Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Mag. Dr. Anton Schäfer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Montfortstraße 21, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 14. März 2014, Zl LVwG-1- 737/E3-2013, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, erhobenen und beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl Ra 2014/03/0012 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wurde der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von (insgesamt) EUR 1.089,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung von dem gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51, in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht keine Folge gegeben.
3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2014 ablehnte und diese gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung und Entscheidung abtrat.
Die dem Verwaltungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht vorgelegte Revision wurde mit dem Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Revisionswerber begründet seinen Antrag ausschließlich damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden und für ihn - auf dem Boden der Interessenabwägung - mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Gemäß § 30 Abs 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnis oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33, hatte der Antragsteller - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu und zum Folgenden VwGH vom 12. Dezember 2013, AW 2013/03/0025; VwGH vom 10. Dezember 2013, AW 2013/07/0060, VwGH vom 27. Oktober 2010, AW 2010/09/0087, alle mwH). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass durch den Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Diese Judikatur ist auch für § 30 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 maßgeblich, zumal die am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene neue Fassung des § 30 Abs 2 VwGG, ebenso wie seine zuvor anzuwendende Fassung, zu welcher die genannte Rechtsprechung erging, die Durchführung einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers, den berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien vorsieht.
Dem Erfordernis der konkreten Darlegung jener Umstände, aus denen sich der zu erwartende unverhältnismäßige Nachteil ergibt, ist der Revisionswerber in seinem Antrag nicht nachgekommen, zumal jede Konkretisierung betreffend die von ihm befürchteten Nachteile fehlt.
Der Revisionswerber hat somit dem (auch nach § 30 Abs 2 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I Nr 33, maßgeblichen) Konkretisierungsgebot im Sinn der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981, nicht entsprochen (vgl dazu VwGH vom 17. Juli 2014, Ra 2014/03/0014).
Schon deshalb ist dem Antrag gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.
6. Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:
6.1. Da gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl, insofern maßgeblich, VwGH vom 16. Juli 2012, AW 2012/03/0014, mwH, sowie - auch zum Folgenden - VwGH vom 22. Juli 2013, AW 2013/03/0014, mwH).
6.2. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs 2 VStG zu verweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde.
Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Art 133 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, zumal mit dieser Novelle die Möglichkeit der Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der zuvor beim Verwaltungsgerichtshof gegebenen Beschwerdemöglichkeit getreten ist (vgl den schon genannten Beschluss Ra 2014/03/0014).
Für eine Sorge iSd § 53b Abs 2 VStG geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl nochmals den Beschluss AW 2012/03/0014, mwH).
Wien, am 26. August 2014