Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des K K in V, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Oktober 2014, Zl LVwG-AB-14-0721, betreffend Versagung eines Waffenpasses (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
I. Sachverhalt
1. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling wies mit Bescheid vom 25. April 2014 den Antrag der revisionswerbenden Partei aus dem September 2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B nach §§ 10, 21 Abs 2 und 22 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) iVm § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) ab.
Diesen Antrag hatte der Revisionswerber im Wesentlichen damit begründet, dass er im Waffengewerbe (Waffenhandel, Verkauf und Verleih) tätig sei, sein Tätigkeitsbereich umfasse vor allem den Transport von Waffen und Munition von seinen angemeldeten Betriebsanlagen zu verschiedenen Schießstätten, manchmal auch von Schießstätte zu Schießstätte; weiters würde er die Kunden im sicheren Umgang mit Waffen und Munition unterweisen. Hauptsächlich transportiere er Munition und Waffen und wisse nicht immer über die Zuverlässigkeit der Kunden Bescheid. Seine Öffnungszeiten richteten sich nach jenen von Österreichs Schießplätzen, die häufig variieren würden. Teilweise sei er vor bzw nach diesen Öffnungszeiten unterwegs, um seine Waffen zu transportieren. Damit sei es ihm nicht möglich, seine Arbeitszeiten genau einzugrenzen.
Auch in ihrer Revision bringt die revisionswerbende Partei vor, dass sie selbständig das Waffengewerbe iSd § 94 Z 80 iVm § 139 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 einschließlich des Waffenhandels, ausgenommen die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) an einem Standort in V ausübe.
In einem abweisenden Bescheid wies die BH insbesondere darauf hin, dass für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten die Bestimmungen betreffend das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen ohnehin nicht anzuwenden seien. Zudem sei nicht erkennbar, dass der Transport von Waffen eine gegenüber Geldtransporten erhöhte Gefahr darstelle, wobei klargestellt sei, dass die Durchführung von Geldtransporten auch in den Abendstunden und selbst das Mitführen von hohen Geldbeträgen nicht an sich schon eine solche Gefahr darstellten, die einen waffenrechtlichen Bedarf für den beantragten Waffenpass darstellen würde.
2. Der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs 1 VwGVG keine Folge (Spruchpunkt I.) und ließ die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25 Abs 1 VwGG nicht zu (Spruchpunkt II.).
Begründend wies auch das Verwaltungsgericht insbesondere auf § 14 WaffG hin, wonach für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden seien. Ferner verbiete § 139 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und den Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der gewerblichen Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) und stehe damit dem geltend gemachten Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses entgegen. Das Vermieten und das Instandsetzen von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfs seien dem Beschwerdeführer auf behördlich genehmigten Schießplätzen auf Grund seiner Gewerbeberechtigung nach § 133 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994 aber ohnehin gestattet. Der Transport von Schusswaffen und der dazugehörigen Munition vom Firmenstandort zu diversen Schießplätzen bzw von Schießstätten zu Schießstätten begründe für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen und stelle keine erhöhte Gefahr gegenüber dem Transport von größeren Geldbeträgen oder größeren Wertsachen dar. Das Mitnehmen eines potentiellen Kunden zum Schießplatz könne keinen Bedarf rechtfertigen, zumal die Mitnahme einer unbekannten (möglicherweise unzuverlässigen Person) im alleinigen Verantwortungsbereich des Revisionswerbers liege. Im Übrigen sei dieser nicht gezwungen, jederzeit bzw jedes Ausmaß an Waffenbestellungen wahrzunehmen, ferner könnten die unterschiedlichen Öffnungszeiten der Schießstätten vor der Abstimmung eines Kundentermins erfragt und erhoben werden.
II. Würdigung
4.1. Zur einschlägigen Rechtslage ist Folgendes festzuhalten:
Nach § 94 Z 80 der Gewerbeordnung 1994 handelt es sich beim "Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels" um ein reglementiertes Gewerbe. Dazu trifft § 139 leg cit folgende nähere Regelungen:
"Waffengewerbe
§ 139. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 ist
1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;
2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und
Z 2 angeführten Gegenstände;
(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.
(4) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig."
Nach § 367 Z 47 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.980,-- zu bestrafen ist, wer "bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 139 Abs 3 oder 4 oder des § 144 Abs 4 nicht einhält".
Das WaffG 1996 enthält unter der Überschrift "Schießstätten" folgende gesetzliche Bestimmung:
"§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch."
4.2. § 139 Abs 3 GewO 1994 verbietet (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme) in klarer und eindeutiger Weise ua das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) einer Person, die eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe verfügt, weshalb diese Bestimmung dem Vorliegen eines Bedarfes für die Ausstellung eines Waffenpasses iSd § 22 Abs 2 WaffG für diese gewerblichen Tätigkeiten außerhalb der gewerblichen Betriebsstätte grundsätzlich keinen Raum gibt.
Gleiches gilt für die in § 139 Abs 4 GewO 1994 ebenfalls in eindeutiger und klarer Weise vorgesehene Gestattung des Vermietens und der Instandsetzung von Schusswaffen sowie des Verkaufes von dazugehörigem Schießbedarf auf behördlich genehmigten Schießplätzen durch einen dort genannten gewerberechtlich zum Vermieten hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition Berechtigten, wobei dabei das Vermieten und die Instandsetzung lediglich auf dem Schießplatz selbst erfasst werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bezüglich der von der revisionswerbenden Partei relevierten Möglichkeit eines räuberischen Überfalls in ständiger Rechtsprechung (vgl etwa VwGH vom 13. März 2013, 2013/03/0014, mwH, und VwGH vom 23. August 2013, 2013/03/0081) ausgesprochen, dass die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen.
Wenn das Verwaltungsgericht diese Beurteilung auch bezüglich des vorliegend relevierten Transportes von Waffen und Munition auf bzw von einem Schießplatz für einschlägig erachtete, hat es die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verlassen. Vielmehr hat vor dem Hintergrund dieser Leitlinien der Revisionswerber nicht nur für eine ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition während des Transportes zu sorgen, sondern ist ihm auch zuzumuten, das Entstehen einer Gefahrenlage dadurch hintanzuhalten, dass er von der Kontaktnahme mit Kunden Abstand nimmt, bei denen er auf Grund der ihm schon zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte und erforderlichenfalls einzuholenden Informationen nicht ausschließen kann, dass eine Gefahrenlage entstehen könnte, zumal das Begeben in eine mutmaßliche Gefahrensituation aus eigenen Stücken der Begründung eines waffenrechtlichen Bedarfes grundsätzlich entgegensteht (vgl dazu VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017). Vielmehr ist es dem Revisionswerber zuzumuten, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, zumal die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB auf dem Boden des Sicherheitspolizeigesetzes den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörde dem Exekutivdienst versehen, zukommt (vgl wiederum VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017, mwH), anstatt sich aus eigenen Stücken in mutmaßliche Gefahrensituationen zu begeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solche Situationen mit sich bringen kann (vgl nochmals VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017, mwH).
4.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal dann, wenn (wie im vorliegenden Fall betreffend die Auslegung des § 139 GewO 1994) die Rechtslage klar und eindeutig ist, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erging (vgl etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053; VwGH vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007; VwGH vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028).
III. Ergebnis
Die Revision war daher mangels einer Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2015
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