JudikaturBVwG

W228 2311510-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. April 2025

Spruch

W228 2311510-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von BSc XXXX , SVNR: XXXX , gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 14.03.2025 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 VwGVG in Verbindung mit § 9 VwGVG mangels hinreichender Begründung abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (in der Folge: AMS) vom 14.03.2025 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von BSc XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 38 iVm § 49 AlVG ab dem 10.03.2025 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 10.03.2025 nicht eingehalten und sie seither nicht persönlich beim AMS vorgesprochen habe. Der Bezug der Notstandshilfe werde daher ab dem 10.03.2025 bis zur persönlichen Vorsprache beim AMS eingestellt. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde mit der spezialpräventiven Wirkung der Wahrnehmung des wöchentlichen Kontrollmeldetermins, welcher der Reintegration in den Arbeitsmarkt dienlich sei, der Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit und generalpräventiven Gründen argumentiert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie seit 14.03.2023 im ZPR als „weiblich“ eingetragen und daher rechtlich als Frau zu behandeln sei. Da sie das Regelpensionsalter erreicht habe, dürfe sie vom AMS weder zu einer Schulung noch zu einer Arbeitsaufnahme verpflichtet werden. Der Kontrollmeldetermin am 10.03.2025 wäre im Rahmen einer Schulungsmaßnahme erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe daher diesen rechtwidrigen Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen. Die PVA verweigere der Beschwerdeführerin völlig unberechtigt die Alterspension. Die Beschwerdeführerin habe das AMS immer über den aktuellen Stand der Klage auf Leistung der Alterspension gegen die PVA informiert. Derzeit liege die Rechtssache wieder beim Arbeits- und Sozialgericht. In einer Zusammenschau der laufenden Klage gegen die PVA mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin hätte das AMS keine Kontrolltermine für die Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage mehr vorschreiben dürfen.

In einer mit 17.04.2025 datierten Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die vorgeschriebene Schulungsmaßnahme inklusive Kontrollmeldetermin eine Fehlzuteilung gewesen sei, was die Beschwerdeführerin dem AMS am 07.02.2025 auch mitgeteilt habe. Auf dieses Schreiben habe sie vom AMS keine Antwort erhalten. Es habe sich um eine Fehlzuteilung gehandelt, da die Beschwerdeführerin weder eine persönliche Stabilisierung noch Unterstützung bei der Alltagsbewältigung noch eine Stärkung und Aktivierung des Selbsthilfepotentials bzw. eine Förderung des Selbstwerts benötige.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.02.2025 zur Teilnahme am XXXX am 10.03.2025 an der Adresse 1100 Wien, XXXX , verpflichtet. Das Einladungsschreiben enthielt die Information, dass die Teilnahme an dieser Informationsveranstaltung als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG verbindlich ist. Dieses Schreiben enthielt weiters den Hinweis auf den möglichen Anspruchsverlust und Kürzung der Bezugsdauer.

Die Beschwerdeführerin hat dem AMS mit Schreiben vom 07.02.2025 mitgeteilt, dass sie den Termin am 10.03.2025 nicht wahrnehmen werde, da es sich um eine Fehlzuteilung handle, zumal sie nicht zur Zielgruppe gehöre.

Die Beschwerdeführerin nahm den Termin am 10.03.2025 in der Folge nicht wahr.

Wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Inhalt des Schreibens des AMS vom 06.02.2025, der Inhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 07.02.2025 sowie das Meldeterminversäumnis ergeben sich aus dem vorgelegten Akteninhalt des AMS und sind nicht strittig.

Mangels substantiierter Behauptung der Beschwerdeführerin bezüglich wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Nachteile konnten diese auch nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den, die aufschiebende Wirkung ausschließenden, Bescheid vom 14.03.2025.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).

Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen der Beschwerdeführerin gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

Im gegenständlichen Fall begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betreffend spezialpräventiv ist, um die Wahrnehmung des wöchentlichen Kontrollmeldetermins zu sichern, welcher der Reintegration in den Arbeitsmarkt dienlich ist. Die aufschiebende Wirkung würde weiters aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen, da die verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis steht. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin trifft hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils allerdings eine Konkretisierungspflicht (VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht nachgekommen.

Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin die – bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung – konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028).

Vorliegend führt die Beschwerdeführerin nicht näher ziffernmäßig oder durch Belege aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – laut VwGH Erkenntnis vom 11.04.2018, Zl. Ro 2017/08/0033, unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nur über konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile, nicht aber über andere Begründungen der Beschwerdeführerin zu erkennen, was jedoch nicht möglich ist, wenn diese nicht substantiiert werden.

Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren“ davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Daher erübrigen sich Erhebungen über die durch das AMS vorgelegten Dokumente hinaus.

An diesem Ergebnis ändert auch die Grobprüfung der Erfolgschancen der Beschwerde durch den erkennenden Senat nichts:

Es ist diesbezüglich auf den Rechtssatz 6 VwGH 2008/08/0093 zu verweisen, der wie folgt lautet: „Da der Pensionsvorschuss nur eine Variante des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, können Kontrollmeldungen auch Beziehern von vorschussweisen Leistungen vorgeschrieben werden (Hinweis: Erkenntnis 19. September 2007, 2006/08/0278, mwN)“. Daraus folgt: selbst im Falle der Gewährung eines Pensionsvorschusses wäre der Kontrollmeldetermin von der Beschwerdeführerin einzuhalten.

Betreffend den Kontrollmeldetermin an einer externen Meldestelle ist auszuführen, dass der " XXXX " an der Adresse XXXX , stattfand, welche in der Meldestellen VO enthalten ist. Gegen diese VO hatte der VfGH keine Bedenken, siehe Beschlüsse v. 26.11.2024, E 2889/2024 sowie v. 26.11.2024, E 2545/2024.

Zuletzt ist – betreffend das Beschwerdevorbringen, wonach es sich um eine Fehlzuteilung gehandelt habe, zumal die Beschwerdeführerin nicht zur Zielgruppe gehöre – auf die Entscheidung des VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0165, hinzuweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: "Die von ihr gegen die Zuweisung der Schulungsmaßnahme vorgebrachten Gründe (etwa dass diese für sie ungeeignet sei) stellen jedenfalls keine triftigen Gründe für die Nichteinhaltung des Kontrolltermins am 19. Jänner 2006 dar.“

Daher fällt die Grobprüfung in einer Gesamtschau mit der Beurteilung "von vornherein aussichtslos" aus.

Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil oder eine erfolgreiche Führung des Beschwerdeverfahrens für die Beschwerdeführerin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und der erkennende Senat durch die gegenständliche Entscheidung und die vorgenommene Grobprüfung sich im Hauptverfahren in keine Richtung gebunden sieht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Senat konnte sich auf die genannten VwGH Entscheidungen stützen.

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