zu einer (weiteren) Einschränkung des Baubewilligungsansuchens dahin gekommen sei, dass der antragsgegenständliche Fun-Court nicht zum Abstellen und auch nicht zum Befahren oder gar zum "Aufheulen" mit motorisierten Fahrzeugen aller Art bestimmt sei und eine derartige Nutzung ausdrücklich untersagt werde. Im Hinblick darauf seien (allfällige) aus einer Zufahrt zu dieser Anlage resultierende Lärmimmissionen nicht mehr einzubeziehen.
Diese im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsannahmen sind nicht vornherein als unschlüssig zu erachten, zumal die Revisionswerber in der Begründung ihres Aufschiebungsantrages keine solche Unschlüssigkeit aufzeigen. Schon im Hinblick darauf ist es ihnen daher nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG darzulegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. September 2014
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